In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 771)
Sozialhilfevorkehrungen für Betagte

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.

TITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Ziele der Betagtensozialhilfe)

(1) Mit den Betagtensozialhilfediensten ist die Überwindung der altersbedingten Schwierigkeiten anzustreben und ein freies und menschenwürdiges Leben der betagten Menschen vornehmlich in der eigenen familiären und sozialen Umwelt zu gewährleisten.

Art. 2 (Betagtensozialhilfedienste)

(1) Die Betagtensozialhilfedienste bestehen in finanziellen Vorsorge- oder Alternativleistungen hinsichtlich Heimunterbringung, in der Vorbehaltung von Kleinwohnungen für betagte Menschen, in Leistungen zur Gesundheitspflege und Haushaltshilfe innerhalb der Wohnung, in ambulatorischen Leistungen gesundheitlicher und sozialer Art und in Einrichtungen mit teilweisem oder vollem Wohngemeinschaftscharakter.

(2) Die verschiedenen Dienste sind auf jeden Fall zweckdienlich miteinander zu verbinden, so daß eine funktionelle Koordinierung der Betagtensozialhilfe gewährleistet wird.

(3) Der Gebietsbereich der Dienste umfaßt die Gemeinde, Gemeindeteile oder mehrere Gemeinden; auf keinen Fall darf er die Größe eines Bezirkes überschreiten.

Art. 3 (Vorrangrichtlinien für die Sozialhilfearten)

(1) Die offenen Sozialhilfearten haben in der Regel den Vorrang; sie bestehen in sozialen Dienstleistungen, in finanziellen Eingriffsmaßnahmen und in Wohn- und Haushaltshilfen.

(2) Nur sofern die offenen Sozialhilfearten sich wegen schwerer moralischer Vereinsamung oder materieller Bedürftigkeit des betagten Menschen als unzulänglich oder unmöglich erweisen, ist die Sozialhilfe mittels Unterbringung in spezialisierten Einrichtungen zu leisten.

Art. 4 (Koordinierung der Betagtensozialhilfe mit anderen Sozialhilfezweigen)

(1) Die Betagtensozialhilfedienste sind in organischer Verbindung mit den anderen Sozial- und Gesundheitsdiensten und mit der Wohnungspolitik zu programmieren und vorzubereiten.

(2) Die einzelnen Einrichtungen, welche die Betagtensozialhilfedienste verwalten, sind zur offenen Zusammenarbeit untereinander und zur Kontaktpflege mit anderen Sozial- und Gesundheitsdiensten verpflichtet.

Art. 5 (Beanspruchungsrecht der Dienste)

(1) Die Betagtensozialhilfedienste gehören zu den Diensten der öffentlichen Sozialhilfe und Wohlfahrt.

(2) Die Beanspruchung der Betagtensozialhilfedienste ist nicht an die finanziellen oder sozialen Verhältnisse gebunden. Sie stehen auch anderen sozialhilfeberechtigten Kategorien immer dann offen, wenn es sich um gleichartige Bedürfnisse handelt.

Art. 6 (Förderung der Vorsorgemaßnahmen)

(1) Die Vorsorge hinsichtlich der durch das Altern hervorgerufenen körperlichen und geistigen Veränderungen sowie die psychologische, soziale und kulturelle Vorbereitung auf das Alter ist in den von den örtlichen Körperschaften der Provinz auszuführenden Gesundheitserziehungs- und Erwachsenenbildungsprogrammen vorzusehen.

(2) Die einzelnen Einrichtungen, welche die Betagtensozialhilfedienste verwalten, fördern und regen zur freiwilligen Mitarbeit der Bürger bei Abwicklung der Betagtensozialhilfedienste und zur Beteiligung der Sozialhilfeempfänger an der Verwaltung der Dienste an.

