In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 461)
Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.

I. TITEL
Soziale Betreuung der Zivilbehinderten gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Staatsverfassung und Artikel 4 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469

Art. 1 (Tätigkeitsbereich)

(1) In Anwendung von Artikel 4 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, ersetzen die Bestimmungen dieses Titels in der Provinz Bozen in Hinsicht auf alles, was die finanzielle Hilfeleistung betrifft, die Gesetze vom 26. Mai 1970, Nr. 381, vom 27. Mai 1970, Nr. 382, und vom 30. März 1971, Nr. 118, in geltender Fassung.

(2) In allen geltenden Landesbestimmungen werden der Ausdruck "taubstumm" durch den Ausdruck "gehörlos" und der Ausdruck "Taubstummheit" durch den Ausdruck "Gehörlosigkeit" ersetzt.3)

3)
Art. 1 Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 2 (Berechtigte)  delibera sentenza

(1) Auf die finanzielle Hilfeleistung haben zu den in den folgenden Artikeln angeführten Bedingungen und in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse, die auf ihre Behinderung zurückzuführen sind, Anspruch:

  1. die Zivilinvaliden,
  2. die Zivilblinden,
  3. die Gehörlosen. 2)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 28 del 26.01.2006 - Pensione di invalidità civile - accertamento sanitario - controversia - giurisdizione giudice ordinario
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.

Art. 3 (Leistungen)

(1) Die finanziellen Leistungen sind folgende:

  1. Rente für Vollinvaliden,
  2. Rente für Teilinvaliden,
  3. Rente für vollständig Blinde,
  4. Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen,
  5. Rente für Gehörlose, 2)
  6. Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden,
  7. monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,4)
  8. Begleitungsgeld für vollständig Blinde,
  9. Ergänzungszulage für Blinde,
  10. Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen,
  11. Kommunikationszulage für Gehörlose. 2)

(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen können nicht auf andere Personen übertragen werden.

(3) Die in Absatz 1, Ziffer 2) genannte Rente kann nicht gleichzeitig mit direkten Invalidenrenten oder -zulagen bezogen werden, die von der allgemeinen Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung für Arbeitnehmer, von anderen Versicherungen, welche die Hinterbliebenenpflichtversicherung ergänzen, ersetzen oder ausschließen oder von den Sonderversicherungen für Kaufleute, Handwerker, Bauern, Halb- und Teilpächter oder für Bergleute gezahlt werden, und ebenso nicht mit direkten Invaliditätsrenten, die von anderen Versorgungskassen und -fonds, einschließlich jener für Freiberufler, gezahlt werden.5)

(4) 5)

(5) Die finanzielle Leistung in Form der monatlichen Zulage für minderjährige Teilinvaliden ist unvereinbar mit der Auszahlung des Pflegegeldes, welches gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, gewährt wird.6)

2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
4)
Art. 3 Absatz 1 Ziffer 7 wurde so ersetzt durch Artz. 4 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1
5)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, Absatz 4 wurde dann aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 13. August 1992, Nr. 31.
6)
Art. 3 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 4 (Allgemeine Voraussetzungen)

(1) Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller folgende Voraussetzungen haben:

Er

  1. muß italienischer Staatsbürger sein,
  2. muß in Südtirol seinen Wohnsitz haben,
  3. darf keine Kriegsopfer- oder Dienstrente sowie keine Rente beziehen, die eine öffentliche Verwaltung wegen eines Arbeitsunfalles als Entschädigung für jene Behinderung zahlt, aufgrund welcher die Leistung beantragt wird.

(2) Was den Anspruch auf die in diesem Gesetz genannten Leistungen betrifft, sind die Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie in Südtirol ihren Wohnsitz haben, und in Italien als unselbständige oder selbständige Arbeiter tätig sind bzw. waren oder Familienmitglied eines Arbeiters sind, der Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. Diese Voraussetzungen sind durch eine Selbstbestätigung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, nachzuweisen.7)

7)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, und später geändert durch Art. 3 des L.G. vom 11. Mai 1990, Nr. 12.

Art. 5 (Gesundheitliche Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen)  delibera sentenza

(1) Um eine Leistung in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller eine der folgenden Behinderungen haben:

  1. für den Bezug der Rente für Vollinvaliden:
    1. eine angeborene oder erworbene, auch fortschreitende körperliche Beeinträchtigung,
    2. psychische Störungen infolge von Oligophrenie, die durch organische oder Stoffwechselstörungen hervorgerufen worden ist,
    3. eine geistige Beeinträchtigung, die auf Sinnes- oder Funktionsstörungen zurückzuführen ist, sofern dadurch die Arbeitsfähigkeit endgültig und vollständig verlorengegangen ist,
  2. für den Bezug der Rente für Teilinvaliden: eine unter Ziffer 1) angeführte Behinderung, die eine endgültige Verminderung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 74% verursacht hat,
  3. für den Bezug der Rente für vollständig Blinde:
    1. vollständige Blindheit, das heißt völliges Fehlen des Sehvermögens in beiden Augen,
    2. vollständige Blindheit: diejenigen, die die bloße Wahrnehmung von Licht und Schatten oder der Bewegung der Hand in beiden Augen oder im besseren Auge haben,
    3. vollständige Blindheit: diejenigen, deren restliches binokulares Gesichtsfeld weniger als 3 Prozent beträgt,
  4. für den Bezug der Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen:
    1. restliches Sehvermögen in beiden Augen oder im besseren Auge von höchstens einem Zwanzigstel, auch mit Sehhilfe,
    2. diejenigen, deren restliches binokulares Gesichtsfeld weniger als 10 Prozent beträgt,
  5. für den Bezug der Rente für Gehörlose: angeborene oder im Entwicklungsalter erworbene Gehörlosigkeit, die ein normales Erlernen des Sprechens gefährdet hat, vorausgesetzt, dass die Gehörlosigkeit nicht ausschließlich psychisch bedingt ist,
  6. für den Bezug des Begleitungsgeldes für vollständig bewegungsunfähige Invaliden: eine unter Ziffer 1) angeführte Behinderung, die bewirkt, daß der Betroffene sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen kann, daß er nicht in der Lage ist, die Handlungen des täglichen Lebens vorzunehmen und daß er somit ständig betreut werden muß,
  7. monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,8)
  8. für den Bezug des Begleitgeldes für vollständig Blinde: die unter Ziffer 3) angeführten Voraussetzungen,
  9. für den Bezug der Ergänzungszulage für Blinde: die unter den Ziffern 3) oder 4) angeführten Voraussetzungen.
  10. für den Bezug der Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen: die unter Ziffer 4) angeführten Voraussetzungen,
  11. für den Bezug der Kommunikationszulage für Gehörlose2): die unter Ziffer 5) angeführten Voraussetzungen.

