(1) Die Durchführungsverordnung regelt die Fälle, in denen allgemeine und besondere Vorschriften festgelegt werden müssen, denen bestimmte Gebäude in Hinsicht auf Isolierung - gegen Lärmimmissionen wie auch gegen die Übertragung von Geräuschen von einem Raum zum anderen - zu entsprechen haben. Bei diesen Gebäuden handelt es sich um solche, in denen Wohnungen, Büros oder Gaststätten untergebracht sind sowie allgemein und privat benutzte Gebäude.
(2) Zu diesem Zweck legt die Durchführungsverordnung allgemeine Richtlinien für die Planung von Gebäuden sowie den Umfang schalldämmender Vorrichtungen in den Bauten fest und schreibt die Verfahren zur Feststellung der Schalleigenschaften der Materialien, der Bauteile sowie der Räume in ihrer Gesamtheit vor. Die Schalldämmung der Werkstoffe muß nach Möglichkeit mit thermischer Isolation gekoppelt werden.
(3) Sind Räume für Tätigkeiten bestimmt, welche durch intensiven Einsatz von lärmenden Maschinen oder Einrichtungen charakterisiert (so zum Beispiel Datenverarbeitungszentren und Buchhaltungsbüros), so muß beim Festlegen der Vorrichtungen für Schalldämmung und -isolierung besonders auf eine Minderung der Nachhallzeit geachtet werden.