In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 271)
Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juni 2009, Nr. 27.

I. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen in Durchführung des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in der Folge Handwerksordnung genannt.

Art. 2 (Formen der Führung eines Handwerksunternehmens)

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Handwerksordnung gilt ein als Gesellschaft oder als Genossenschaft mit beschränkter Haftung geführtes Unternehmen als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Verwalter oder der Mitglieder des Verwaltungsrates oder, bei Gesellschaften mit zwei Mitgliedern mindestens ein Gesellschafter, der die Funktion des Verwalters innehat, im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 der Handwerksordnung ist und mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals besitzt.

II. ABSCHNITT
RÄUME UND VERKAUF

Art. 3 (Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in Wohnungen, Geschäfts- oder Büroräumen)

(1) In den nachfolgenden Absätzen werden, gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Handwerksordnung, jene handwerklichen Tätigkeiten festgelegt, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale und der verlangten beruflichen Fertigkeiten in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können.

(2) Bei den handwerklichen Tätigkeiten, die auch in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können, handelt es sich um umweltschonende handwerkliche Tätigkeiten, bei deren Ausübung keine Lärm- und Geruchsbelästigung sowie keine Brand- und Explosionsgefahr besteht und die kein gesundheitliches Risiko implizieren. Diese Tätigkeiten sind im Anhang A aufgelistet. Es handelt sich um die im Verzeichnis der Meisterberufe oder in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol aufgeführten Tätigkeiten.

(3) Jene Handwerksunternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich beim Kunden ausgeübt wird und die somit keinerlei Produktionsstätte benötigen, können ihren Verwaltungssitz auch in Wohnungen, Geschäfts- oder Büroräumen haben. Die Tätigkeiten sind im Verzeichnis der Meisterberufe oder in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol aufgeführt.

(4) Jene handwerklichen Tätigkeiten, die zwar nicht im Anhang A erfasst sind, aber ein ähnliches Arbeitsgebiet aufweisen und ähnliche Fertigkeiten und Kenntnisse wie die dort angeführten Tätigkeiten erfordern, können ebenfalls in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden bzw. die betroffenen Unternehmen können dort ihren Verwaltungssitz festlegen. Zur Feststellung der notwendigen Voraussetzungen kann von der zuständigen Gemeinde bei der Landesabteilung Handwerk ein bindendes Gutachten eingeholt werden, das innerhalb von 30 Tagen zu erteilen ist.

(5) Die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in einer Wohnung setzt voraus, dass der Betriebsinhaber auch darin wohnt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ausreichend Wohnfläche verbleibt und die Wohnqualität nicht beeinträchtigt wird. Die handwerklichen Tätigkeiten in den Wohnungen können nicht als Argument für die Zuweisung einer anderen oder neuen Wohnung ins Feld geführt werden.

II. TITEL
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG BESTIMMTER TÄTIGKEITEN

I. ABSCHNITT
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 4 (Facharbeiter/Facharbeiterin)

(1) Facharbeiter und Facharbeiterinnen sind Personen, die fachgerecht Tätigkeiten aus-üben, die besondere berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

(2) Die nach Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten einschlägigen Berufs-, Ober- oder Hochschule oder als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs erworbene Berufserfahrung gilt als Facharbeit.

Art. 5 (Technisch verantwortliche Person)

(1) Die technisch verantwortliche Person übt ihre Tätigkeit für ein einziges Unternehmen aus.

(2) Für jede Produktions-, Betriebs- oder Werkstätte, für jeden Salon oder jedes Labor ist die Anwesenheit einer technisch verantwortlichen Person unerlässlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Funktion der technisch verantwortlichen Person auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin bzw. von einem Angestellten oder einer Angestellten übernommen werden, der oder die über die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen verfügt.

II. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE DES INSTALLATIONSGEWERBES

Art. 6 (Anwendungsbereich)

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die von Artikel 27 der Handwerksordnung vorgesehenen Anlagen, die in den Gebäuden selbst oder in den angeschlossenen Immobilien aufgestellt sind. Ist die Anlage an Verteilernetze angeschlossen, so gelten diese Bestimmungen ab der Übergabestelle.

(2) Anlagen oder Teile davon, die den Sicherheitsanforderungen laut den Gemeinschaftsbestimmungen oder anderen Sonderbestimmungen unterliegen, sind hinsichtlich dieser Aspekte nicht durch die Bestimmungen dieses Abschnittes geregelt.

Art. 7 (Begriffsbestimmungen der Anlagen)

(1) Zum Zwecke dieser Verordnung versteht man unter:

