(1)Wohnstättendienste für Betagte sind:
- das Begleitete Wohnen,
- das Altersheim,
- das Pflegeheim,
- die Wohngemeinschaft.6)
(2) Beim Begleiteten Wohnen handelt es sich um eine Begleitung niedriger oder mittlerer Intensität älterer Menschen bei der Organisation und Bewältigung ihres Lebensalltages in eigens für diesen Zweck bestimmten Wohnungen.6)
(3) Das Altersheim ist für selbständige, leicht pflegebedürftige, mittelgradig pflegebedürftige und schwer pflegebedürftige betagte Menschen bestimmt und es muss über allgemeine interne Dienste und spezifische Gesundheits- und Sozialdienste sowie qualifiziertes Personal für die unmittelbare Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Animation der betagten Menschen verfügen. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Beurteilung, ob ein betagter Mensch selbständig, leicht, mittelgradig oder schwer pflegebedürftig ist, festgelegt.
(4) Das Pflegeheim wird in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, geregelt.
(5) Die Wohngemeinschaft ist eine familienähnliche Struktur für selbständige oder teilweise selbständige Menschen, die unter Einbeziehung der Betreuten geführt wird.7)