Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1959, Nr. 36.
(1) Der Landesausschuß kann ausnahmsweise Landespersonal auf bestimmte Zeit zu in der Region wirkenden staatlichen Ämtern, Gebietskörperschaften oder örtlichen Anstalten nach Anhörung des Betroffenen überstellen.
(2) Für die Abwicklung der Laufbahn und für die wiederkehrenden Gehaltsvorrückungen des überstellten Angestellten sorgt die Landesverwaltung. Die in der Überstellung verbrachte Zeit und die Gehälter, die die Landesverwaltung hätte zahlen müssen, werden im Hinblick auf Ruhegehalt und Fürsorgebehandlung mitberechnet.
(3) Die Ausgaben für das überstellte Personal gehen unmittelbar zu Lasten der Staatsverwaltung oder der Körperschaft, bei welcher dieses Personal Dienst leistet, welche auch verhalten ist, der Landesverwaltung den Betrag der Abgaben und Abzüge auf die Bezüge, wie sie im Gesetz vorgesehen sind, zu zahlen.