  1. Übergabestelle: Stelle, an der der Lieferant oder der Verteiler dem Verbraucher Strom, Erdgas oder andere Gasarten oder Wasser zugänglich macht, bzw. Stelle, wo Brennstoff in einen beim Kunden, auch im Rahmen eines Leihvertrages aufgestellten Tank gefüllt wird,
  2. Nennleistung: der höhere Wert zwischen der Leistung, die vertraglich beim entsprechenden Lieferanten in Anspruch genommen wird und der Gesamtnennleistung eventuell installierter Selbstversorgungsanlagen,
  3. interne technische Büros: aus Personen und Instrumentarium bestehende Einheiten, die für die Anlagentechnik, die Errichtung betriebseigener Anlagen und deren Wartung zuständig sind und deren Verantwortliche die vorgesehenen technischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllen,
  4. ordentliche Instandhaltung: Eingriffe gemäß den Vorschriften geltender technischer Bestimmungen und der Gebrauchs- und Wartungsanleitung des Herstellers, die dazu dienen, den mit der Benutzung zusammenhängenden normalen Verschleiß in Grenzen zu halten sowie Sofortmaßnahmen bei Störfällen zu treffen, die jedoch weder die Struktur der Anlage noch deren Zweckbestimmung verändern,
  5. Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie: Versorgungsleitungen elektrischer Geräte und Steckdosen mit Ausnahme der elektrischen Einrichtungen von Geräten, Werkzeugen und Maschinen im Allgemeinen. Zu den elektrischen Geräten zählen auch Selbstversorgungsanlagen bis zu 20 kW Nennleistung, die Anlagen zur Automatisierung von Türen, Toren und Schranken sowie jene, die sich außerhalb der Gebäude befinden, sofern sie, selbst nur funktionell, mit diesen in Verbindung stehen,
  6. Radio-, Fernseh- und elektronische Anlagen: Anlagenkomponenten für die Übertragung und den Empfang von Signalen und Daten, auch zur Gebäudesicherheit, mit Festinstallation und Versorgungsspannung bis höchstens 50 V Wechselstrom oder 120 V Gleichstrom; Komponenten mit höherer Spannung sowie Überspannungsschutzeinrichtungen zählen zur Elektroanlage; für die Betriebsgenehmigung, die Installation und Erweiterung von internen Fernsprecheinrichtungen, die mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen,
  7. Anlagen zur Verteilung und Nutzung von Gas: die Gesamtheit der Rohrleitungen, der Tanks und des entsprechenden Zubehörs von der Übergabestelle des auch flüssigen Gases bis zu den Verbrauchern, die Installation und Verbindung derselben, die baulichen und mechanischen Vorrichtungen zur Belüftung der Räumlichkeiten, in denen die Anlage betrieben wird, und die baulichen und mechanischen Vorrichtungen für die Abführung der Verbrennungsprodukte,
  8. Brandschutzanlagen: Anlagen zur Versorgung von Hydranten, automatische und manuelle Sprinkleranlagen sowie Gas-, Rauch- und Brandmelder,
  9. CEI: „Comitato Elettrotecnico Italiano” (italienischer Beirat für Elektrotechnik),
  10. UNI: „Ente Nazionale Italiano di Unificazione“ (italienische gesamtstaatliche Anstalt für die Vereinheitlichung).

Art. 8 (Befähigte Unternehmen)

(1) Unternehmen sind zur Ausübung der Tätigkeiten laut diesem Abschnitt befähigt, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung vorliegen.

(2) Unternehmen, die keine Installationstätigkeit ausüben, aber über ein internes technisches Büro verfügen, sind nur zur Installation, Änderung, Erweiterung und Wartung betriebseigener Anlagen im Rahmen der Arbeiten, für die der Verantwortliche die Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung erfüllt, befugt.

(3) Die Unternehmen laut den Absätzen 1 und 2 haben Anrecht auf die Ausstellung eines entsprechenden Anerkennungsnachweises. Der Nachweis wird von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, in der Folge als Handelskammer bezeichnet, ausgestellt.

Art. 9 (Kriterien und Zuordnung der Anlagen)

(1) Die Zuordnung der verschiedenen Anlagen laut Artikel 27 der Handwerksordnung erfolgt nach den Arbeitsgebieten der jeweiligen Berufe sowie nach den Fertigkeiten und Kenntnissen, die für deren Ausübung erforderlich sind. Grundlage dazu bilden die betreffenden Berufsbilder bzw. Ausbildungsrahmen.

(2) Die Anlagen sind nach dem Schema laut Anhang B den einzelnen Berufen des Installationsgewerbes zugeordnet.

Art. 10 (Anlagenprojektierung)

(1) Für die Installation, den Umbau und die Erweiterung der Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) der Handwerksordnung muss ein Projekt erarbeitet werden. Für die Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c) der Handwerksordnung ist das Projekt nur dann erforderlich, wenn es sich um Öfen mit einer Feuerleistung von 35 oder mehr Kilowatt handelt.

(2) In den im Absatz 1 genannten Fällen wird das Projekt, unbeschadet strengerer Bestimmungen im Bereich Projektierung, von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson erstellt; in den anderen Fällen kann das Projekt, gemäß Artikel 12 Absatz 2, auch von der technisch verantwortlichen Person des Installationsunternehmens erstellt werden.

(3) Das Projekt für Installation, Umbau und Erweiterung muss von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson erstellt werden, wenn es sich um folgende Anlagen handelt:

