A) Kehrtarife
a) Private und landwirtschaftliche Gebäude
1. Kamine
1.1. Kamine für Herde und Öfen
- bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
- über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
- über 39 cm Ø = über 1194 cm²
- Ortsklasse A
9,04 €
12,14 €
15,99 € - Ortsklasse B
10,84 €
14,63 €
19,21 €
1.2. Kamine für Heizungen und Warmwasseraufbereitungsanlagen
- bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
- über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
- über 39 cm Ø = über 1194 cm²
- Ortsklasse A
1,36 €
2,04 €
2,79 € - Ortsklasse B
1,67 €
2,48 €
3,35 €
2. Verbindungsstücke
- bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
- über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
- über 39 cm Ø = über 1194 cm²
- Ortsklasse A
1,36 €
1,80 €
2,79 € - Ortsklasse B
1,67 €
2,17 €
3,35 €
3. Herde
- bis 70 cm Breite
- über 70 bis 100 cm Breite
- über 100 cm Breite
- Ortsklasse A
7,63 €
10,78 €
13,20 € - Ortsklasse B
9,18 €
12,95 €
15,86 €
4. Öfen
- Jede Art von Öfen
- Ortsklasse A
7,63 € - Ortsklasse B
9,18 €
5. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen
- bis 35 kW
- bis 350 kW für jedes weitere kW
- 351 kW
- über 351 kW für jedes weitere kW
- Ortsklasse A
17,36 €
0,08 €
41,52 €
0,07 € - Ortsklasse B
20,89 €
0,09 €
49,84 €
0,08 €
6. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit festen Brennstoffen
- bis 35 kW
- bis 350 kW für jedes weitere kW
- 351 kW
- über 351 kW für jedes weitere kW
- Ortsklasse A
20,83 €
0,09 €
49,83 €
0,08 € - Ortsklasse B
25,07 €
0,11 €
59,81 €
0,09 €
7. Abgaskontrolle
- Ortsklasse A
22,93 € - Ortsklasse B
22,93 €
8. Kontrolle Lager für flüssige und gasförmige Brennstoffe
- Ortsklasse A
4,16 € - Ortsklasse B
4,16 €
9. Arbeitsstunde
- Meister – Geselle
29,13 € - Lehrling
13,89 €
b) Öffentliche Gebäude, Gebäude, in denen Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus-, Landwirtschafts- oder Dienstleistungstätigkeiten ausgeübt werden, sowie Kasernen
1. Kamine
- bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
- über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
- über 39 cm Ø = über 1194 cm²
- Ortsklasse A
1,36 €
2,04 €
2,79 € - Ortsklasse B
1,67 €
2,48 €
3,35€
2. Verbindungsstücke
- bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
- über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
- über 39 cm Ø = über 1194 cm²
- Ortsklasse A
1,36 €
1,80 €
2,79 € - Ortsklasse B
1,67 €
2,17 €
3,35 €
3. Herde
- bis 149 cm Breite
- über 149 bis 220 cm Breite
- über 220 cm Breite
- Ortsklasse A
14,63 €
20,89 €
25,73 € - Ortsklasse B
17,54 €
25,04 €
30,86 €
4. Öfen
- jede Art von Öfen
- Pizzaöfen
- Ortsklasse A
10,41 €
12,52 € - Ortsklasse B
13,94 €
16,74 €
5. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen
- bis 35 kW
- bis 350 kW für jedes weitere kW
- 351 kW
- über 351 kW für jedes weitere kW
- Ortsklasse A
17,36 €
0,08 €
41,52 €
0,07 € - Ortsklasse B
20,89 €
0,09 €
49,84 €
0,08 €
6. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit festen Brennstoffen
- bis 35 kW
- bis 350 kW für jedes weitere kW
- 351 kW
- über 351 kW für jedes weitere kW
- Ortsklasse A
20,83 €
0,09 €
49,83 €
0,08 € - Ortsklasse B
25,07 €
0,11 €
59,81 €
0,09 €
7. Abgaskontrolle
- Ortsklasse A
22,93 € - Ortsklasse B
22,93 €
8. Kontrolle Lager für flüssige und gasförmige Brennstoffe
- Ortsklasse A
4,16 € - Ortsklasse B
4,16 €
9. Arbeitsstunde
- Meister – Geselle
29,13 € - Lehrling
13,89 €
B) Anwendung der Tarife
1. Die Kehr- und Überprüfungsgebühren richten sich nach folgenden Ortsklassen:
- Ortsklasse A betrifft alle Gebäude in zusammenhängend verbauten Gebieten aller Gemeinden Südtirols,
- Ortsklasse B betrifft alle Gebäude, die von zusammenhängend verbauten Gebieten mehr als einen Kilometer entfernt sind.
2. Als zusammenhängend verbaut gilt ein Gebiet mit mehr als 15 Gebäuden, sofern der Abstand zwischen den jeweiligen Gebäuden 100 Meter nicht übersteigt.
3. Für außerplanmäßige Dienstleistungen wird ein Zuschlag von 100 Prozent berechnet, ebenso für solche an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
4. Wer sich weigert, die vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin ordnungsgemäß angekündigte Kehr- oder Überprüfungsarbeit durchführen zu lassen, muss beim neu festgesetzten Kehrtermin einen Zuschlag von 30 Prozent bezahlen.
5. Werden nach Vereinbarung mit dem Betreiber nur Teile einer Feuerungsanlage gereinigt und überprüft, so ist für diese ein Zuschlag von 30 Prozent zu zahlen.
6. Die in den Kehrtarifen nicht ausdrücklich angeführten Dienstleistungen werden stundenweise vergütet.
7. Die Tarife gelten als Höchsttarife und können beliebig unterschritten werden. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
8. Die Tarife werden alle drei Jahre dem vom Zentralinstitut für Statistik für die Gemeinde Bozen errechneten Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepasst.
C) Näheres zu den Tarifen
1. Die unter Buchstabe a) Ziffer 1.1 angeführten Tarife gelten unabhängig von der Länge des Kamins und unterscheiden sich ausschließlich nach dem lichten Querschnitt.
2. Die unter Buchstabe a) Ziffer 1.2 und die unter Buchstabe b) Ziffer 1 angeführten Tarife werden nach dem jeweiligen lichten Querschnitt auf der Basis eines Meterpreises berechnet. Die Länge des Kamins wird von der Kaminmündung bis zur Kaminsohle gemessen, unabhängig von der Höhe des Anschlusses der Feuerstätte. Bis 50 Zentimeter wird abgerundet, ab 51 Zentimeter auf den nächsten Meter aufgerundet.
3. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 2 angeführten Tarife werden nach Länge und Querschnitt berechnet. Bis 50 Zentimeter wird abgerundet, ab 51 Zentimeter wird auf den nächsten Meter aufgerundet.
4. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 3 angeführten Tarife werden nach Breite der Herde von Außenkante zu Außenkante berechnet.
5. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 4 angeführten Tarife gelten für jeden einzelnen Ofen, unabhängig von dessen Größe. Ausgenommen sind gemauerte Öfen, bei denen die Putzkapseln eingemauert sind.
6. Der unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 7 angeführte Tarif gilt für die Abgaskontrolle bei einstufigen Brennern. Bei zweistufigen oder modulierenden Brennern wird jede Stufe separat berechnet.
7. Der unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 8 angeführte Tarif ist pro Brennstofflager zu berechnen.
8. Bei dem unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 9 angeführten Stundensatz wird jede angefangene halbe Stunde berechnet.