(2) Was die Sozial- und Gesundheitsfürsorge und die Gewährung des Begleitungsgeldes angeht, werden jene Personen als Versehrte und Invaliden angesehen, die das 65. Lebensjahr überschritten und, was die mit ihrem Alter verbundenen Aufgaben und Funktionen angeht, dauernd Schwierigkeiten haben.9)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 28 del 26.01.2006 - Pensione di invalidità civile - accertamento sanitario - controversia - giurisdizione giudice ordinario
8)
Art. 5 Absatz 1 Ziffer 7 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
9)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, und später so geändert durch Art. 52 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14, und durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 6 (Voraussetzungen in bezug auf das Alter der Anspruchsberechtigten)

(1) Um die verschiedenen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Antragsteller jeweils folgende Voraussetzungen in bezug auf ihr Alter haben:

  1. für den Bezug der Vollinvalidenrente müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet und dürfen sie das 65. nicht überschritten haben,
  2. für den Bezug der Teilinvalidenrente dürfen sie das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben,
  3. für den Bezug der Gehörlosenrente2) müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für den Bezug der anderen von diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Leistungen ist weder ein Mindest- noch ein Höchstalter festgelegt.10)

2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
10)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. Mai 1990, Nr. 12.

Art. 7 (Finanzielle Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen) 11) delibera sentenza

(1) Um die einzelnen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, dürfen die Antragsteller kein höheres persönliches jährliches versteuerbares Einkommen haben als das in der Folge jeweils angegebene:

  1. Rente für Vollinvaliden,Rente für vollständig Blinde,Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen,Rente für Gehörlose 2) 5.200.000 Lire
  2. Rente für Teilinvaliden,Begleitungsgeld für minderjährige Teilinvaliden 2.500.000 Lire

(1/bis) Für die Zwecke laut Absatz 1 wird das Einkommen aus Arbeit der Teilinvaliden um 50 Prozent reduziert.

(2) Für die Feststellung des Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 wird in Bezug auf die Leistungen vom 1. Jänner bis zum 31. Mai eines jeden Jahres das Einkommen berücksichtigt, das zwei Jahre vor dem Bezugsjahr der Leistungen erzielt wurde; bezüglich der Leistungen vom 1. Juni bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres wird hingegen das Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr herangezogen.

(3) Für die anderen von diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Leistungen sind keine Einkommensgrenzen festgelegt, da diese Leistungen unmittelbar aufgrund der Behinderung erbracht werden.

(4)12)

(5) Ändert der Staat im Rahmen seines Fürsorgesystems mit Gesetz die Bestimmungen über die finanziellen Voraussetzungen für Leistungen, die den von diesem Gesetz vorgesehenen entsprechen, so hat sie der Landesausschuß mit Beschluß für die Anwendung dieses Gesetzes zu übernehmen, und zwar mit Wirkung vom selben Stichtag.13)

massimeBeschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732 - Richtlinien zur Bestimmung des Gesamteinkommens, das für die Gewährung der Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme laut Landesgesetz 21.08.1978, Nr. 46 und Artikel 38 Gesetz Nr. 448 vom 28.12.2001 zu berücksichtigen ist (abgeändert mit Beschluss Nr. 1742 vom 26.05.2003, Beschluss Nr. 313 vom 2.2.2004, Beschluss Nr. 228 vom 08.02.2010, Beschluss Nr. 125 vom 31.01.2011 und Beschluss Nr. 374 vom 12.03.2012)
11)
Die aktuellen Beträge sind im Beschluss der Landesregierung vom 8. Februar 2010, Nr. 229, wiedergegeben.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
12)
Art. 7 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
13)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29, und später geändert durch Art. 5 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22, durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, durch Art. 40 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 20 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 4 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 8 (Jährliche Änderung der finanziellen Voraussetzungen)

(1) Die im vorhergehenden Artikel angegebenen Einkommensgrenzen werden jährlich angehoben; dabei wird der Bewertungsindex zugrunde gelegt, den der Staat bei der jährlichen Änderung der für die Zulassung zu den entsprechenden staatlichen Fürsorgeleistungen geltenden Einkommensgrenzen anwendet. Die jährliche Anhebung der Einkommensgrenzen wird den jeweiligen Interessenverbänden, den Patronaten für die Sozialfürsorge, der Presse und anderen Medien in Südtirol mitgeteilt.14)

14)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29, und später ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 9 (Gesuch und Belege)

(1) Das Gesuch um Gewährung der verschiedenen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes ist auf stempelfreiem Papier abzufassen, vom Gesuchsteller, von der Person, welche die elterliche Gewalt ausübt, oder vom Vormund zu unterzeichnen und der in Artikel 10 vorgesehenen Sanitätskommission zu übermitteln; das genannte Gesuch muß mit der Erklärung versehen sein, daß die Invalidität nicht durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstversehrtheit bedingt ist. Dem Gesuch sind je nach Kategorie folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Zivilinvaliden: meldeamtliche Sammelbescheinigung bezüglich Geburt, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft sowie ärztliche Bescheinigung, deren Inhalt und Gestaltung vom Landesausschuß mit Beschluß festgelegt wird,
  2. Zivilblinde; meldeamtliche Sammelbescheinigung bezüglich Geburt, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft sowie Bescheinigung eines Augenarztes, aus der die Diagnose und das Ausmaß des etwaigen restlichen Sehvermögens bei Anwendung von Sehbehelfen hervorgehen,
  3. Gehörlose2): meldeamtliche Sammelbescheinigung bezüglich Geburt, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft sowie Bescheinigung eines Facharztes für HNO-Heilkunde über den Grad der Schwerhörigkeit.