  1. Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird, für alle Verbraucher in Mehrfamilienhäusern und Verbraucher im Haushalt einzelner Wohneinheiten mit Nennleistungen über 6 kW oder Verbraucher im Haushalt einzelner Wohneinheiten mit einer Fläche von über 400 m²,
  2. Anlagen mit Kaltkathoden-Röhren, die an Elektroanlagen angeschlossen sind, für die die Erstellung eines Projekts vorgeschrieben ist, und in jedem Fall bei Anlagen mit einer Gesamtleistung der Netzteile von über 1200 VA,
  3. Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird, in Produktionsstätten sowie in Liegenschaften, in denen Handel betrieben oder Dienstleistungen angeboten werden oder die anderen Zwecken dienen, wenn die Verbraucher mit Spannungen über 1000 V gespeist werden – Komponenten, die Niederspannung beziehen, sind inbegriffen – oder wenn die Nennleistung höher als 6 kW ist bzw. die Fläche mehr als 200 m² beträgt,
  4. Elektroanlagen in Liegenschaftseinheiten, in denen, auch nur teilweise, Lokale untergebracht sind, die den speziellen Bestimmungen des CEIunterliegen, in Fällen, wo Lokale medizinischen Zwecken dienen oder Explosions- oder Brandgefahr besteht, sowie Blitzschutzanlagen in Gebäuden mit mehr als 200 m3 Volumen,
  5. Radio-, Fernseh- und elektronische Anlagen im Allgemeinen, Antennen und Blitzschutzanlagen, sofern elektronische Anlagen mit elektrischen, projektpflichtigen Anlagen koexistieren,
  6. Heiz- und Klimaanlagen, die mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen oder mit beliebig anderen Stoffen betrieben werden, sowie Öfen mit einer Feuerleistung von 35 oder mehr Kilowatt mit gemeinsamen verzweigten Schornsteinen sowie Klimaanlagen für alle Einsatzgebiete mit einer Kälteleistung von 40.000 oder mehr fr/h,
  7. Anlagen zur Beförderung und Nutzung von auch flüssigem Gas in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an welcher der Gasbrennstoff vom Lieferanten abgegeben wird, Anlagen zur Verteilung und zur Verwendung von gasförmigen Brennstoffen mit einer Wärmeleistung über 50 kW oder solche, die über gemeinsame verzweigte Schornsteine verfügen, oder Anlagen für in Krankenhäusern oder ähnlichen Strukturen verwendete medizinische Gase einschließlich deren Lagerung,
  8. Brandschutzanlagen, die im Rahmen einer Tätigkeit betrieben werden, für die eine Brandschutzbescheinigung einzuholen ist, und in jedem Fall, wenn vier oder mehr Hydranten oder 10 oder mehr Brandmelder, Rauch- oder Gasmelder vorgesehen sind.

(4) Die Anlagenprojekte müssen fachgerecht ausgearbeitet sein. Als fachgerecht ausgearbeitet gelten Projekte, die den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Angaben in Leitfäden und den Bestimmungen der UNI, des CEIoder anderer Norminstitute der EU-Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen.

(5) Die Projekte enthalten mindestens die Pläne der Anlage, die Lagepläne und einen technischen Bericht über Art und Beschaffenheit der Installation, des Umbaus oder der Erweiterung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Art und Merkmale der einzusetzenden Materialien und Komponenten und der nötigen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen. In brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gilt besondere Aufmerksamkeit der Auswahl der Materialien und Komponenten, die gemäß den geltenden technischen Bestimmungen einzusetzen sind.

(6) Wird die projektierte Anlage im Zuge der Durchführung abgeändert, muss das vorgelegte Projekt mit den technischen Unterlagen, welche die Varianten bescheinigen, vervollständigt werden. Bei Ausstellung der Konformitätserklärung muss der Installateur oder die Installateurin sowohl auf das ursprüngliche Projekt als auch auf die Änderungen Bezug nehmen.

(7) Das in Absatz 3 genannte Projekt ist innerhalb der Fristen gemäß Artikel 16 Absatz 1 beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde vorzulegen, in der die Anlage errichtet wird.

Art. 11 (Erstellung und Installation der Anlagen)

(1) Die Unternehmen erstellen die Anlagen fachgerecht im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften und sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Als fachgerecht gelten Anlagen, die den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Angaben in Leitfäden und den Bestimmungen der UNI, des CEIoder anderer Norminstitute der EU-Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen.

(2) Im Falle von gewerblichen Tätigkeiten gelten die einschlägigen allgemeinen Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Brandverhütung, Umwelt und Hygiene sowie Zivilschutz.

(3) Elektroanlagen in Wohneinheiten, die vor dem 13. März 1990 errichtet wurden, gelten als angemessen, wenn sie über Trenn- und Schutzvorrichtungen gegen Überspannung am Ausgangspunkt der Anlage, über Schutzvorrichtungen gegen direkte und indirekte Berührung oder über Fehlerstromschutzschalter mit Nenndifferenzstrom von maximal 30 mA verfügen.

Art. 12 (Konformitätserklärung)

(1) Nach Abschluss der Arbeiten stellt das Installationsunternehmen dem Auftraggeber, nach Durchführung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen einschließlich der Funk-tionsprüfung der Anlage, eine Konformitätserklärung aus, die bescheinigt, dass die Anlagen gemäß Artikel 11 errichtet wurden. Die Konformitätserklärung, welcher der Bericht über die Art der verwendeten Materialien und das Projekt laut Artikel 10 beizulegen sind, wird nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster abgegeben.

(2) Wird das Projekt von der technisch verantwortlichen Person des Installationsunternehmens ausgearbeitet, müssen die technischen Unterlagen wenigstens aus den Plänen der zu errichtenden Anlage im Sinne einer funktionellen und effektiven Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten bestehen und mit den technischen Unterlagen über eventuelle Änderungen während der Bauausführung vervollständigt werden.

(3) Werden Anlagen teilweise erneuert, beziehen sich das Projekt, die Konformitätserklärung und die eventuell vorgesehene Abnahmebescheinigung ausschließlich auf den erneuerten Teil, berücksichtigen aber Sicherheitsaspekte und Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage. In der Erklärung laut Absatz 1 und im Projekt laut Artikel 10 wird ausdrücklich auf die technische Kompatibilität mit der bestehenden Anlage verwiesen.

(4) Die Konformitätserklärung kann, nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster, auch vom Verantwortlichen des internen technischen Büros des Unternehmens laut Artikel 8 Absatz 2 ausgestellt werden.

