In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

f) LANDESGESETZ vom 21. Mai 1981, Nr. 111)
Neuordnung der Ämter und des Personalwesens der autonomen Provinz Bozen

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 5/1987

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1981, Nr. 32/Sondernummer.

ERSTER TEIL
Ordnung der Ämter

I. TITEL
Grundsätze und Zielsetzungen der Verwaltungsorganisation des Landes

Art. 1-2.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

II. TITEL
Aufbau der Landesverwaltung

Art. 3-5.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 6 (Mitteilung über die Verwaltungsakte)

(1) Der Landeshauptmann ist berechtigt - auch auf Anfrage einzelner Landesräte -, Abschrift von formellen Maßnahmen mit Wirkung nach außen zu erhalten, die von Landesräten oder leitenden Beamten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen worden sind, sowie in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. 3)

3)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.

Art. 7   4)

4)

Aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.

III. TITEL
Aufbau der Organisation

Art. 8-10.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 11   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 12   6)

6)

Aufgehoben durch 35 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 4. Juli 2002.

Art. 13-14.   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 15 (Persönliche Referenten)

(1) Dem Landeshauptmann können bis zu drei persönliche Referenten und den Landesräten oder Ersatzlandesräten je ein persönlicher Referent zur Verfügung gestellt werden. Die persönlichen Referenten stehen dem Landeshauptmann und den Landesräten für die Erledigung ihrer persönlichen, mit dem Amt zusammenhängenden Angelegenheiten zur Verfügung.

(2) Die persönlichen Referenten dürfen weder den Ämtern Weisungen erteilen, noch Zuständigkeiten der Ämter wahrnehmen.

(3) Die persönlichen Referenten können unter dem Personal des Landes oder unter Außenstehenden ausgewählt werden, die alle Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Landesdienst besitzen, wobei von der oberen Altersgrenze abgesehen wird.

(4) Die Aufnahme der persönlichen Referenten erfolgt auf Zeit und kann verlängert werden, wobei jedoch die Amtsdauer des Landeshauptmanns bzw. des Landesrates nicht überschritten werden darf.

(5) Den persönlichen Referenten, die unter Außenstehenden ausgewählt werden, stehen die Besoldung und der Aufstieg in der Besoldung der Funktionsebene zu, die den bei der Aufnahme besessenen Voraussetzungen entspricht.

(6) Die persönlichen Referenten haben, zusätzlich zur Besoldung laut Besoldungsstufe, Anspruch auf eine Zulage, die in jeder Hinsicht auf Funktionszulage für Amtsdirektoren entspricht und auch wie diese gehandhabt wird.

(7) Die persönlichen Referenten können ermächtigt werden, monatlich bis zu vierzig Überstunden zu leisten.

(8) Die persönlichen Referenten mit wenigstens einem Dienstjahr können bis zur Erreichung des fünfzigsten Lebensjahres zu den öffentlichen Wettbewerben für die Aufnahme in den Landesdienst für die ihrer Ausbildung entsprechende Funktionsebene zugelassen werden, unbeschadet der von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Anhebung oder Nichtanwendung der oberen Altersgrenze. Bei Ernennung in den Stellenplan wird der in derselben - oder in einer höheren - Funktionsebene als persönlicher Referent geleistete Dienst für den Aufstieg in der Funktionsebene, in der die Einstufung erfolgt, anerkannt. Der in der unmittelbar niedrigeren Funktionsebene geleistete Dienst wird zur Hälfte anerkannt. 8)

8)

Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 3. Oktober 1991, Nr. 27.

Art. 16-17.   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 18-19.   9)

9)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 50 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12.

Art. 20   10)

10)

Ersetzt den Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 29. April 1975, Nr. 22.

Art. 21-22.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

IV. TITEL
Direktionsaufgaben

Art. 23-34.   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 35 (Amt für Presseangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit)

(1) Den Bediensteten des Amtes für Presseangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit, die nach den näheren Bestimmungen des Landesgesetzes vom 31. Juli 1970, Nr. 17, in geltender Fassung, eingestellt sind, stehen - entsprechend den von ihnen ausgeübten Funktionen - die Besoldung und die Fürsorgeleistungen nach dem auf Staatsebene geltenden Arbeitsvertrag der Journalisten zu.

(1) Dem vom Landesausschuß ernannten Direktor des erwähnten Amtes stehen die Besoldung und die Fürsorgeleistungen zu, die in dem - im vorhergehenden Absatz erwähnten - auf Staatsebene geltenden Arbeitsvertrag für Chefredakteure vorgesehen sind. Der Direktor hat keinen Anspruch auf die Zulage gemäß Artikel 47 dieses Gesetzes.