Das Amt nimmt unvollständige Gesuche nicht entgegen, erklärt aber dem Antragsteller die Mängel und zeigt ihm die Möglichkeit auf, ein neues Gesuch einzureichen.15)

(2) Gesuche um Gewährung einer der in Artikel 3 vorgesehenen Leistungen werden als Gesuche um Gewährung aller im selben Artikel vorgesehenen finanziellen Leistungen, auf welche der Antragsteller Anrecht haben dürfte, angesehen.16)

2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
15)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22, und später geändert durch Art. 8 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.
16)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 11. Mai 1990, Nr. 12.

Art. 10 (Ärztekommissionen)  delibera sentenza

(1) In jedem Sonderbetrieb Sanitätseinheit wird eine Ärztekommission zur Feststellung der Zivilinvalidität errichtet.

(2) Im Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd wird die landesweit zuständige Ärztekommission für die Kontrollvisiten der Zivilinvaliden errichtet. Diese Kommission führt die von der Landesregierung regelmäßig vorgesehenen außerordentlichen Kontrollvisiten durch, um das Weiterbestehen der Voraussetzungen bei Zivilinvaliden zu überprüfen.

(3) Im Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd werden die landesweit zuständigen Ärztekommissionen zur Feststellung der Zivilblindheit und der Gehörlosigkeit17) errichtet. Diese sind auch für die entsprechenden Kontrollvisiten zuständig.

(4) Die Ärztekommission laut den Absätzen 1, 2 und 3 bleiben drei Jahre lang im Amt und bestehen aus je drei Mitgliedern. Für jedes ordentliche Mitglied werden in derselben Weise und anhand derselben Kriterien bis zu drei Ersatzmitglieder ernannt. Der Vorsitzende wird vorzugsweise aus den Ärzten des Landesgesundheitsdienstes ausgewählt.

(5) Ein Mitglied der Ärztekommission zur Feststellung der Zivilinvalidität muß ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie oder ein Arzt sein, der bei einer öffentlichen Einrichtung für neurologische oder psychiatrische Behandlung im Dienst steht. Ein Mitglied wird von den landesweit am stärksten vertretenen Vereinigungen der Zivilinvaliden und -versehrten vorgeschlagen.

(6) Ein Mitglied der landesweit zuständigen Ärztekommission für die Kontrollvisiten der Zivilinvaliden muß ein Facharzt für Orthopädie oder ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie oder ein Arzt sein, der bei einer öffentlichen Einrichtung für neurologische oder psychiatrische Behandlung im Dienst steht. Ein Mitglied wird von den landesweit am stärksten vertretenen Vereinigungen der Zivilinvaliden und -versehrten vorgeschlagen.

(7) Zwei Mitglieder der landesweit zuständigen Ärztekommission zur Feststellung der Zivilblindheit müssen Fachärzte für Augenheilkunde sein. Ein Mitglied wird von der Landessektion des italienischen Blindenverbandes (U.I.C.) namhaft gemacht.

(8) Zwei Mitglieder der landesweit zuständigen Ärztekommission zur Feststellung der Taubstummheit müssen Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sein. Ein Mitglied wird von der Landessektion des gesamtstaatlichen Verbandes der Taubstummen (E.N.S.) namhaft gemacht.

(9) Die Ärztekommissionen üben die Funktionen der staatlichen Kommissionen gemäß den Gesetzen vom 26. Mai 1970, Nr. 381, vom 27. Mai 1970, Nr. 382, und vom 30. März 1971, Nr. 118, in geltender Fassung, aus.

(10) Bei Ausübung der in Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, vorgesehenen Aufgaben werden die Ärztekommissionen durch einen Sozialarbeiter und einen Facharzt für die zu prüfenden Fälle ergänzt; sie stellen die Behinderung der Person, das Ausmaß der Behinderung sowie die Arbeits- und Beziehungsfähigkeit fest.18)

massimeBeschluss vom 26. März 2012, Nr. 474 - Ausweis für Personen mit Zivilinvalidität
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 28 del 26.01.2006 - Pensione di invalidità civile - accertamento sanitario - controversia - giurisdizione giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 502 del 29.11.2003 - Invalidità civile - determinazione di handicap - controversie - giurisdizione del giudice ordinario
17)
Der Ausdruck „Taubstummheit“ wurde mit den Ausdruck „Gehörlosigkeit“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46 bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
18)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 53 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 10/bis (Ungerechtfertigtes Fernbleiben von der Kontrolluntersuchung)

(1) Sollte der Betroffene zweimal hintereinander ungerechtfertigt nicht zur Kontrolluntersuchung erscheinen, so wird angenommen, daß er nicht mehr im Besitz der Voraussetzungen ist; dies bringt den sofortigen Widerruf der in Artikel 3 vorgesehenen finanziellen Leistungen seitens des zuständigen Landesamtes mit sich.19)

19)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 53 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 11 (Ermittlungen der Sanitätskommission)

(1) Die Sanitätskommission stellt durch die jeweils zuständige Abteilung fest:

  1. was die Zivilinvaliden angeht: den Grund der Invalidität,den Grad der Behinderung,die etwaige absolute Bewegungsunfähigkeit von Zivilinvaliden,die Unfähigkeit, ohne ständige Hilfe eines Begleiters zu gehen,oder die Unfähigkeit, die Handlungen des täglichen Lebens vorzunehmen, mit der daraus folgenden Notwendigkeit, ständig betreut zu werden.Bei den Ermittlungen über die Zivilinvaliden wendet die in Artikel 10 genannte Sanitätskommission die Tabelle an, in der die Invaliditätsprozentsätze gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1980, Nr. 18, in geltender Fassung, angegeben sind.
  2. was die Zivilblinden angeht: das restliche Sehvermögen auf einem oder auf beiden Augen, gegebenenfalls bei Verwendung eines Sehbehelfs, oder die vollständige Blindheit,
  3. was die Gehörlosen2) angeht: die Taubstummheit, die nicht auf ausschließlich psychische Ursachen zurückzuführen ist. 20)
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
20)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 12 (Verfahren der Kommission)