Art. 7

(1) Das Land hat seine Eingriffe im Bereich der Betagtensozialhilfe über das Landesentwicklungsprogramm oder mit einem entsprechenden Mehrjahresprogramm vorzuplanen. Mit dem Sozialhilfeprogramm sind die voraussichtlichen Eingriffe festzulegen, die auf die Qualifizierung der vorhandenen Dienste abzielen, sofern die Voraussetzungen für ihre Angleichung an qualifizierte Maßstäbe gegeben sind, und die ferner der Errichtung fehlender Dienste dienen, wie: Typologie, Umfang und Ortsbestimmung, um sie dem Verhältnis Dienste - zu versorgende Bevölkerung anzupassen.

(2) Im Programm sind nach den allgemeinen Leitlinien gemäß Artikel 1, 2, 3 und 4 gegenständlichen Gesetzes auch die spezifischen Koordinierungsarten der Betagtensozialhilfe mit der Gesundheits-, Krankenhaus- und Wohnungspolitik anzugeben. Die Notwendigkeit, die uneigentlichen Eingriffe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens mit angemessenen Sozialdiensten zu ersetzen, erfordert insbesondere die integrierte Verwirklichung von Eingriffen im Bereich des Sozial-, Bau- und Gesundheitswesens. Zu diesem Zweck ist im Sozialhilfeprogramm anzugeben, welche Krankenhaus- und sonstigen Gesundheitsdienststrukturen zur Durchführung des Grundsatzes der offenen Sozialhilfe im Bereich des Landesgesundheitsdienstes zu verwirklichen sind. Die Krankenhausstrukturen für Langzeitkranke und für Genesende sind jene im Krankenhausprogramm gemäß Regionalgesetz Nr. 10 vom 31. Oktober 1969 vorgesehenen.

(3)2)

2)

Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

TITEL II

Art. 8 (Offene Betagtensozialhilfedienste)

(1) Folgende Dienste sind als offene Betagtensozialhilfedienste zu betrachten:

  1. finanzielle Sozialhilfe;
  2. Wohnungssozialhilfe;
  3. Hauspflege;
  4. Tagesstätten;
  5. Pflege der mitmenschlichen Beziehungen;
  6. die Ferienaufenthaltsstätte für alte Menschen. 3)

(2) Für die wirtschaftliche Fürsorge (finanzielle Sozialhilfe), die im Rahmen von den durch Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, vorgesehenen Körperschaften geleistet wird, gelten die Bestimmungen für die Grundfürsorge zugunsten der Bürger, die nicht über die zum Leben notwendigen Mittel verfügen. Zusätzliche finanzielle Leistungen sind ferner für betagte Menschen zu erbringen, wenn es zur Vorsorge gegen eine Veränderung der gewohnten Lebensverhältnisse erforderlich ist oder wenn subjektive oder umweltbedingte Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu vermindern sind, durch die eine Heimunterbringung als Lösung ihrer Probleme angezeigt ist.4)

(3) Unter Wohnungssozialhilfe ist die Vorbehaltung von Kleinwohnungen für betagte Menschen zu verstehen. Diese Kleinwohnungen sind nach besonderen, das Alter berücksichtigenden architektonischen Kriterien innerhalb der Programme für den geförderten Volkswohnungsbau zu projektieren und zu errichten.

(4) Die Wohnungssozialhilfe hat aus der Kranken- und Hauspflege zu bestehen, die vom allgemeinen oder besonders dazu ausgebildeten Personal mit dem Zwecke zu leisten ist, daß den betagten Menschen im eigenen familiären und sozialen Bereich die Selbständigkeit erhalten bleibt.

(5) Die Tagesstätte ist eine Einrichtung zur Beratung und Leistung von Diensten sozialen und gesundheitlichen Charakters, zur Einnahme der Mahlzeiten, für den Wäsche- und Bügeldienst, zur Freizeitgestaltung und für jede weitere Leistung auch in Gestalt der Belieferung der Wohnung, um den besonderen Bedürfnissen der betagten Bürger zu entsprechen.

(6) Die Dienste zur Pflege der mitmenschlichen Beziehungen haben in der Erleichterung beim Zutritt zu Ferienaufenthaltsstätten, bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, bei Verträgen betreffs Telefonanschlüssen und hinsichtlich jeder weiteren Art zu bestehen, die dazu beiträgt, die Isolierung des betagten Menschen zu vermeiden oder zu mildern.