ZWEITER TEIL
Neuordnung der Besoldung und Einstufung sowie Änderungen zur Personalordnung der Autonomen Provinz Bozen

V. TITEL
Bestimmungen über die Neuordnung der Besoldung und Einstufung des Personals

Art. 36-38.   11)

11)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 39   12)

12)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 22 des L.G. vom 25. Jänner 1988, Nr. 5.

Art. 40-41.   11)

11)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 42   13)

13)

Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 43   14)

14)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 44

(1)(2)(3)  15)

(4) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 7. September 1973, Nr. 33, und Artikel 19 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, sind aufgehoben.

15)

Aufgehoben durch Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.

Art. 45   16)

16)

Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 46

(1)(2)  15)

(3)  17)

15)

Aufgehoben durch Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.

17)

Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.

Art. 46/bis   18)

18)

Art. 46/bis wurde angefügt durch Art. 19 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, und später aufgehoben durch Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.

Art. 47   19)

19)

Art. 47 wurde aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 48 (Koordinierungszulage)

(1) Die Koordinierungszulage gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, wird auf das Ausmaß von monatlich 15% eines Anfangsmonatsgehaltes in der letzten Gehaltsklasse in der Zugehörigkeitsfunktionsebene einschließlich der Zulage gemäß Artikel 45 festgesetzt. Die Zulage wird für zwölf Monate ausgezahlt. Bezüglich der Anrechenbarkeit auf das Ruhegehalt werden auf die Koordinierungszulage die Bestimmungen von Artikel 85 angewandt. 20)

(2)  21)

20)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 15. Jänner 1985, Nr. 5; siehe auch Art. 6 Absätze 2 und 3 des L.G. vom 15. Jänner 1985, Nr. 5:

(2) Das Ausmaß der Koordinierungszulage, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wird, ist auf jeden Fall gewährleistet.

(3) Vom 1. Februar 1985 an sind die Direktions- und Koordinationszulage in dem Ausmaß gewährleistet, in dem sie am 31. Jänner 1985 bezogen wurden.

21)

Ersetzt den Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 24. März 1977, Nr. 11.

Art. 49   22)

22)

Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 50   23)

23)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 51   24)

24)

Aufgehoben durch Art. 32 Abs. 4 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.

Art. 52 (Besoldung des Ärzte- und Tierärztepersonals)

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 erhält das Ärztepersonal im Sonderstellenplan der Gesundheitsdienste sowie das der medizinischen Abteilung des Landeslaboratoriums für Hygiene und Prophylaxe die Besoldung, die auf Staatsebene für das entsprechende Ärztepersonal der Krankenhäuser vorgesehen ist; das im Herkunftsrang erreichte Dienstalter wird angerechnet.

(2) In dieser Hinsicht werden der Rang eines Landesamtsarztes sowie der eines Laboratoriumsdirektors dem eines Krankenhausprimars gleichgestellt, die Ränge eines Chefarztes und eines Oberarztes dem eines Krankenhausoberarztes, die Ränge eines Oberarztes, eines Arztes und eines Laboratoriumsassistenten dem eines Krankenhausassistenzarztes.

(3) Falls die neue Gesamtbesoldung, die dem Personal gemäß der vorhergehenden Absätze zusteht, niedriger ist als die im Herkunftsrang bezogene, wird der Differenzbetrag als auf das Ruhegehalt anrechenbare persönliche Zulage beibehalten, die bei der Gewährung höherer Gehaltsklassen oder allgemeiner finanzieller Aufbesserungen aufgefangen wird.

(4) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Besoldung für den Landesamtsarzt steht auch dem Landestierarzt zu, die für den Chefarzt vorgesehene Besoldung dem Cheftierarzt und die für den Oberarzt und den Arzt vorgesehene Besoldung dem Obertierarzt und dem Tierarzt im Sonderstellenplan des tierärztlichen Dienstes gemäß Landesgesetz vom 25. November 1976, Nr. 47.

(5) Die Einstufung des Landespersonals in die für die Krankenhausbediensteten festgelegten Gehaltsstufen, die bereits im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1979, Nr. 15, erfolgt ist, gilt vom 1. Juli 1979 an.

(6) Den in diesem Artikel genannten Bediensteten stehen die Zulagen gemäß Artikel 45 und 47 dieses Gesetzes nicht zu.