(5) Sollte die von diesem Artikel vorgesehene Konformitätserklärung, unbeschadet der Anwendung der Strafen, nicht ausgestellt worden oder nicht mehr auffindbar sein, wird sie – für Anlagen, die vor dem 27. März 2008, Tag des Inkrafttretens des Ministerialdekrets vom 22. Jänner 2008, Nr. 37, erstellt wurden – durch eine eigenverantwortliche Übereinstimmungserklärung ersetzt, die von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson nach einem Lokalaugenschein und Erhebungen ausgestellt wird. Diese Fachperson muss eine wenigstens fünfjährige Berufserfahrung im von der Erklärung betroffenen Fachbereich aufweisen. Handelt es sich um Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 10 Absatz 3 fallen, so kann die Übereinstimmungserklärung von einer Person ausgestellt werden, die seit wenigstens fünf Jahren die Funktion einer technisch verantwortlichen Person innehat, und zwar in einem befähigten Unternehmen, das in dem von der Erklärung betroffenen Fachbereich tätig ist.

Art. 13 (Pflichten des Auftraggebers bzw. des Eigentümers)

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeiten zur Installation, zum Umbau, zur Erweiterung und zur außerordentlichen Wartung der Anlagen an gemäß Artikel 8 befähigte Unternehmen zu vergeben.

(2) Der Eigentümer der Anlage sorgt für alle Maßnahmen zur Erhaltung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmale und hält sich an die Gebrauchs- und Wartungsanweisungen des Installationsunternehmens und der Hersteller der Anlagenkomponenten. Liefer- oder Vertriebsunternehmen haften für die von ihnen installierten oder verwalteten Anlagenteile bzw. Komponenten.

(3) Der Auftraggeber muss innerhalb von 30 Tagen nach dem neuen Anschluss einer Gas-, Strom- oder Wasserleitung in Gebäuden jeglicher Zweckbestimmung dem Vertrieb oder dem Händler eine Kopie der Konformitätserklärung nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster abgeben, jedoch ohne die Pflichtanlagen beizulegen, oder eine Kopie der unter Artikel 12 Absatz 5 genannten Übereinstimmungserklärung aushändigen. Dieselben Unterlagen sind auch dann auszuhändigen, wenn infolge von Änderungen an der Anlage eine Erhöhung der Nennleistung beantragt wird oder wenn die Leistung der Anlage, ohne Eingriffe, die Leistungsstufen laut Artikel 10 Absatz 3 bzw. bei Elektroanlagen 6 kW erreicht.

(4) Die Vorschriften laut Absatz 3 gelten immer, wenn neue Lieferungen beantragt werden oder sich die Gas-Wärmeleistung ändert.

(5) Unbeschadet der Maßnahmen der zuständigen Behörden stellt der Lieferant, nach angemessener Vorankündigung, die Gas-, Strom- oder Wasserlieferung ein, wenn eine Kopie der Konformitätserklärung laut Artikel 12 Absatz 1 bzw. der unter Artikel 12 Absatz 5 genannten Übereinstimmungserklärung nicht innerhalb der Frist laut Absatz 3 ausgehändigt wurde.

Art. 14 (Benutzungsbewilligung)

(1) Die zuständigen Behörden stellen die Benutzungsbewilligung aus, nachdem die Konformitätserklärung laut Artikel 12 bzw. die unter Artikel 12 Absatz 5 genannte Übereinstimmungserklärung und die Abnahmebescheinigung für die installierten Anlagen, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, eingereicht wurden.

Art. 15 (Wartung der Anlagen)

(1) Für die ordentliche Wartung der Anlagen ist, unbeschadet von Absatz 3, weder die Erstellung eines Projekts noch die Ausstellung einer Abnahmebescheinigung noch die Einhaltung der Pflicht laut Artikel 13 Absatz 1 erforderlich.

(2) Installationen für Haushaltsgeräte oder provisorische Stromlieferungen für Baustellen und Ähnliches unterliegen nicht der Pflicht zur Erstellung des Projekts und zur Ausstellung der Abnahmebescheinigung. Von der Ausstellung der Konformitätserklärung kann aber nicht abgesehen werden.

(3) Für die Wartung von privaten Personen- und Lastenaufzügen gelten das Dekret des Landeshauptmanns vom 2. März 1999, Nr. 7, und die anderen Sonderbestimmungen.

Art. 16 (Abgabe des Projekts, der Konformitätserklärung oder der Abnahmebescheinigung beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde)

(1) Für die Erneuerung oder Neuinstallation von Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird, von Radio-, Fernseh- und elektronischen Anlagen im Allgemeinen, von Antennen und Blitzschutzanlagen, von Heiz- und Klimaanlagen, die mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen oder mit beliebig anderen Stoffen betrieben werden, von Öfen mit einer Feuerleistung von 15 oder mehr Kilowatt, von Sanitäranlagen sowie Anlagen zur Wasserleitung, -behandlung, -nutzung und -speicherung und zum Wasserverbrauch in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der das Wasser vom Lieferanten abgegeben wird, von Anlagen zur Beförderung und Nutzung von auch flüssigem Gas in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an welcher der Gasbrennstoff vom Lieferanten abgegeben wird, und von Brandschutzanlagen in Gebäuden, für die die Benutzungsbewilligung bereits ausgestellt wurde, hinterlegt das Installationsunternehmen, unbeschadet der Verpflichtung zur Einholung beliebig bezeichneter Zustimmungsakten, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde, in der die Anlage installiert wurde, die Konformitätserklärung, das Projekt im Sinne von Artikel 10 oder, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Abnahmebescheinigung für die installierten Anlagen.

