Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1981, Nr. 32/Sondernummer.
(1) Allen Landesbediensteten ist das Recht gewährleistet, Gewerkschaftsorganisationen zu bilden, sich solchen anzuschließen und am Arbeitsplatz gewerkschaftlich tätig zu sein.
(2) Die Verwaltung trifft sich regelmäßig mit den unter den Landesbediensteten am stärksten vertretenen Gewerkschaftsorganisationen, um sich über Fragen zum Arbeitsverhältnis und zu den Arbeitsbedingungen der Landesbediensteten zu beraten.
(3) Die Gewerkschaftsorganisationen leisten - im Einklang mit ihren Aufgaben als Personalvertreter und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Verwaltung - ihre Mitarbeit zur wirksamen Gestaltung der Verwaltung, die im Dienste des Bürgers steht.