Art. 53   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

VI. TITEL
Bestimmungen über die Aufnahme in den Landesdienst

Art. 54   25)

25)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 55   26)

26)

Art. 55 wurde aufgehoben durch Art. 36 des D.LH. vom 30. Mai 2003, Nr. 20.

Art. 56-57.   27)

27)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 58   28)

28)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

Art. 59   29)

29)

Ersetzt den Art. 33 des L.G. vom 23. Juni 1959, Nr. 6, sowie Art. 2 des L.G. vom 27. August 1962, Nr. 8.

VII. TITEL
Bestimmungen über Dienstbewertungen, Dienstpflichten und Dienststrafen

Art. 60   29/bis)

Art. 61   30)

30)

Ersetzt den Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4.

Art. 62-63.   31)

31)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 64-66.   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 67   31)

31)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

VIII. TITEL
Gewerkschaftliche Rechte und Pflichten

Art. 68 (Freiheiten und Vertretungsanspruch der Gewerkschaften)

(1) Allen Landesbediensteten ist das Recht gewährleistet, Gewerkschaftsorganisationen zu bilden, sich solchen anzuschließen und am Arbeitsplatz gewerkschaftlich tätig zu sein.

(2) Die Verwaltung trifft sich regelmäßig mit den unter den Landesbediensteten am stärksten vertretenen Gewerkschaftsorganisationen, um sich über Fragen zum Arbeitsverhältnis und zu den Arbeitsbedingungen der Landesbediensteten zu beraten.

(3) Die Gewerkschaftsorganisationen leisten - im Einklang mit ihren Aufgaben als Personalvertreter und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Verwaltung - ihre Mitarbeit zur wirksamen Gestaltung der Verwaltung, die im Dienste des Bürgers steht.

Art. 69 (Gewerkschaftsversammlungen)

(1) Die Landesbediensteten haben das Recht, sich auch an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit zu versammeln. Sie können sich auch während der Arbeitszeit für höchstens zehn Stunden im Jahr versammeln.

(2) Die Versammlungen, die die Bediensteten im allgemeinen oder einzelne Gruppen von ihnen betreffen können, werden von den Gewerkschaftsvertretungen getrennt oder einheitlich einberufen, wobei eine Tagesordnung über Gewerkschafts- und Arbeitsfragen erstellt wird.

(3) Soll die Versammlung in Schulräumen stattfinden, darf die Zeit ihrer Anberaumung nicht mit der Unterrichtszeit zusammenfallen.

(4) Es wird auch dem unterrichtenden und dem Erzieherpersonal das Recht auf Versammlungen während der Arbeitszeit in dem von Absatz 1 vorgesehenen Höchstausmaß gewährleistet. Falls dies eine Unterbrechung des Unterrichts zur Folge haben sollte, muß es den Eltern der Schüler und den Arbeitgebern der Lehrlinge, welche die Berufsschulen besuchen, in geeigneter Weise angekündigt werden.

(5) Das Recht gemäß vorhergehendem Absatz steht auch dem Verwaltungspersonal der Schulen zu, sofern dadurch der Unterricht nicht unterbrochen wird, Räume zur Verfügung stehen und die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs in jeder Hinsicht gewährleistet ist.

(6) Die Bedingungen für die Ausübung des Versammlungsrechtes gemäß den angeführten Richtlinien werden mit Dekret des Landeshauptmanns nach Anhören der Gewerkschaftsvertretungen der Landesbediensteten festgelegt.

Art. 70 (Leitende Gewerkschaftsfunktionäre)

(1) Leitende Gewerkschaftsfunktionäre sind alle Landesbediensteten, die Mitglieder der leitenden Gremien der Gewerkschaftsvertretungen der Landesbediensteten sind.

(2) Zur Gewährleistung der freien Ausübung ihres Mandates

  • a)  sind sie während der Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit der funktionalen Abhängigkeit nicht unterworfen,
  • b)  behalten sie bei Ausübung ihrer Aufgaben alle rechtlichen und besoldungsmäßigen Rechte bei, die mit ihrem Rang verbunden sind,
  • c)  können sie nicht ohne ihr Einverständnis an eine andere Dienststelle versetzt oder an eine andere Körperschaft abgeordnet werden.

Art. 71-72.   32)

32)

Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 73 (Anschlagetafeln)

(1) In den Hauptsitzen und Außenämtern der Verwaltung wird den Gewerkschaftsorganisationen der Bediensteten der kostenlose Gebrauch eigener Tafeln gewährt, an denen Nachrichtenblätter, Rundschreiben sowie andere Schriften oder Drucksachen angeschlagen werden können; diese Schreiben müssen den allgemeinen Pressebestimmungen entsprechen und Nachrichten gewerkschaftlicher Natur und über Arbeitsfragen enthalten.