(2) Sind Installation, Umbau und Erweiterung von Anlagen mit Baumaßnahmen verbunden, für die eine Baukonzession, eine Baubeginnmeldung oder eine Bauermächtigung erforderlich ist, so hinterlegt der Inhaber der Baugenehmigung oder die Person, die die Baubeginnmeldung oder den Antrag auf Ermächtigung eingereicht hat, beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde, in der die Anlage installiert werden soll, das Projekt der Anlage zusammen mit dem Bauprojekt.

(3) Das für Bauwesen zuständige Amt übermittelt eine Kopie der Konformitätserklärung der Handelskammer, in deren Einzugsgebiet das Installationsunternehmen seinen Sitz hat. Letztere sorgt für die Überprüfung der entsprechenden Eintragungen im Handelsregister, für Vorhaltungen und Zustellungen von eventuell festgestellten Übertretungen und für die Verhängung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsstrafen.

Art. 17 (Beschriftung der Baustellenbeschilderung)

(1) Zu Beginn der Arbeiten zum Bau oder Umbau des Gebäudes, in dem sich die Anlage befindet, muss das Installationsunternehmen ein Schild anbringen, aus dem seine Firmendaten und, falls die Projekterstellung durch die Personen laut Artikel 10 Absatz 2 vorgesehen ist, der Name des Projektanten der Anlage bzw. Anlagen hervorgehen.

III. ABSCHNITT
INSTALLATION, ABNAHME, VERKABELUNG UND INSTANDHALTUNG VON ENDGERÄTEN

Art. 18 (Ermächtigungsgrade)

(1) Die Gruppe der Installateure und Installateurinnen und Instandhalter und Instandhalterinnen wird in drei Grade eingeteilt:

  1. erster Grad: er gestattet die Installation, die Erweiterung und die Verkabelung sowie die Instandhaltung interner Anlagen jeglicher Art und Leistung,
  2. zweiter Grad: er gestattet die gleichen Tätigkeiten des ersten Grades hinsichtlich interner Anlagen, ausgenommen jene, die mit Hilfe von Funksystemen oder Glasfaserkabeln realisiert werden,
  3. dritter Grad: er gestattet die Tätigkeiten des zweiten Grades bis zu 120 Endgeräten.

Art. 19 (Eignungsvoraussetzungen)

(1) Das Unternehmen kann die im Artikel 18 genannten Tätigkeiten durchführen, wenn es über Folgendes verfügt:

  1. genügend Personal, um die Bauleitung und die Durchführung der Arbeiten sicherzustellen,
  2. ein Kabelmessgerät zur Ermittlung der verschiedenen Leitungsparameter für die installierte Kategorie des Kupfernetzes,
  3. Versicherungsschutz zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung gegenüber Dritten.

(2) Für die Durchführung der Tätigkeiten ersten Grades muss der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften – bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer – im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und folgende berufliche Voraussetzungen erfüllen:

  1. eine Eintragung für mindestens drei Jahre im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker vorweisen,
  2. einen speziellen Ausbildungskurs über strukturierte Verkabelung mit Lichtwellenleitern und Kupferkabeln und über Funknetze von mindestens 24 Unterrichtsstunden besucht haben,
  3. mindestens vier qualifizierte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen haben,
  4. die Fähigkeit zur Projektierung von Anlagen garantieren,
  5. über ein OTDR-Gerät (Optical Time Domain Reflectometer) zur Überprüfung von Lichtwellenleitern (Multimode und Singlemode) und über ein Messgerät für die Überprüfung der Feldstärke und der Fehlerrate von Funkdatennetzen verfügen. Bei beiden Geräten muss es zur Dokumentation auch möglich sein, die gemessenen Werte auf Papier auszudrucken.

(3) Für die Durchführung der Tätigkeiten zweiten Grades sind folgende beruflichen Voraussetzungen erforderlich:

  1. eine Eintragung für mindestens zwei Jahre im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker,
  2. ein spezieller Ausbildungskurs über strukturierte Verkabelung von mindestens 16 Unterrichtsstunden,
  3. mindestens zwei qualifizierte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen.

(4) Für die Durchführung der Tätigkeiten dritten Grades sind folgende beruflichen Voraussetzungen erforderlich:

  1. eine Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker,
  2. ein spezieller Ausbildungskurs über strukturierte Verkabelung von mindestens acht Unterrichtsstunden.

(5) Aus dem Gutachten eines diplomierten Gewerbetechnikers bzw. einer diplomierten Gewerbetechnikerin oder eines Inge- nieurs bzw. einer Ingenieurin, der bzw. die in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragen ist, muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Geräte laut Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe e) gegeben sind.

Art. 20 (Meldung der Tätigkeitsaufnahme)

(1) Die Tätigkeit kann unmittelbar nach entsprechender Meldung bei der Handelskammer aufgenommen werden. Die Meldung muss Folgendes enthalten:

  1. die vollständigen persönlichen Daten des Betriebsinhabers und, sofern vorhanden, der technisch verantwortlichen Person,
  2. die Firmenbezeichnung, den Hauptsitz und allfällige Zweigniederlassungen, das Datum des Beginns der Tätigkeit und die Art der gemeldeten Tätigkeit,
  3. die Anzahl der qualifizierten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen.

(2) Der Meldung sind das Gutachten darüber, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Geräte laut Artikel 19 Absatz 5 gegeben sind, und die Bestätigung über den Besuch des speziellen Ausbildungskurses über strukturierte Verkabelung beizulegen.

(3) Die Handelskammer stuft das Unternehmen in einen der drei Ermächtigungsgrade ein, nachdem sie festgestellt hat, dass die persönlichen, beruflichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind; dies teilt sie der betroffenen Person und der örtlich zuständigen staatlichen Behörde im Bereich Telekommunikation mit. Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so verfügt sie das Verbot der Fortsetzung der Tätigkeit und die Aufhebung ihrer Wirkungen, es sei denn, die betroffene Person passt, wenn dies möglich ist, die Tätigkeit und deren Wirkungen den geltenden Bestimmungen innerhalb der von der Handelskammer festgesetzten Frist an.

