In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 8. November 1974, Nr. 181)
Maßnahmen zur Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von Porphyr, Marmor, Ziersteinen und der Thermal- und Mineralquellen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.

Art. 1

(1) Um unter voller Beachtung des Umweltschutzes die Schürftätigkeit, die bessere Nutzung der Vorkommen an Porphyr, Marmor und Naturziersteinen sowie der Thermal- und Mineralquellen zu fördern und zu erleichtern, können Beiträge im Höchstausmaß von 50 von Hundert der getragenen Gesamtkosten für folgende Vorhaben gewährt werden:

  • a)  Projekte, Studien und Erhebungen, auch im Detail, geologischer, mineralogischer, geophysikalischer und topographischer Art und über Mineralvorkommen, über die Sicherheit der Arbeitsplätze, über die Erschließung der Mineralvorkommen und über die dazugehörigen Anlagen und Infrastrukturen;
  • b)  Schürfarbeiten durch Bohrungen, Tagbau und Untertagbau;
  • c)  Erschließungsanlagen, provisorische Unterkünfte für die Arbeitnehmer, Luftkompressoranlagen, Bohranlagen, Förderanlagen, Anlagen für Ableitung des Wassers und für die Belüftung, Einrichtungen für die versuchsweise Aufbereitung, Fassungen von Quellen und damit zusammenhängende Strukturen.

(2) Die Bewertung der obgenannten Vorhaben erfolgt aufgrund des unbedingt notwendigen Ausmaßes und werden den tatsächlichen Erfordernissen angepaßt.

(3) Die genannten Begünstigungen werden auch auf die Mineralien, die der zweiten Kategorie angehören, ausgedehnt.

Art. 2

(1) Die auf Stempelpapier abzufassenden Ansuchen um Beitrag sind von den Interessierten beim Landesausschuß einzureichen. Denselben sind die Projekte, der technisch-finanzielle Bericht und die entsprechenden Kostenvoranschläge beizulegen. Das Landesbergbauamt sorgt sowohl für die Bearbeitung der Gesuche als auch für die Kontrolle und die Überprüfung hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten, der Projekte, der Studien oder der Erhebungen.

Art. 3

(1) Der Beitrag wird mit Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des zuständigen Assessors gewährt. 2)

(2) Die Landesverwaltung kann im Zuge der Durchführung der Arbeiten das ursprüngliche Projekt abändern, wenn dies aufgrund der Arbeitsergebnisse oder besonderer technischer Gründe angebracht erscheint.

(3) Unwesentliche Änderungen am ursprünglichen Projekt können auch auf Antrag des Begünstigten vorgenommen werden, wenn besondere und technische Gründe dieselben rechtfertigen.

(4) Wenn die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten wesentlichen und unwesentlichen Abänderungen keine Erhöhung der Ausgaben mit sich bringen, kann die Genehmigung des neuen Projektes unmittelbar vom zuständigen Assessor vorgenommen werden. Im gegenteiligen Falle wird gemäß vorhergehendem ersten Absatz verfahren.

2)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 4

(1) Die Liquidierung des Beitrages wird in einmaliger Zahlung nach Beendigung der Arbeiten vorgenommen oder im Zuge der Durchführung der Arbeiten und Arbeitsleistungen, gegen Vorlage von Bescheinigungen über den Fortschritt der Bauarbeiten und der Arbeitsleistungen und nach Feststellung durch das Landesbergbauamt.

(2) Falls der Begünstigte wegen der negativen Ergebnisse der Schürfarbeiten oder besonderen wirtschaftlichen, technischen oder die Umwelt betreffenden Gründen gezwungen ist, die Durchführung der Vorhaben oder der Arbeiten einstellen zu müssen, wird der Beitrag im Verhältnis zu den getätigten Ausgaben herabgesetzt, wobei gemäß erstem Absatz des vorhergehenden Artikels 3 verfahren wird.

Art. 5

(1) Falls die Inhaber von Schürferlaubnissen und Schürfrechten den betreffenden Rechtstitel gänzlich oder teilweise übertragen, bzw. desselben verlustig gehen, kann der gewährte Beitrag widerrufen werden. 3)

(2) Der Widerruf erfolgt gemäß dem von Artikel 3, erster Absatz, vorgesehenen Verfahren.

3)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 6

(1) Die Ausgaben für die Beaufsichtigung, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung des unveräußerlichen Bergwerksvermögens mit den dazugehörenden Einrichtungen, für welches noch keine Konzession oder Schürferlaubnis erteilt wurde, können von der Landesverwaltung übernommen werden. 4)

(2) Die diesbezüglichen Arbeiten können von der Landesverwaltung unmittelbar durchgeführt oder an Bergbauunternehmen oder an qualifizierte Personen übergeben werden.

4)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 7

(1) Für die Erreichung der im ersten Absatz des im vorhergehenden Artikel 1 erwähnten Zielsetzungen und für die Erstellung eines systematischen Programmes für die Erforschung bestehender Vorkommen kann die Landesverwaltung auch die Ausgaben für die Durchführung und Veröffentlichung von Studien, Erhebungen, Tagungen, technischen Versuchen, Analysen, Absatzförderungen und Werbungen, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen übernehmen. Dazu kann sie sich bei Bedarf der Mitwirkung und Mitarbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungs- oder Versuchsanstalten und von Fachleuten, die auf diesem Gebiet tätig sind, bedienen.

Art. 8-10.   5)

5)

Omissis.

Art. 11

(1) Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes sind das Regionalgesetz vom 20. März 1964, Nr. 17, und die Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 8. November 1968, Nr. 41, nicht mehr anwendbar.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.