(1) Ist aus den Unterlagen, die dem Gesuch beigelegt sind, keine Behinderung ersichtlich, die nach Art und Ausmaß unter die in Artikel 5 vorgesehenen Fälle eingereiht werden kann, so nimmt die Kommission keine Untersuchung vor und weist das Gesuch um finanzielle Leistungen mit einem begründeten Bescheid ab. In allen anderen Fällen lädt sie den Gesuchsteller zu einer Untersuchung vor.

(2) Bei dauernder Transportunfähigkeit - die von einem Arzt zu bescheinigen ist - kann die Kommission eine Hausvisite bewilligen. Die Kommission kann, nachdem sie das ärztliche Zeugnis überprüft hat, jeweils eines ihrer Mitglieder bevollmächtigen die Hausvisite durchzuführen. In diesem Fall steht der Kommission die Feststellung der Behinderung auf Grund des Ergebnisses der Hausvisite und des Berichtes des bevollmächtigten Arztes zu.

(3) Bleibt der Antragsteller zweimal ungerechtfertigt der Untersuchung fern, so wird dies als Verzicht angesehen; das zuständige Amt archiviert den Antrag endgültig.21)

(4) Die Gesuche um die Bewertung der Verschlechterung der Invalidität oder der Sehfähigkeit werden von den zuständigen Abteilungen der Kommission behandelt, sofern sie mit Unterlagen versehen sind aus denen die Veränderung des früheren Krankheitsbildes hervorgeht. Ist gegen den Bescheid der Kommission für die Feststellung der Invalidität und der Sehfähigkeit eine Beschwerde eingereicht worden, so werden die Gesuche um Bewertung der Verschlechterung der Invalidität oder der Sehfähigkeit erst nach der entsprechenden Entscheidung behandelt.22)

21)
Art. 12 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22, und durch Art. 10 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.
22)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 13 (Ergebnis der Untersuchung)

(1) Stellt die Kommission fest, daß sich der Gesuchsteller nicht in dem von Artikel 5 dieses Gesetzes vorausgesetzten Zustand befindet, so beschließt sie die Rückverweisung des Gesuches, und der Schriftführer verständigt den Gesuchsteller davon binnen zehn Tagen.

(2) Wird eine Behinderung festgestellt, so teilt dies der Schriftführer innerhalb derselben Frist dem für Sozialfürsorge zuständigen Amt der Landesverwaltung mit, weiters dem Gesuchsteller und schließlich dem im Sinne der in Artikel 1 angeführten Gesetze zuständigen Verband,

Art. 14 (Beschwerde gegen das Untersuchungsergebnis)

(1) Gegen den Bescheid der in Artikel 10 genannten Sanitätskommission kann der Betroffene innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung bei einer eigenen Berufungskommission auf stempelfreiem Papier Beschwerde einlegen; dieser muß das Zeugnis eines Arztes beigelegt werden, der auf Grund seiner Fachausbildung für die Behinderung des Betroffenen zuständig ist. Diese Kommission entscheidet endgültig. Vorsitzender der Kommission ist ein Arzt des Landesgesundheitsdienstes oder ein mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundener Facharzt, Mitglieder der Kommission sind drei Ärzte, die jeweils auf dem Gebiet der zu ermittelnden Behinderung spezialisiert sind. Sie werden vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht und unter fünf Fachärzten ausgewählt, die vom Landesausschuß ernannt werden und Fachärzte auf einem der folgenden Gebiete sind: innere Medizin, Neurologie, Augenheilkunde, HNO-Heilkunde oder Orthopädie oder ein verwandtes Gebiet; drei dieser Fachärzte werden von den jeweils betroffenen Interessenverbänden namhaft gemacht. Es ist nicht zulässig, daß ein Arzt gleichzeitig Mitglied der Berufungskommission und der Sanitätskommission laut Artikel 10 ist. Den anspruchsberechtigten Kommissionsmitgliedern sind die Vergütungen zu entrichten, wie sie für die Kommission erster Instanz vorgesehen sind. Schriftführer ist ein Beamter, der vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird.23)

(2) Die Berufungskommission, welche über die Beschwerden gegen den Bescheid einer Ärztekommission laut Artikel 10 Absatz 10 entscheidet, wird durch einen Sozialarbeiter und durch einen Facharzt für die zu prüfenden Fälle ergänzt.24)

23)
Art. 14 wurde geändert durch Art. 46 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20, Art. 4 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 22, und später ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.
24)
Art. 14 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 14/bis (Vergütungen für die Ärztekommissionen)

(1) Den Mitgliedern der Ärztekommissionen stehen die in Absatz 2 vorgesehenen Vergütungen und die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Außendienstvergütungen zu.

(2) Ab 1. Jänner 1999 haben die Mitglieder der Ärztekommissionen, selbst wenn sie Bedienstete des jeweiligen Sanitätsbetriebes sind, bei welchem die Kommission tätig ist, Anrecht auf eine von der Landesregierung festgesetzte Vergütung.

(3) Unter Diagnose versteht man die definitive, wobei die Invalidität in Prozenten ausgedrückt wird.

(4) Falls im Lauf der eigens einberufenen Sitzungen die Kommission laut Artikel 14 die vorhandenen Unterlagen als ausreichend erachtet, kann die Entscheidung über die vorgebrachte Beschwerde sofort getroffen werden, ohne den Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.25)

25)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, und später geändert durch Art. 53 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 15 (Bearbeitung der Gesuche, Ersatzerklärung)

(1) Nachdem das zuständige Landesamt im Sinne von Artikel 13 einen Bescheid über das Vorliegen einer Behinderung erhalten hat, fordert es vom Antragsteller eine Ersatzerklärung für einen Notorietätsakt im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, an, in der dieser sein Geburtsdatum und die Wohnsitzgemeinde anzugeben und folgendes zu erklären hat:

  1. daß er italienischer Staatsbürger ist,
  2. daß er keine Kriegsopfer- oder Dienstrente und ebenso keine Rente bezieht, die eine öffentliche Verwaltung wegen eines Arbeitsunfalles als Entschädigung für jene Behinderung auszahlt, aufgrund welcher die Leistung beantragt wird,
  3. wie hoch das der Einkommensteuer zu Lasten physischer Personen unterliegende jährliche Gesamteinkommen des Antragstellers im Vorjahr gegenüber dem Jahr der Vorlage des Gesuches war.

(2) Für die Gewährung der in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 6, 8, 9, 10 und 11 genannten Leistungen kann anstelle der in Absatz 1 genannten Erklärung eine Sammelbescheinigung bezüglich Geburt, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft abgegeben werden.

(3) Erhält das zuständige Amt auf die Anfrage laut Absatz 1 keine Antwort, so kann es diese durch Einschreibebrief mit Rückschein verlangen. Verstreicht daraufhin eine Frist von 60 Tagen, ohne daß eine Antwort einlangt, so wird das Gesuch wegen nicht erfolgten Einreichens der nötigen Unterlagen abgelehnt. Der Antragsteller kann jedoch jederzeit beim Amt ein weiteres Gesuch einreichen, das mit den nötigen Unterlagen versehen ist; in diesem Fall wird die Leistung vom ersten Tag des Monats an gezahlt, das jenem folgt, in dem das neue Gesuch gestellt wurde.26)

26)
Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 16 (Minderjährige Invaliden Besonderheiten bei der Bearbeitung der Gesuche)

(1) Was minderjährige Invaliden angeht, so ist die im vorhergehenden Artikel genannte Ersatzerklärung von einer Person abzugeben, die die elterliche Gewalt ausübt.

(2)27)

27)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29; Absatz 2 wurde später aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 13. August 1992, Nr. 31.

Art. 17 (Ausmaß der Leistungen)

(1) Es werden folgende monatliche Beträge für die verschiedenen Leistungen festgesetzt:

  1. alle im Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 genannten Renten: vom 1. September 2008 an 400,00 Euro;28)
  2. Ergänzungszulage für vollständig Blinde: vom 1. Mai 1989 an 102.900 Lire, vom 1. November 1989 an 104.650 Lire;
  3. Ergänzungszulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen: vom 1. Mai 1989 an 73.520 Lire, vom 1. November 1989 an 74.765 Lire;
  4. Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden: für das Jahr 1989 568.185 Lire;
  5. Begleitungsgeld für vollständig Blinde: für das Jahr 1989 621.455 Lire;
  6. Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen: für das Jahr 1988 50.000 Lire, für das Jahr 1989 53.300 Lire;
  7. Kommunikationszulage für Gehörlose2): für das Jahr 1988 200.000 Lire, für das Jahr 1989 213.200 Lire.

(2) Wird das Ausmaß der entsprechenden staatlichen Leistungen mit Staatsgesetz erhöht, so ist der Landesausschuß verpflichtet, mit Beschluß die Beiträge für die oben erwähnten Leistungen mit Wirkung vom selben Tag an im Verhältnis anzuheben.29)

28)
Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 9. Oktober 2008, Nr. 8.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
29)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 18 (Zeitpunkt, ab welchem die Leistungen erbracht werden)

(1) Alle in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beginnen mit dem unmittelbar auf den Tag, an dem das Gesuch eingereicht worden ist, folgenden Monatsersten.

(2) Werden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen bei einer Revisionsuntersuchung durch die Ärztekommission, welche von Amts wegen verfügt wird, festgestellt, stehen die Leistungen mit dem Ersten des Monats zu, der auf den Tag der Untersuchung folgt. In diesem Fall ist eine erneute Gesuchsstellung nicht erforderlich.30)

30)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 40 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 19 31)

31)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 2 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 20 (Dreizehnte Monatsrate, automatische Angleichung)  delibera sentenza

(1) Eine dreizehnte Monatsrate wird jährlich in der Regel zusammen mit der Zweimonatsrate für November und Dezember im Verhältnis zur Zahl der während des Kalenderjahres angefallenen Monatsraten und bemessen am Betrag der letzten Monatsrate gezahlt.

(2) Bei den in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 erwähnten Renten wird ab 1. Mai 1990 die automatische Angleichung angewandt, die von den Rechtsvorschriften des Staates für die entsprechenden staatlichen Leistungen vorgesehen ist, und zwar mit Wirkung vom dort vorgesehenen Zeitpunkt. Dieselbe Angleichung wird auch auf die Ergänzungszulage für Blinde gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 9 angewandt.

(3) Das Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden und für vollständig Blinde sowie die Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und die Kommunikationszulage für Gehörlose2) gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 6, 8, 10 und 11, werden automatisch den Beträgen angeglichen, die der Staat für die entsprechenden staatlichen Leistungen auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften festsetzt, und zwar jeweils mit Wirkung von dem vom Staat festgesetzten Zeitpunkt.32)

massimeBeschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732 - Richtlinien zur Bestimmung des Gesamteinkommens, das für die Gewährung der Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme laut Landesgesetz 21.08.1978, Nr. 46 und Artikel 38 Gesetz Nr. 448 vom 28.12.2001 zu berücksichtigen ist (abgeändert mit Beschluss Nr. 1742 vom 26.05.2003, Beschluss Nr. 313 vom 2.2.2004, Beschluss Nr. 228 vom 08.02.2010, Beschluss Nr. 125 vom 31.01.2011 und Beschluss Nr. 374 vom 12.03.2012)
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.
32)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 21 (Maßnahmen betreffend die finanziellen Leistungen - Zuständiges Organ)

(1)Der Direktor der Landesabteilung Familie und Sozialwesen trifft die Maßnahme, mit welcher die Leistung gewährt wird.33)

33)
Art. 21 wurde zuerst durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, und dann durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, so ersetzt.