Art. 21 (Aussetzung und Widerruf)

(1) Die Ausübung der Tätigkeit wird ausgesetzt, wenn zu Lasten des Unternehmens oder seines Inhabers folgende Fälle eintreten:

  1. Verletzung der Sozialgesetze und jeder anderen Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis; die Verletzung muss ordnungsgemäß festgestellt und von besonderer Relevanz sein,
  2. kein vorhandener Versicherungsschutz zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung gegenüber Dritten.

(2) Die Ausübung der Tätigkeit wird weiters ausgesetzt, wenn, nach der Aufforderung zur Folgeleistung innerhalb der Frist von höchstens 30 Tagen, nicht genügend Personal und Geräte zur Gewährleistung der fachgerechten Durchführung der Tätigkeit vorhanden sind.

(3) Bei wiederholter Nichterfüllung kann der Widerruf von Amts wegen verfügt werden.

Art. 22 (Stillschweigen und Beschwerden)

(1) Die Ausübung der Tätigkeit gilt als autorisiert, wenn die Handelskammer die Verfügung über die Einstufung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen der Meldung mitgeteilt hat.

(2) Gegen die in den Artikeln 20 und 21 vorgesehenen Verfügungen der Handelskammer kann bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Zustellung oder Mitteilung Beschwerde eingelegt werden.

Art. 23 (Kontrolle)

(1) Die Handelskammer kann, sofern erforderlich, zur Kontrolle der Tätigkeiten der Unternehmen die Mitarbeit der für Informatik, für Handwerk, für Industrie, Handel und für Energie zuständigen Landesabteilungen in Anspruch nehmen.

Art. 24 (Ermächtigte Unternehmen)

(1) Die im Sinne der staatlichen Gesetze ermächtigten Unternehmen üben ihre Tätigkeit gemäß den staatlichen Bestimmungen aus.

IV. ABSCHNITT

Art. 25 (Verwendung elektromechanischer Geräte für kosmetische Behandlungen)

(1) Für kosmetische Behandlungen können im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften amtlich zugelassene elektromechanische Geräte verwendet werden, deren Nutzung nicht ausschließlich ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten ist.

Art. 26 (Mindestvoraussetzungen für die Führung der Bezeichnung “Kosmetikschule“ oder ähnlicher Bezeichnungen im Hygiene- und Körperpflegegewerbe)

(1) Die Bezeichnung Kosmetikschule kann von Aus- und Weiterbildungsanstalten geführt werden, in denen die Mindestdauer der Ausbildung zwei Jahre beträgt und eine jährliche Mindestanzahl von 900 Unterrichtsstunden vorgesehen ist.

(2) Die Schule muss jedenfalls auch Pflichtfächer der Fachtheorie in Ernährungslehre, Dermatologie und Arbeitskunde sowie der Fachpraxis in Erster Hilfe und praktischen Übungen im Bereich der Körperpflege anbieten.

(3) Der Unterricht erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal.

Art. 27 (Abgrenzung der beruflichen Zuständigkeiten des Schönheitspflegers oder der Schönheitspflegerin)

(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Schönheitspflegers oder der Schönheitspflegerin sind sämtliche Dienstleistungen ausgeschlossen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind. Das Arbeitsgebiet des Schönheitspflegers oder der Schönheitspflegerin umfasst folgende Tätigkeiten: Gesichtspflege, Gesichtsmassage, dekorative Kosmetik, Depilation und Epilation, Maniküre, Körperpflege, Körpermassage mit Kenntnis der verschiedenen Massagemethoden, je nach individuellem Bedarf des Kunden, Wärme- und Wasserbehandlung, Behebung verschiedener Schönheitsfehler am gesunden Körper, Verwendung von UV-Bräunungsgeräten, Fußpflege.

Art. 28 (Abgrenzung der beruflichen Zuständigkeiten des Kosmetikers oder der Kosmetikerin)

(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Kosmetikers oder der Kosmetikerin sind sämtliche Dienstleistungen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind, sowie sämtliche Massagetätigkeiten ausgeschlossen. Das Arbeitsgebiet des Kosmetikers oder der Kosmetikerin umfasst folgende Tätigkeiten: Gesichtspflege, dekorative Kosmetik, Depilation und Epilation, Maniküre, Körperpflege, Wärme- und Wasserbehandlung, Behebung verschiedener Schönheitsfehler am gesunden Körper, Fußpflege.

Art. 29 (Abgrenzung der beruflichen Zuständigkeiten des Wellnesstrainers oder der Wellnesstrainerin)

(1) Von der beruflichen Zuständigkeit des Wellnesstrainers oder der Wellnesstrainerin sind sämtliche Dienstleistungen ausgeschlossen, welche ärztlichem und qualifiziertem Gesundheitspersonal vorbehalten sind. Ausgeschlossen sind außerdem Behandlungen kosmetischer Natur, deren fachgerechte Durchführung eine spezifische Ausbildung voraussetzt, wie insbesondere Depilation und Epilation, Wärme- und Wasserbehandlungen, Applikation von Masken, Fuß-, Bein- und Nagelpflege. Das Arbeitsgebiet des Wellnesstrainers oder der Wellnesstrainerin umfasst folgende Tätigkeiten: Ausführen von Wellnessanwendungen und Bewegungstechniken, Anwendung von Entspannungsmethoden, Durchführung von nicht therapeutischen Entspannungs-, Schönheits- und Wohlfühlmassagen, Anwendungen im Sauna- und Solariumbereich, Beratung und Hinführung des Gastes zu einer gesunden Lebensweise. Genannte Tätigkeiten sind gemäß Artikel 32 Absatz 11 der Handwerksordnung auf die Gäste jener Struktur beschränkt, in der die Tätigkeit selbst ausgeübt wird und haben somit komplementären Charakter.

