Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1981, Nr. 32/Sondernummer.
(1) Der Landeshauptmann ist berechtigt - auch auf Anfrage einzelner Landesräte -, Abschrift von formellen Maßnahmen mit Wirkung nach außen zu erhalten, die von Landesräten oder leitenden Beamten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen worden sind, sowie in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. 3)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.