Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.
(1) Der Tagessatz der Wohnstättendienste nach Artikel 9 wird zwischen folgenden Körperschaften vereinbart:
(2)Die Vereinbarung wird bis zum 31. Oktober des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres zwischen dem Träger des Dienstes und den Gemeinden, auf deren Gebiet der Dienst tätig ist, abgeschlossen.10)
(3) Falls die Vereinbarung nicht bis zum 31. Oktober zustande kommt, unterbreitet der Träger des Dienstes die Angelegenheit der Sektion für Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen, welche innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Eingabe entscheidet. Zu diesem Zweck setzt sich die Sektion für Einsprüche zusammen aus:
Der Buchstabe d) des Art. 11 sowie die Art. 21, 34, 39 und 40/ter wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.