Art. 30 (Schönheitspflege und Friseurtätigkeit in Hotel- und anderen Beherbergungsbetrieben)

(1) Werden die Tätigkeiten eines Schönheitspflegers oder einer Schönheitspflegerin und eines Friseurs oder einer Friseurin im Hotel- oder in einem anderen Beherbergungsbetrieb als Dienstleistung nur für Hausgäste angeboten, können die beruflichen Voraussetzungen, anstelle des Betriebsinhabers, von einem oder einer Bediensteten des Unternehmens erfüllt werden, der bzw. die somit die Funktion der technisch verantwortlichen Person übernimmt.

(2) Werden die Tätigkeiten laut Absatz 1 als selbständige Tätigkeit ausgeübt und auch Nicht-Hausgästen angeboten, müssen die beruflichen Voraussetzungen vom Handwerksunternehmer selbst erfüllt werden.

Art. 31 (Berufliche Voraussetzungen für Orthopädieschuhmacher und Orthopädieschuhmacherinnen)

(1) Berufliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin ist das Diplom einer Fachoberschule in einem einschlägigen Fachgebiet, die gemäß den einschlägig geltenden Bestimmungen staatlich oder staatlich anerkannt ist. Alternativ dazu der Meisterbrief, wobei unter Meisterbrief das Diplom eines Orthopädieschuhmachers bzw. einer Orthopädieschuhmacherin gemäß Artikel 73bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, und gemäß Beschluss der Landesregierung vom 14. April 2008, Nr. 1247, zu verstehen ist.

V. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DER BERUFE DES NAHRUNGSMITTELGEWERBES

Art. 32 (Saisonale Ausnahmen zum Backverbot)

(1) Das Backverbot an Sonn- und Feiertagen ist in den nachstehend angeführten Zeiträumen aufgehoben:

  1. vom 1. bis zum 7. Jänner,
  2. vom Sonntag vor dem Unsinnigen Donnerstag bis zum Sonntag nach dem Faschingsdienstag,
  3. vom Sonntag vor dem Palmsonntag bis zum Sonntag nach dem Ostersonntag,
  4. am Pfingstwochenende,
  5. vom 1. Juli bis zum Sonntag nach Allerheiligen,
  6. im Dezember.

(2) Das Backverbot laut Absatz 1 ist auch an jenen Tagen aufgehoben, an denen die Gemeindeverordnung die Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte erlaubt.

(3) Bäckereien müssen am Sonn- oder Feiertag, der auf zwei aufeinander folgende Feiertage folgt, ihre Tätigkeit ausüben.

Art. 33 (Bezeichnungen Bäckerei, Frischbrot und konserviertes Brot)

(1) Die Bezeichnung Bäckerei dürfen nur Unternehmen verwenden, in deren eigenen Räumlichkeiten vorwiegend der gesamte Prozess der Broterzeugung von der Verarbeitung der Zutaten bis zum abschließenden Backvorgang stattfindet. Der Verkauf der selbst hergestellten Produkte zum sofortigen Verzehr ist unter Verwendung der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Unternehmens und unter Beachtung der hygienischen und sanitären Voraussetzungen erlaubt, mit Ausnahme der Bewirtung im Rahmen der Verabreichung der Produkte.

(2) Die Bezeichnung Frischbrot ist nur für jenes Brot erlaubt, das in zusammenhängenden Verarbeitungsgängen erzeugt wird. Zwischen Produktion und Verkauf dürfen nicht mehr als 24 Stunden liegen. Bei Erzeugung von frischem Brot dürfen keine tiefgekühlten oder tiefgefrorenen Teiglinge oder Halbfertigwaren sowie Zutaten mit verlängerter Haltbarkeit verwendet werden; gestattet sind lediglich Verarbeitungsweisen, die den Gärvorgang des Teiges verlangsamen.

(3) Konserviertes Brot ist jene Brotart, die nicht nach den für das Frischbrot geltenden Vorschriften hergestellt wird. Dabei müssen für den Verbraucher der Zustand der Konservierung, die angewandte Konservierungsmethode sowie die Formen der Aufbewahrung und des Verbrauchs ersichtlich sein.

Art. 34 (Qualitätsstandards für handwerklich hergestelltes Speiseeis)

(1) Das handwerklich hergestellte Speiseeis ist charakterisiert durch die vorwiegende Verwendung von frischen und reinen Rohstoffen bei der Zubereitung der Grundmischungen. Die bei der Zubereitung der Grundmischungen verwendeten Rohstoffe sind hauptsächlich Kuhmilch und deren Produkte, Hühnereier, Früchte und Zuckerstoffe.

Art. 35 (Charakteristische Zutaten)

(1) Bei der handwerklichen Speiseeisherstellung sind die charakteristischen Zutaten laut Anhang C zulässig.

