(1) Zeitweise unbesetzte Stellen in den Landesstellenplänen können mit planmäßigem Personal des Staates, der Region, von öffentlichen Ämtern oder anderen Gebietskörperschaften oder -instituten besetzt werden, welches unter Berücksichtigung der jeweiligen Dienstordnung und nach Einholen eines Gutachtens des Verwaltungsrates abbestellt wird.
(2) Die Abbestellung endet mit der gesetzmäßigen Besetzung der jeweiligen Stellen.
(3) Die Auslagen für das abbestellte Personal trägt die Landesverwaltung, welche den jeweiligen Herkunftsverwaltungen die gesetzlichen Beiträge und Abzüge, die auf der Besoldung lasten, rückerstattet.
(4) In ähnlicher Weise können Abbestellungen erfolgen, um Personalbedarf, der sich aus der Ausübung abgetretener Zuständigkeiten ergibt, zu decken. In diesem Falle besteht jedoch keine Abhängigkeit von den Landesstellenplänen, und, was die Auslage betrifft, so gilt der 3. Absatz von Artikel 16 des mit D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670genehmigten Einheitstextes der Verfassungsgesetze zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol.
(5) In außerordentlichen Fällen kann das in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Personal in die Landesstellenpläne eingegliedert werden: Voraussetzungen hierzu sind die Zustimmung des obigen Personals selbst und jene der Herkunftsverwaltung, weiters mindestens ein Dienstjahr bei der Landesverwaltung, sowie die Erfüllung der im 2. Absatz von Artikel 29 des nachträglich abgeänderten Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6gestellten Bedingung. Die Einstufung erfolgt, soweit nötig, auch in Überzahl und jedenfalls unter Beibehaltung der bereits erworbenen Rechts- und Besoldungsstellung und mit Anrecht auf die weitere Laufbahnentwicklung laut Landespersonaldienstordnung.5)