Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.
(1) Das Land hat seine Eingriffe im Bereich der Betagtensozialhilfe über das Landesentwicklungsprogramm oder mit einem entsprechenden Mehrjahresprogramm vorzuplanen. Mit dem Sozialhilfeprogramm sind die voraussichtlichen Eingriffe festzulegen, die auf die Qualifizierung der vorhandenen Dienste abzielen, sofern die Voraussetzungen für ihre Angleichung an qualifizierte Maßstäbe gegeben sind, und die ferner der Errichtung fehlender Dienste dienen, wie: Typologie, Umfang und Ortsbestimmung, um sie dem Verhältnis Dienste - zu versorgende Bevölkerung anzupassen.
(2) Im Programm sind nach den allgemeinen Leitlinien gemäß Artikel 1, 2, 3 und 4 gegenständlichen Gesetzes auch die spezifischen Koordinierungsarten der Betagtensozialhilfe mit der Gesundheits-, Krankenhaus- und Wohnungspolitik anzugeben. Die Notwendigkeit, die uneigentlichen Eingriffe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens mit angemessenen Sozialdiensten zu ersetzen, erfordert insbesondere die integrierte Verwirklichung von Eingriffen im Bereich des Sozial-, Bau- und Gesundheitswesens. Zu diesem Zweck ist im Sozialhilfeprogramm anzugeben, welche Krankenhaus- und sonstigen Gesundheitsdienststrukturen zur Durchführung des Grundsatzes der offenen Sozialhilfe im Bereich des Landesgesundheitsdienstes zu verwirklichen sind. Die Krankenhausstrukturen für Langzeitkranke und für Genesende sind jene im Krankenhausprogramm gemäß Regionalgesetz Nr. 10 vom 31. Oktober 1969 vorgesehenen.
(3)2)
Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.