Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.
(1) Die offenen Sozialhilfearten haben in der Regel den Vorrang; sie bestehen in sozialen Dienstleistungen, in finanziellen Eingriffsmaßnahmen und in Wohn- und Haushaltshilfen.
(2) Nur sofern die offenen Sozialhilfearten sich wegen schwerer moralischer Vereinsamung oder materieller Bedürftigkeit des betagten Menschen als unzulänglich oder unmöglich erweisen, ist die Sozialhilfe mittels Unterbringung in spezialisierten Einrichtungen zu leisten.