Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.
(1) Die Ausgaben für die Beaufsichtigung, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung des unveräußerlichen Bergwerksvermögens mit den dazugehörenden Einrichtungen, für welches noch keine Konzession oder Schürferlaubnis erteilt wurde, können von der Landesverwaltung übernommen werden. 4)
(2) Die diesbezüglichen Arbeiten können von der Landesverwaltung unmittelbar durchgeführt oder an Bergbauunternehmen oder an qualifizierte Personen übergeben werden.
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.