(7) Die Ferienaufenthaltsstätte ist eine Einrichtung in besonders geeigneter Lage zur zeitweiligen Benützung; sie hat den Zweck, dem betagten Menschen Gelegenheit zur Zerstreuung und Unterhaltung, zur körperlichen Erholung und zur Schaffung neuer Kontakte und gesellschaftlicher Beziehungen zu bieten: sie verfügt über qualifiziertes Personal für die gesundheitliche und soziale Versorgung und für die Freizeitgestaltung der betagten Menschen.5)

3)

Buchstabe f) wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17.

4)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 11 des L.G. vom 16. Jänner 1976, Nr. 4.

5)

Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17.

TITEL III
Wohnstättensozialhilfe

Art. 9 (Wohnstättendienste)

(1)Wohnstättendienste für Betagte sind:

  1. das Begleitete Wohnen,
  2. das Altersheim,
  3. das Pflegeheim,
  4. die Wohngemeinschaft.6)

(2) Beim Begleiteten Wohnen handelt es sich um eine Begleitung niedriger oder mittlerer Intensität älterer Menschen bei der Organisation und Bewältigung ihres Lebensalltages in eigens für diesen Zweck bestimmten Wohnungen.6)

(3) Das Altersheim ist für selbständige, leicht pflegebedürftige, mittelgradig pflegebedürftige und schwer pflegebedürftige betagte Menschen bestimmt und es muss über allgemeine interne Dienste und spezifische Gesundheits- und Sozialdienste sowie qualifiziertes Personal für die unmittelbare Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Animation der betagten Menschen verfügen. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Beurteilung, ob ein betagter Mensch selbständig, leicht, mittelgradig oder schwer pflegebedürftig ist, festgelegt.

(4) Das Pflegeheim wird in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, geregelt.

(5) Die Wohngemeinschaft ist eine familienähnliche Struktur für selbständige oder teilweise selbständige Menschen, die unter Einbeziehung der Betreuten geführt wird.7)

6)

Art. 9 Absätze 1 und 2 wurden so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

7)

Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später geändert durch Art. 30 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 10 (Durchführungsverordnung)

(1)Die Zielsetzungen und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut Artikel 9 werden mit Durchführungsverordnung geregelt.8)

8)

Art. 10 wurde zuerst durch Art. 19 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16, und später durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, so ersetzt.

Art. 11 (Verfahren für die Festlegung des Tagessatzes)

(1) Der Tagessatz der Wohnstättendienste nach Artikel 9 wird zwischen folgenden Körperschaften vereinbart:

  1. dem Träger des Dienstes,
  2. der Gemeinde, auf deren Gebiet der Dienst tätig ist und seinen Sitz hat,
  3. den anderen mit dem Träger zur Unterbringung von betagten und pflegebedürftigen Personen konventionierten Gemeinden des jeweiligen Sprengels,
  4. 9)

(2)Die Vereinbarung wird bis zum 31. Oktober des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres zwischen dem Träger des Dienstes und den Gemeinden, auf deren Gebiet der Dienst tätig ist, abgeschlossen.10)

(3) Falls die Vereinbarung nicht bis zum 31. Oktober zustande kommt, unterbreitet der Träger des Dienstes die Angelegenheit der Sektion für Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen, welche innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Eingabe entscheidet. Zu diesem Zweck setzt sich die Sektion für Einsprüche zusammen aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Sozialwesen als Vorsitzendem,
  2. dem Direktor des für die stationäre Sozialbetreuung von Betagten zuständigen Landesamtes,
  3. dem Direktor des für die sanitäre Betreuung in Wohnstättendiensten zuständigen Landesamtes,
  4. einem Vertreter des Verbandes der Altersheime Südtirols; dieser wird vom Verband der Altersheime namhaft gemacht,
  5. einem Vertreter des Gemeindenverbandes Südtirols; dieser wird vom Gemeindenverband namhaft gemacht. 11)
9)

Der Buchstabe d) des Art. 11 sowie die Art. 21, 34, 39 und 40/ter wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

