Anhang B (Artikel 9 Absatz 2)
Elektro-techni-
ker/in
Elektro-
Mechani-
Anlagen-
Elektroni-
Kommunika-
Tionstechni-ker/in
Installateur/in
von Heizungs-
u. sanitären
Anlagen
Feuerungs-
techni-
Kälte-
bauer/in
Installteur/in
von
Aufzügen
Blitzschutz-
anlagen
Hafner/in
A
Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird
X
X3
X6
X8
B
Radio-, Fernseh- und elektronische Anlagen im Allgemeinen, Antennen und Blitzschutzanlagen
X4
X9
C
Heiz- und Klimaanlagen, die mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen oder mit beliebig anderen Stoffen betrieben werden, sowie Öfen mit einer Feuerleistung von 15 oder mehr Kilowatt
X1
X5
X7
X10
D
Sanitäranlagen sowie Anlagen zur Wasserleitung, -behandlung, -nutzung und -speicherung und zum Wasserverbrauch in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der das Wasser vom Lieferanten abgegeben wird
E
Anlagen zur Beförderung und Nutzung von auch flüssigem Gas in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an welcher der Gasbrennstoff vom Lieferanten abgegeben wird
F
Förderanlagen für Personen oder Lasten wie Lifte, Lastenaufzüge, Rolltreppen und Ähnliche
G
Brandschutzanlagen
X2
1 beschränkt auf strombetriebene Heizungs- und Klimaanlagen
2 beschränkt auf das jeweilige Arbeitsgebiet
3 beschränkt auf Anlagen zur Stromerzeugung und -verteilung
4 mit Ausnahme der Radio- und Fernsehanlagen
5 mit Ausnahme der elektrischen Anlagen
6 beschränkt auf elektrische Anlagen zur Stromnutzung im Funktionsbereich der Heizzentrale
7 beschränkt auf Feuerungsanlagen
8 beschränkt auf Kühl- und Klimaanlagen
9 beschränkt auf Blitzschutzanlagen
10 beschränkt auf Öfen mit einer Feuerleistung von 15 oder mehr Kilowatt
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juni 2009, Nr. 27.