(1) Die Maschinen, die Anlagen und alle anderen festen oder beweglichen Apparate sowie die Räume, die zur Ausübung gewerblicher, handwerklicher oder ähnlicher Tätigkeit verwendet werden, müssen werklicher oder ähnlicher Natur verwendet werden, müssen in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen den allgemeinen und besonderen Anforderungen entsprechen und mit angemessenen Lärmschutzvorrichtungen zur Verminderung des Lärms an den Arbeitsplätzen ausgestattet sein; der Lärm muß innerhalb jener Grenzen bleiben, die gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeiter in keinem Fall gefährdet wird.
(2) Zu diesem Zweck legt die Durchführungsverordnung die erforderlichen technischen und akustischen Voraussetzungen der Maschinen und Räume fest und schreibt die Vorgangsweise zur Überprüfung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden, Werkstoffen, Maschinen und Anlagen vor.
(3) Wird in geschlossenen Räumen gearbeitet, so bleibt die Verpflichtung aufrecht, den nach außen dringenden Lärm innerhalb der von der Durchführungsverordnung festzulegenden Grenzen zu halten.
(4) Mit Durchführungsverordnung ist außerdem festzulegen, wie die Untersuchungen, Kontrollen und anderen Maßnahmen zum Schutze des Gehörs der Arbeitnehmer (z. B. Einsatz persönlicher Schallschutzmittel) durchzuführen sind.4)
(5) Die in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen, die durch die Durchführungsverordnung ergänzt werden, ersetzen Artikel 24 des D.P.R. vom 19. März 1956, Nr. 303.