10)

Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

11)

Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 12 2)

2)

Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 13 (Arzt der Alters- und Pflegeheime)

(1) Um eine optimale ärztliche Betreuung der Heimbewohner zu gewährleisten, schließen die Alters- und Pflegeheime eine Vereinbarung mit dem gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb ab, mit welcher ein Arzt ernannt wird, der die gesundheitliche Verantwortung der Struktur übernimmt. Die Vereinbarung kann außerdem vorsehen, dass die ärztliche Betreuung durch einen oder mehrere Ärzte für Allgemeinmedizin oder durch Ärzte des Sanitätsbetriebes gewährleistet wird. Auf jeden Fall haben die selbständigen Bewohner die Möglichkeit, sich weiterhin von ihrem Arzt für Allgemeinmedizin behandeln zu lassen. Die Modalitäten der Betreuung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die dem Amtsarzt mit Königlichem Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, zugewiesenen Funktionen der Gesundheitsüberwachung und Prophylaxe bleiben aufrecht.

(3)12)

12)

Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17; Absatz 1 wurde später ersetzt durch Art. 51des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14. Gemäß Art. 30 Absatz 4 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 ab 4. April 2001 wirksam. Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 14 2)

2)

Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

TITEL IV
Kontrolle und fachliche Koordinierung der Betagtensozialhilfe

Art. 15 (Eignung zur Funktionsfähigkeit)

(1) Die im Bereich des Landes als Wohnstätten dienenden Einrichtungen bedürfen einer vorhergehenden Anerkennung durch die Landesregierung in dem Sinn, daß sie für diese Funktion in Hinsicht auf Zweckmäßigkeit von Architektur, Einrichtung und Ausstattung geeignet sind; die Landesregierung ihrerseits muß dazu bei der in Artikel 17 genannten Kommission ein Gutachten einholen.13)

13)

Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17.

Art. 16 (Sozialhilfetechnische Ordnungsvorschriften)

(1) Alle Einrichtungen, welche Betagtensozialhilfedienste verwalten, sind verpflichtet, zur Durchführung der einzelnen Sozialhilfearten sozialhilfetechnische Ordnungsvorschriften zu erstellen.14)

14)

Art. 16 wurde geändert durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17.

Art. 17-19 15)

15)

Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

TITEL V
Finanzierungsbestimmungen

1. ABSCHNITT
Allgemeines

Art. 20 2)

2)

Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 21 9)

9)

Der Buchstabe d) des Art. 11 sowie die Art. 21, 34, 39 und 40/ter wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 22-23 15)

15)

Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

2. ABSCHNITT
Eingriffe zugunsten der offenen Sozialhilfearten

Art. 24 16)

16)

Art. 24 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

Art. 25 17)

17)

Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

3. ABSCHNITT
Eingriffe im Zusammenhang mit Liegenschaften

Art. 26 18)

18)

Art. 26 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

Art. 27 19)

19)

Art. 27 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

Art. 28 20)

20)

Art. 28 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

4. ABSCHNITT
Eingriffe im Zusammenhang mit Ausstattung und Einrichtung

Art. 29 21)

21)

Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

Art. 30 22)

22)

Art. 30 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

5. ABSCHNITT
Für sämtliche Eingriffsarten des Landes geltende Bestimmungen

Art. 31 23)

23)

Art. 31 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

Art. 32 24)

24)

Art. 32 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

Art. 33 25)

25)

Art. 33 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17.

Art. 34 9)

9)

Der Buchstabe d) des Art. 11 sowie die Art. 21, 34, 39 und 40/ter wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 35 26)

26)

Art. 35 wurde aufgehoben durch Art. 43 dieses Landesgesetzes.

TITEL VI
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 36-37 15)

15)

Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 38 (Eignung zur Funktionsfähigkeit)

(1) Die Eignung der Funktionsfähigkeit der unter Artikel 15 dieses Gesetzes genannten Wohnstätteneinrichtungen ist gemäß den vorgesehenen Formalitäten auch gegenüber den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dienstleistenden Einrichtungen innerhalb von fünf Jahren anzuerkennen.