Art. 22 (Maßnahme im Zusammenhang mit dem Begleitungsgeld für minderjährige Invaliden)

(1) Die Maßnahme, mit der das Begleitungsgeld für minderjährige Zivilinvaliden gewährt wird, hat den Tag anzugeben, an dem sie ihre Wirksamkeit verliert; dieser Tag muß mit dem Letzten des Monats übereinstimmen, in dem der Invalide das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Auszahlung der Leistung wird vom zuständigen Landesamt jedes Jahr für die jeweils folgenden 12 Monate angeordnet; zu diesem Zweck ist die in Artikel 16 angegebene Bestätigung einzureichen.34)

34)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 23 (Kommissionen Zusammensetzung nach dem Proporz Entgelte)

(1) Die Zusammensetzung der Sanitäts- und der Verwaltungskommission, die in den Artikeln 10 und 21 vorgesehen sind, muß dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.35)

(2)36)

35)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.
36)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1.

Art. 24 (Berufung gegen die Maßnahme)

(1) Gegen die Maßnahme im Sinne von Artikel 21 kann der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Verständigung beim Landesausschuß Berufung einlegen; dieser holt beim zuständigen Amt der Landesverwaltung und beim entsprechenden Verband ein Gutachten ein und entscheidet endgültig.

Art. 25 (Rechtsschutz)

(1) Gegen die in den Artikeln 14 und 24 genannten endgültigen Maßnahmen kann im Sinne der drei im Artikel 1 genannten Gesetze durch die zuständigen ordentlichen und Verwaltungsgerichte Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

Art. 26 37)

37)
Aufgehoben durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 27 (Ausweis)

(1) Den Empfängern von in diesem Gesetz vorgesehenen Renten, Monatsgeldern oder anderen Zuwendungen stellt das zuständige Landesassessorat einen entsprechenden Ausweis aus; darin müssen aufscheinen: die Nummer, unter welcher der Inhaber eingetragen ist, seine Personalien, die Kategorie, der er angehört, der Zeitpunkt, ab welchem die Leistungen erbracht werden, und die wichtigsten Angaben über die Maßnahme, mit der ihm die Leistungen zugesprochen worden sind.

(2) Im Ausweis sind außerdem - an dafür vorgesehenen Stellen - Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten anzubringen, die beide mit Stempel und Unterschrift des Gemeindesekretärs oder eines anderen vom Bürgermeister der Wohngemeinde beauftragten Beamten zu beglaubigen sind.

Art. 28 (Zahlungsweise)

(1) Die Auszahlung an die Bezugsberechtigten erfolgt in der vom Landesgesetz vom 17. Februar 1966, Nr. 3,38) vorgesehenen Weise, und zwar alle zwei Monate ­ im Januar, März, Mai, Juli, September und November ­ jeweils am Achtundzwanzigsten.

(2) Die Landesregierung ist befugt, die monatlichen Auszahlungen der Leistungen anzuordnen und die entsprechende Verfahrensweise festzulegen.

(3) Ist ein Bezugsberechtigter dauerhaft in einer Institution zur Betreuung oder Pflege untergebracht, für welche der Tagessatz zu bezahlen ist, kann die Auszahlung der Leistungen mit Einwilligung des Bezugsberechtigten oder, falls dieser nicht zurechnungsfähig ist, mit Einwilligung der nächsten Verwandten direkt an diese Einrichtung erfolgen.39)

38)
Aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4; siehe Art. 54/bis des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
39)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 29 (Angaben auf den Postanweisungen)

(1) Aus den Postkontokorrentanweisungen müssen ersichtlich sein: die Personalien und die Anschrift des Bezugsberechtigten, die im Ausweis angeführte Nummer, die auszuzahlenden Nettobeträge und gegebenenfalls die Personalien des rechtmäßigen Vertreters oder des Behebungsbevollmächtigten sowie die wichtigsten Angaben über die Maßnahme, mit der die Leistungen zugesprochen worden sind.

Art. 30 (Behebung der Raten)  delibera sentenza

(1) Der rechtmäßige Vertreter oder der zur Behebung Bevollmächtigte hat zu quittieren; mit der Quittungsunterschrift wird auch erklärt, daß der Anspruchsberechtigte am Leben ist.

(2) Ist der Anspruchsberechtigte vorstorben, so werden die fälligen und nicht behobenen Raten dem Erben gegen Vorweis des Totenscheines und einer Bescheinigung über den Umstand, daß er Erbe des Anspruchsberechtigten ist, ausgezahlt.

(3) Falls der Tod nach Anerkennung der Behinderung und vor der Anordnung der finanziellen Leistungen eintritt, hat der Erbe Anspruch auf die am Todestag fälligen Raten.

(4) Noch nicht fällige Raten der im vorhinein erhaltenen Monatsbezüge dürfen nicht zurückverlangt werden, es sei denn, dies könnte durch direkten Einbehalt bei etwaigen anderen Zahlungen, die dem Anspruchsberechtigten oder seinen Rechtsnachfolgern aus irgendeinem Grunde zustehen, erfolgen.

(5) Die Auszahlung der Leistungen, die den Minderjährigen zustehen, erfolgt an die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnte Person, die die elterliche Gewalt ausübt.40)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 341 del 24.03.1988 - Liquidazione del trattamento pensionistico di invalidità - Pretesa degli eredi
40)
Art. 30 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 31 (Fortbestand der Voraussetzungen - etwaiger Widerruf)

(1) Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter muß dem zuständigen Landesamt unverzüglich jede Änderung in Zusammenhang mit den für die Zahlung der Leistungen vorgeschriebenen Voraussetzungen mitteilen; die Landesverwaltung kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die genannten Voraussetzungen noch gegeben sind.

(2) Wird festgestellt, daß die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, werden die Leistungen nach dem Verfahren laut Artikel 21 widerrufen: ergeben sich dabei Verzögerungen, so setzt der Leiter des Amtes die Zahlung vorsorglich aus, sobald er die Mitteilung des Betroffenen gemäß Absatz 1 oder die entsprechende Mitteilung von Amts wegen erhalten hat.

(3) Der Widerruf wirkt vom ersten Tag eines der in Artikel 28 genannten Monate an, der auf die Zahlungsaussetzung folgt, oder - wenn keine Zahlungsaussetzung erfolgt ist - vom Tag an, an dem die entsprechende Maßnahme erlassen wurde; der Widerruf kann im Sinne dieses Gesetzes angefochten werden.

(4) Das zuständige Landesamt kann jederzeit verlangen, daß der Betreute Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, daß ein Anspruch auf die Leistungen besteht; in diesem Fall kann der Leiter des Amtes die Zahlung der Leistungen vorsichtshalber aussetzen. Legt der Betreute die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von 40 Tagen vor, erläßt das Amt gemäß Artikel 15 Absatz 3 eine Mahnung und veranlaßt den Widerruf der Leistung vom Zeitpunkt der Aussetzung derselben an.

(5) Wird nach verfügter Aussetzung der Zahlung der finanziellen Leistungen festgestellt, daß der Betreute weiterhin Anspruch auf dieselben hat, so werden ihm die ausständigen Beträge gezahlt.41)

41)
Art. 31 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 31/bis (Eintreibung unrechtmäßig bezogener Beträge)

(1) Werden Leistungen aufgrund von Amts wegen erfolgter Untersuchungen widerrufen oder wurden sie auf Grund nicht wahrheitsgetreuer Erklärungen gezahlt, wird mit der Erklärung über den Widerruf festgelegt, daß die bezogenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen von dem Zeitpunkt an eingetrieben werden, an dem die allgemeinen oder finanziellen Voraussetzungen weggefallen sind; in allen anderen Fällen werden die gezahlten Leistungen nicht eingetrieben.

(2) Leistungen werden ebenso nicht eingetrieben, wenn der Empfänger ein Nettomonatseinkommen von weniger als 200% des zur Befriedigung der Grundbedürfnisse erforderlichen Betrages bezieht, der im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, festgesetzt wurde; dies muß von den Grundfürsorgekörperschaften bestätigt werden.

(3) Der Betroffene kann die zu erstattenden Beträge in jedem Fall bis zu zwei Jahre in Raten zahlen; dies wird auf seine Anfrage hin mit Verfügung des Amtsdirektors erlaubt.42)

42)
Art. 31/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 32 (Vollendung des 65 Lebensjahres Sozialrente)

(1) Die den Zivilinvaliden im Sinne von Artikel 3 Ziffern 1 und 2 erbrachten Leistungen hören mit dem Monatsersten nach dem Tag auf, an dem der Empfänger das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das zuständige Amt der Landesverwaltung teilt diesen Termin der Bozner Geschäftsstelle des Nationalinstituts für Soziale Fürsorge mindestens sechs Monate vor der Fälligkeit mit, damit die für die Zuerkennung der Sozialrente, für welche die genannte Körperschaft zuständig ist, nötigen Schritte unternommen werden können.43)

43)
Art. 32 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

II. TITEL
Bestimmungen gesundheitlicher Art

Art. 33 (Berechtigte)

(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Fürsorgeleistungen gesundheitlicher Art sind im Sinne von D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, vorgesehen

  1. für die Behinderten im Sinne von Artikel 5,
  2. für Zivilinvaliden, deren Arbeitsfähigkeit um mindestens ein Drittel bleibend vermindert ist, oder die - falls sie noch nicht 18 Jahre alt sind - nicht nur vorübergehend Schwierigkeiten haben, ihrem Alter entsprechende Aufgaben und Handlungen auszuführen.

(2) Hinsichtlich der Organe und der Verfahren für die Feststellung des Gesundheitszustandes werden die Bestimmungen des I. Titels angewandt.

(3) Bei Invaliden im Sinne des Buchstaben b) stellt die in Artikel 10 genannte Sanitätskommission den Gesundheitszustand nur im Hinblick auf die in diesem Titel vorgesehenen Fürsorgeleistungen fest. Um diese zu erwirken, haben die Betroffenen ein Gesuch an das Landesassessorat für Gesundheitswesen zu richten, dem Belege dafür beizufügen sind, daß die in Artikel 4 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.44)

44)
Art. 33 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 1. August 1980, Nr. 29.

Art. 34 (Gesundheitliche Betreuung) 45)

(1) Bis zur Einführung des staatlichen Gesundheitsdienstes in der Provinz Bozen sorgt die Landesverwaltung über den sachzuständigen Landesrat für die Bereitstellung von Prothesen und für die spezifische gesundheitliche Betreuung der Zivilversehrten und -invaliden und weist sie gegebenenfalls in Rehabilitierungszentren im Land oder - allerdings nur dann, wenn dies erwiesenermaßen notwendig ist - in solche außerhalb des Landes ein.

(2) Die Landesverwaltung sorgt über den sachzuständigen Landesrat auch für die allgemeine ärztliche Betreuung, für die Bereitstellung von Arzneimitteln, für die fachärztliche und die Krankenhausbetreuung der Zivilversehrten und -invaliden, wenn diese Betreuung nicht durch Krankenkassen und Versicherungsanstalten erfolgt.

(3) Die spezifische gesundheitliche Betreuung kann entweder zu Hause oder ambulant, nur tagsüber oder auch im Wege der Internierung erfolgen.

(3/bis) Sind für die Rehabilitation Prothesen besonders dringend nötig, so können diese auch vor der Ausstellung der Bescheinigung über den Gesundheitszustand dem Antragsteller geliefert werden, wenn er mit einer Erklärung des Arztes, der ihm die Prothesen verordnet hat, seinen Anspruch nachweisen kann.46)

(4) Unbeschadet des in Artikel 11 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, festgelegten Grundsatzes kann der Landesausschuß zum Zweck der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Betreuung mit Universitätskliniken, mit Krankenhäusern, mit öffentlichen und privaten Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die geeignete sozialmedizinische Zentren führen, Abkommen treffen; diese Einrichtungen müssen der Aufsicht der gebietszuständigen Sanitätsbehörde unterstellt sein und angemessene Leistungen in erzieherischer, medizinisch-psychologischer und sozialer Hinsicht erbringen; weiters kann der Landesausschuß, wenn dies zur Versorgung mit Prothesen nötig ist, auch mit Freiberuflern, die zur Ausübung medizinischer Hilfsberufe bzw. Hilfsdienste der ärztlichen Betreuung befähigt sind, auf die erforderlichen Leistungen ausgerichtete Abkommen treffen.

(5) Zur Wahrung der ethnischen und kulturellen Eigenheiten der Zivilversehrten und -invaliden der deutschen oder der ladinischen Volksgruppe, die im Sinne von Absatz 1 in Rehabilitierungszentren außerhalb des Landes entsandt werden sollen, kann der Landesausschuß Abkommen auch mit ausländischen Rehabilitierungszentren treffen, wenn diese die vom vorliegenden Absatz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten, soweit anwendbar, auch in Hinsicht auf die Zivilblinden und die Gehörlosen2).

(7) Art und Grenzen der in diesem Artikel vorgesehenen gesundheitlichen Betreuung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

45)
Siehe Art. 46 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
46)
Eingefügt durch Art. 46 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
2)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.

Art. 35 (Rehabilitierungszentren)

(1) Der Landesausschuß hat in den von diesem Gesetz vorgesehenen Grenzen die Befugnis, öffentlichen Körperschaften und privaten juristischen Personen, die keine Gewinnabsichten verfolgen, Beiträge für den Bau, die Umgestaltung, die Erweiterung, die Anlage und Verbesserung der Einrichtungen von Rehabilitierungszentren sowie anderer Anstalten mit therapeutischen Zielsetzungen - wie Heimen, Pensionaten, Wohngemeinschaften und dergleichen - zu gewähren.

III. TITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 36 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit 1. November 1978 wirksam. In der Provinz Bozen ansässige Personen, die zu diesem Zeitpunkt Empfänger von Leistungen aufgrund der in Artikel 1 angeführten Staatsgesetze sind, haben von diesem Tag an Anspruch auf die entsprechenden Leistungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind; in diesem Zusammenhang müssen sie keine Schritte unternehmen.

(2) Um es zu ermöglichen, daß die Gelder ohne Unterbrechung weitergezahlt werden, erhält das zuständige Amt der Landesverwaltung von den staatlichen Ämtern vor diesem Zeitpunkt die Verzeichnisse der Empfänger und die entsprechenden Personalakten.

(3) Verlegt der Antragsteller oder der Empfänger einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgeleistungen seinen Wohnsitz in eine andere Provinz, so übermittelt das Land Südtirol die erforderlichen Unterlagen den zuständigen Stellen und widerruft die Leistungen mit Wirkung vom ersten Tag des Zweimonatszeitraumes an, der auf die entsprechende Mitteilung folgt.47)

(4) Personen, die auf Grund von staatlichen Rechtsvorschriften Fürsorgeleistungen beantragt haben oder beziehen und ihren Wohnsitz nach Südtirol verlegen, haben Anspruch auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgeleistungen - sofern sie ihnen zustehen -, und zwar vom ersten Tag des auf die Verlegung des Wohnsitzes folgenden Monats an. Die in Artikel 21 genannte Kommission trifft zugunsten dieser Empfänger alle Maßnahmen in Zusammenhang mit den eventuell zustehenden Fürsorgeleistungen; der Betroffene muß die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Sammelbescheinigung über Geburt, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz vorlegen, sobald das zuständige Landesamt von der entsprechenden Präfektur die nötigen Unterlagen erhalten hat.47)

(5) Wer am 1. November 1978 Empfänger der vom Land ausgezahlten Fürsorgeleistungen im Sinne des Landesgesetzes vom 9. August 1975, Nr. 38, ist, erhält nach diesem Tag die in Artikel 3 Ziffer 7 dieses Gesetzes genannte Ergänzungszulage.

(6) Abweichend von den in Artikel 5 enthaltenen Bestimmungen erhalten die Blinden, die im genannten Zeitpunkt eine Leibrente nach Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Februar 1962, Nr. 66, in geltender Fassung, beziehen, diese weiterhin zu Lasten des Landeshaushalts.

(7) Gesuche und Rekurse, die vor dem 1. November 1978 bei staatlichen Stellen eingereicht und noch nicht erledigt worden sind, werden nach diesem Zeitpunkt vom zuständigen Amt der Landesverwaltung übernommen und den im Sinne dieses Gesetzes zuständigen Organen zur Entscheidung übergeben.

(8) Die Bestimmungen der Artikel 8 und 20 Absatz 2 gelten ab 1. Jänner 1979.

47)
Die Absätze 3 und 4 wurden ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Oktober 1989, Nr. 9.

Art. 36/bis (Zuständiges Personal für die Kommissionen zur Feststellung der Invalidität)

(1) Das zuständige Landespersonal, das die Verwaltungsaufgaben der Landeskommission zur Feststellung der Invalidität ausübt, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der entsprechenden Verwaltungsmaßnahme der Landesregierung wählen, im Dienste der Landesverwaltung zu bleiben.

(2) Die Einstufung des versetzten Verwaltungspersonals erfolgt unter Gewährleistung der bezogenen wirtschaftlichen Behandlung, ausgenommen eventuelle Zulagen, die mit bestimmten ausgeführten Funktionen zusammenhängen.48)

48)
Art. 36/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.

Art. 37 (Abschaffung)

(1) Mit Wirkung vom 1. November 1978 sind die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 9. August 1975, Nr. 38, das Landesgesetz vom 19. Jänner 1978, Nr. 10, sowie alle anderen Rechtsvorschriften des Landes, die zu diesem Gesetz im Widerspruch stehen, abgeschafft.

Art. 38-39 49)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

49)
Omissis.
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