(2) Außerhalb der Tafeln gemäß vorhergehendem Absatz herrscht Anschlagverbot.

Art. 74 (Räume für die Gewerkschaftsvertretungen)

(1) Den Gewerkschaftsorganisationen mit wenigstens 500 eingeschriebenen Mitgliedern unter den Landesbediensteten stellt das Land einen geeigneten Raum in der Landeshauptstadt als Gewerkschaftsbüro zur Verfügung.

Art. 75-76.   33)

33)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

IX. TITEL
Bestimmungen über Urlaub, Wartestand und Teilzeitbeschäftigung

Art. 77-78.   32)

32)

Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 79

(1) (2) (3) (4) (5)  34)

(6) Artikel 110 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, sowie Artikel 7 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, in geltender Fassung, sind außer Kraft gesetzt.

34)

Aufgehoben durch Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.

Art. 80   35)

35)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 81   36)

36)

Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 82   35)

35)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 83   37)

37)

Ergänzt den Art. 2 des L.G. vom 5. Juni 1978, Nr. 26.

Art. 84 (Teilzeitbeschäftigung)

(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt - in den Grenzen und zu den Bedingungen, wie sie mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzusetzen sind -, für bestimmte Arbeitsbereiche und Kategorien von Bediensteten und in bezug auf besondere Arten der Ausübung des Dienstes im Interesse der Benützer die Planstellen festzusetzen, die von teilzeitbeschäftigtem Personal besetzt werden können; der Dienststundenplan dieses Personals ist gegenüber jenem des vollzeitbeschäftigten Personals auf die Hälfte vermindert.

(2) Auf die Dienstverhältnisse der Bediensteten mit gekürztem Stundenplan wird die Regelung des Arbeitsverhältnisses der im Stellenplan mit vollem Stundenplan eingestuften Bediensteten angewandt, vorbehaltlich der Kürzung des Gehaltes, der Sonderergänzungszulagen und der anderen Monatsbezüge im Verhältnis zur Kürzung der Arbeitszeit.

(3) Mit dieser Art Dienstverhältnis sind jedes andere Dienstverhältnis sowie die Ausübung jeder beliebigen freiberuflichen oder Handelstätigkeit unvereinbar.

(4) Dem bediensteten Personal wird es ermöglicht, im Rahmen der oben angeführten Stellen und soweit es mit den Diensterfordernissen vereinbar ist, sich für ein Dienstverhältnis mit gekürztem Stundenplan zu entscheiden.

(5) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bediensteten können sich - nach Bewilligung durch den Landesausschuß und sofern es mit den Diensterfordernissen vereinbar ist - für ein Dienstverhältnis mit vollem Stundenplan entscheiden, das jedoch wenigstens ein Jahr lang aufrecht bleiben muß.

(6) Die unter Einhaltung des gekürzten Stundenplanes geleistete Dienstzeit wird, was das Erlangen des Rechtes auf Versetzung in den Ruhestand und was die Berechnung der für alle von den einschlägigen Landesgesetzen vorgesehenen Fürsorgeversicherungen gültigen Dienstzeit angeht, voll berücksichtigt, dies gilt auch für die Abfertigung gemäß Artikel 46 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, und Artikel 54 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36.

(7) Die genannte Abfertigung wird aufgrund der letzten ruhegehaltsfähigen Besoldung berechnet, die bei gleicher Dienstzeit mit vollem Stundenplan zusteht, und wird für die Dienstjahre mit gekürztem Stundenplan im Verhältnis zu den geleisteten Wochenstunden gekürzt.

(8) Das Personal mit einem Teilzeitdienstverhältnis darf weder Überstundenleistungen erbringen, noch kann es Begünstigungen beanspruchen, die, unter welchem Rechtstitel auch immer, Kürzungen des Stundenplanes bewirken würden.

(9) Bei Vorliegen dienstlicher Erfordernisse kann durch Aufnahme von Ersatzpersonal im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der den Bediensteten gewährte gekürzte Stundenplan vervollständigt werden. 38)

38)

Art. 84 wurde geändert durch Art. 16 des L.G. vom 7. Dezember 1988, Nr. 54.

X. TITEL
Fürsorgebestimmungen

Art. 85   39)

39)

Aufgehoben durch Art. 10 Abs. 10 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.

