(1) Gegen den Bescheid der in Artikel 10 genannten Sanitätskommission kann der Betroffene innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung bei einer eigenen Berufungskommission auf stempelfreiem Papier Beschwerde einlegen; dieser muß das Zeugnis eines Arztes beigelegt werden, der auf Grund seiner Fachausbildung für die Behinderung des Betroffenen zuständig ist. Diese Kommission entscheidet endgültig. Vorsitzender der Kommission ist ein Arzt des Landesgesundheitsdienstes oder ein mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundener Facharzt, Mitglieder der Kommission sind drei Ärzte, die jeweils auf dem Gebiet der zu ermittelnden Behinderung spezialisiert sind. Sie werden vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht und unter fünf Fachärzten ausgewählt, die vom Landesausschuß ernannt werden und Fachärzte auf einem der folgenden Gebiete sind: innere Medizin, Neurologie, Augenheilkunde, HNO-Heilkunde oder Orthopädie oder ein verwandtes Gebiet; drei dieser Fachärzte werden von den jeweils betroffenen Interessenverbänden namhaft gemacht. Es ist nicht zulässig, daß ein Arzt gleichzeitig Mitglied der Berufungskommission und der Sanitätskommission laut Artikel 10 ist. Den anspruchsberechtigten Kommissionsmitgliedern sind die Vergütungen zu entrichten, wie sie für die Kommission erster Instanz vorgesehen sind. Schriftführer ist ein Beamter, der vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird.23)
(2) Die Berufungskommission, welche über die Beschwerden gegen den Bescheid einer Ärztekommission laut Artikel 10 Absatz 10 entscheidet, wird durch einen Sozialarbeiter und durch einen Facharzt für die zu prüfenden Fälle ergänzt.24)