In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 8. November 1974, Nr. 181)
Maßnahmen zur Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von Porphyr, Marmor, Ziersteinen und der Thermal- und Mineralquellen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.

Art. 5

(1) Falls die Inhaber von Schürferlaubnissen und Schürfrechten den betreffenden Rechtstitel gänzlich oder teilweise übertragen, bzw. desselben verlustig gehen, kann der gewährte Beitrag widerrufen werden. 3)

(2) Der Widerruf erfolgt gemäß dem von Artikel 3, erster Absatz, vorgesehenen Verfahren.

3)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.