Art. 86 (Ergänzung zur Abfertigung)

(1) Die Ergänzung gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 42, steht auch für den vom entsprechenden Personal beim Staat geleisteten Dienst zu, für den ein Anspruch auf Abfertigung gemäß Artikel 9 des G. D. p. S. O. vom 4. April 1947, Nr, 207, besteht.

Art. 87 (Vorschuß auf die Ruhestandsbezüge des Landes)

(1) Das Land kann einen Vorschuß auf die von den Artikel 47 und 48 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, vorgesehenen Ruhestandsbezüge gewähren; der Vorschuß kann bis zu 90% der Ruhestandsbezüge betragen.

Art. 88 (Bestimmungen für das Personal des ehemaligen E.N.A.L.C.)

(1) (2)  40)

(3) Den Bediensteten gemäß Absatz 1 stehen sämtliche Fürsorgeleistungen zu, die von Landesgesetzen für den Landesdienst - einschließlich des Dienstes gemäß Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7 - vorgesehen sind; diese Regelung gilt für alle Dienste, die beim Land oder bei der Herkunftskörperschaft geleistet worden sind, vorausgesetzt, daß sie im Sinne der einschlägigen Gesetze zusammengelegt werden können.

(4) Gleichermaßen wird der gesamte von den betroffenen Bediensteten beim früheren Dienstherrn effektiv geleistete Dienst bei der Berechnung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Abfertigung in vollem Umfang anerkannt, wobei die Landesverwaltung befugt ist, die Dienstalterszulagen, auf die bereits ein Anspruch erworben worden ist, einzubehalten. 41)

40)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

41)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 68 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12.

Art. 89   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 90   36)

36)

Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 91 (Ausdehnung der Fürsorgebestimmungen auf das Personal der Kindergärten)

(1) Auf das Personal, das aufgrund der Übergangsbestimmungen des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in die Landesstellenpläne eingestuft worden ist, werden alle Begünstigungen im Bereich der Sozialvorsorge angewandt, die die Landesgesetzgebung für den beim Land geleisteten Dienst vorsieht, einschließlich der Begünstigung laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7; dies gilt für alle beim Land und bei den Herkunftskörperschaften geleisteten und im Sinne von Artikel 78 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, anerkannten Dienste.

XI. TITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 92-96.   42)

42)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 97 (Bestimmungen zur baldigen Auszahlung der neuen Besoldung)

(1) Die Landesämter, die die Gehälter auszahlen, sind ermächtigt, die Zahlung der neuen Besoldung provisorisch und bis zur Verabschiedung der formalen Verfügung zu veranlassen, vorbehaltlich eines späteren Ausgleichs aufgrund der Daten, die beim Personalamt und bei den Ämtern vorhanden sind, die die Gehälter auszahlen, oder aufgrund der Mitteilungen der Ämter der einzelnen Bediensteten, die Informationen enthalten, die für die Festlegung der Besoldung von Belang sind.

Art. 98   43)

43)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 99   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 100   44)

44)

Aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 101   43)

43)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 102   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 103   45)

45)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 104   43)

43)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 105-108.   46)

46)

Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 109-110.   7)

7)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 111   33)

33)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 112   47)

47)

Art. 112 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Juni 1981, Nr. 12; das L.G. vom 23. Juni 1981, Nr. 12 wurde aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 113   43)

43)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 114   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 115   43)

43)

Aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36.

Art. 116   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

XII. TITEL
Finanzbestimmungen

Art. 117-118.   48)

48)

Omissis.

Art. 119 (Dringlichkeitsklausel).

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

ANHANG A-B 49)

49)

Omissis; siehe D.LH. vom 25. Juni 1996, Nr. 21.

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionAction Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 27. November 1967, Nr. 15
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 10. Jänner 1973, Nr. 3
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 28. Mai 1976, Nr. 21
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36
ActionActione) LANDESGESETZ vom 7. August 1978, Nr. 34
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 21. Mai 1981, Nr. 11
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1988, Nr. 54
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. Dezember 1988, Nr. 37
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 3. Oktober 1991, Nr. 27
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. Juni 1992, Nr. 23
ActionActionk) Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 36 
ActionActionl) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. April 1994, Nr. 9
ActionActionm) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Juni 1995, Nr. 31
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 1995, Nr. 57
ActionActiono) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 7. Oktober 1996, Nr. 4817
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Juni 1999, Nr. 34
ActionActionq) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. März 2001, Nr. 11
ActionActionr) Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis