(1) Was Räume angeht, die zur Erholung und zur Unterhaltung bestimmt sind, weiters, was Schulen und Lehranstalten, Spitäler und Heilanstalten und ganz allgemein Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich, oder für Gemeinschaften bestimmt sind, angeht, so sind in der Durchführungsverordnung spezifische, allgemeine und besondere Vorschriften zu erlassen, damit die Lärmimmissionen und emissionen in einem angemessenen Rahmen gehalten werden.