(2) Für die Gewährung der Eignungserklärung zur Funktionsfähigkeit wird bei den im vorhergehenden Absatz genannten Einrichtungen von den Anforderungen laut Artikel 10 abgewichen; die Einrichtungen müssen jedoch zumindest folgendermaßen ausgestattet sein:

  1. mit Waschbecken versehene und mit nicht mehr als drei Betten ausgestattete Zimmer mit einer Mindestgröße von 10, 16 oder 23 m² für jeweils einen, zwei oder drei Heimgäste,
  2. ein Krankenhausbad und eine angemessene Anzahl von zweckentsprechenden Aborten in den einzelnen Stockwerken und in der Nähe der Gemeinschaftsräume,
  3. ein oder mehrere Aufenthaltsräume und/oder Speisesäle mit einem Gesamtausmaß von wenigstens 1,2 m² pro Heimplatz,
  4. die Treppen müssen an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein und in Gängen, Badezimmern und Aborten müssen Haltegriffe angebracht sein.

Außer den Mindestanforderungen im Sinne der Buchstaben a), b), c) und d) zu entsprechen, müssen Struktur und Einrichtung der Altersheime auf jeden Fall derart sein, daß sie ein bestimmtes Mindestmaß an Zweckmäßigkeit und an Ausrichtung auf die Bedürfnisse des betagten Heimgastes garantieren.27)

27)

Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17.

Art. 39 9)

9)

Der Buchstabe d) des Art. 11 sowie die Art. 21, 34, 39 und 40/ter wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 40 (Durchführungsbestimmungen)

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind von der Landesregierung nach Anhören der unter Artikel 17 genannten Kommission die Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 40/bis (Fürsorge zugunsten von Ausländern)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Landeshaushalt einen Ansatz bereitzustellen, um im Sinne von Artikel 5 der Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol, die mit D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, genehmigt worden sind, die Ausgaben für die Fürsorge zugunsten ausländischer Bürger im Rahmen der in diesem Gesetz erwähnten Maßnahmen zu decken.

(2)(3)(4)28)

28)

Art. 40/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17, und später ergänzt durch Art. 13 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42; die Absätze 2, 3 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

Art. 40/ter 9)

9)

Der Buchstabe d) des Art. 11 sowie die Art. 21, 34, 39 und 40/ter wurden aufgehoben durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 40/quater (Ausgaben für die Übersiedlung von Heimgästen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den öffentlichen und privaten Körperschaften, welche Träger von Alters- und Pflegeheimen sind, Beiträge für laufende Ausgaben zu gewähren, welche dazu bestimmt sind, die Mehrkosten ganz oder teilweise abzudecken, welche durch die Übersiedlung von Heimgästen in eine andere Einrichtung entstehen, und zwar in der Folge von Umbauarbeiten an Alters- und Pflegeheimen. Die Beiträge werden aufgrund eines Ansuchens seitens der Trägerkörperschaften laut Kriterien und Modalitäten, die mit Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, zugewiesen.

(2) Den Trägern laut Absatz 1 können weiters Beiträge für laufende Ausgaben gewährt werden, um Mehrkosten zu decken, welche bei der Wieder- oder Neueröffnung von Alters- oder Pflegeheimen vor der effektiven Inbetriebnahme entstehen.29)

29)

Art. 40/quater wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17, und später ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 41-42 30)

30)

Omissis.

Art. 43 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 20/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die Artikel 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, die Absätze 2 und 3 von Artikel 34 und Artikel 35 dieses Gesetzes aufgehoben.

(2) Das Datum laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.31)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

31)

Art. 43 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 1972, Nr. 47
ActionActionb) Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77
ActionActionc) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. März 1974, Nr. 17
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 12. August 1977, Nr. 34
ActionActione) LANDESGESETZ vom 9. November 1979, Nr. 16
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. Februar 1990, Nr. 5
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 7. Juli 1992, Nr. 26
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. November 1997, Nr. 38 —
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2007, Nr. 39 —
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. November 2011, Nr. 40
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis