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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 8. November 1974, Nr. 181)
Maßnahmen zur Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von Porphyr, Marmor, Ziersteinen und der Thermal- und Mineralquellen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.

Art. 4

(1) Die Liquidierung des Beitrages wird in einmaliger Zahlung nach Beendigung der Arbeiten vorgenommen oder im Zuge der Durchführung der Arbeiten und Arbeitsleistungen, gegen Vorlage von Bescheinigungen über den Fortschritt der Bauarbeiten und der Arbeitsleistungen und nach Feststellung durch das Landesbergbauamt.

(2) Falls der Begünstigte wegen der negativen Ergebnisse der Schürfarbeiten oder besonderen wirtschaftlichen, technischen oder die Umwelt betreffenden Gründen gezwungen ist, die Durchführung der Vorhaben oder der Arbeiten einstellen zu müssen, wird der Beitrag im Verhältnis zu den getätigten Ausgaben herabgesetzt, wobei gemäß erstem Absatz des vorhergehenden Artikels 3 verfahren wird.