(2) Zudem sind folgende Zutaten zulässig:

  1. Halbfertigprodukte: bei der Herstellung von Milcheis sind Halbfertigprodukte zulässig, sofern sie 10 Prozent des Gesamtgewichts laut Rezeptangabe nicht überschreiten. Die Halbfertigprodukte sind ausschließlich für die Eisherstellung und nicht für den Endverbraucher bestimmt,
  2. Zusatzstoffe: es dürfen die laut den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Zusatzstoffe verwendet werden, mit Ausnahme der künstlichen Farb- und Aromastoffe. In den Halbfertigprodukten dürfen weder künstliche Farb- und Aromastoffe noch künstliche Süßstoffe enthalten sein. Außer den natürlichen Aromastoffen sind auch naturidentische Aromastoffe zulässig,
  3. andere Produkte: bei der handwerklichen Speiseeisherstellung ist es für die Zubereitung und Präsentation der verschiedenen Sorten zulässig, Fertiglebensmittel je nach Kreativität des Speiseeisherstellers oder der Speiseeisherstellerin zu verwenden. Beispiele dafür sind Kekse auch in Stücken, „Torrone“ und andere Produkte wie kandierte Früchte, Kakao und Kakaoprodukte oder Salz.

Art. 36 (Spezielle Methoden für Produktion und Bearbeitung)

(1) Bei der handwerklichen Speiseeisherstellung bereitet der Speiseeishersteller oder die Speiseeisherstellerin die Grundmischung mit unmittelbar ausgewählten Rohstoffen bester Qualität vor und vermischt diese nach seiner bzw. ihrer Kreativität. Es ist grundlegend, dass der Speiseeishersteller oder die Speiseeisherstellerin den gesamten Verarbeitungsprozess von der Zubereitung der Grundmischung bis zur Anrührung ausführt und seine bzw. ihre manuelle Arbeit gegenüber dem technischen Prozess überwiegt. Die Anrührung von handwerklich hergestelltem Speiseeis erfolgt mit Unterbrechungen, wobei nur manuell in die Produktion eingegriffen werden kann. Das Einblasen von Pressluft ist untersagt.

(2) Für die Rezepterstellung sind folgende Vorschriften zu beachten:

  1. Handwerklich hergestelltes Fruchteis ist charakterisiert durch einen hohen Anteil an Früchten (ausgenommen Trockenfrüchte), Zuckerstoffen und eventuell Wasser. Um ein Endprodukt optimaler Qualität herzustellen, ist es notwendig, dass das Rezept die Verwendung von mindestens 10 Gewichtsprozent Zitrusfrüchte oder mindestens 30 Gewichtsprozent anderer Früchte vorsieht,
  2. Handwerklich hergestelltes Milcheis ist charakterisiert durch einen erheblichen Anteil an Milch und Milchprodukten sowie an eventuellen Hühnereiern bei der Zubereitung der Grundmischung. Das Rezept muss den Zusatz von Milch und Milchprodukten in einer Menge von mindestens 70 Gewichtsprozent enthalten. Die Kombinationsmöglichkeiten sind der Kreativität des Speiseeisherstellers oder der Speiseeisherstellerin überlassen. Bei Eiercremeeis beträgt der im Rezept vorgesehene und verwendete Mindestgehalt an Eigelb 6 Gewichtsprozent. Bei Sahnecremeeis beträgt der im Rezept vorgesehene und verwendete Mindestgehalt an Sahne 7 Gewichtsprozent.

(3) Bei der Zubereitung der Grundmischung dürfen ausschließlich Fette aus Milch und Hühnereiern verwendet werden. In den Folgeprozessen und bei der Anrührung ist der Zusatz von jeglichem Pflanzenfett verboten, mit Ausnahme der Pflanzenfette, die in den charakteristischen Zutaten oder in den anderen Produkten laut Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c) enthalten sind.

Art. 37 (Wesentliche Phasen der handwerklichen Speiseeisherstellung)

(1) Die handwerkliche Speiseeisherstellung erfolgt gemäß den im Diagramm laut Anhang D dargestellten wesentlichen Phasen.

Art. 38 (Eigenschaften des verzehrsfertigen Produktes)

(1) Verzehrsfertiges handwerklich hergestelltes Speiseeis muss einen Mindestgehalt an Feststoffen bzw. Trockenmasse von 32 Prozent bei Milch- und Cremeeis sowie von 28 Prozent bei Fruchteis aufweisen.

Art. 39 (Verpackung und Kennzeichnung des verzehrsfertigen Produktes sowie Handel damit)

(1) Verzehrsfertiges handwerklich hergestelltes Speiseeis wird vom Speiseeishersteller oder von der Speiseeisherstellerin in seiner bzw. ihrer Verkaufsstelle direkt zum Konsum angeboten und verkauft. Das Eis kann außerdem vom Speiseeishersteller oder von der Speiseeisherstellerin über den Handel verteilt werden. In diesem Fall müssen die Behälter ein Etikett tragen, auf dem die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben, Bezeichnung des Produktes samt Angabe der Sorte aufscheinen.

Art. 40 (Beschreibung der handwerklichen Speiseeisherstellung und zwingende Voraussetzungen)

(1) Das Verfahren bei der handwerklichen Speiseeisherstellung erfolgt gemäß den Modalitäten laut Anhang E, wobei die zwingenden Voraussetzungen für die einzelnen Phasen zu beachten sind.

VI. ABSCHNITT
AUSÜBUNG DES BERUFES KAMINKEHRER / KAMINKEHRERIN

Art. 41 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Abschnitt regelt in Durchführung von Artikel 41 Absatz 6 der Handwerksordnung die Einteilung der Kehrbezirke, die Kehrobjekte und Kehrfristen, die Tarife, die Berufsbefähigung, die Konzessionsvergabe sowie alle weiteren näheren Bestimmungen über den Kaminkehrdienst.

(2) Für diesen Abschnitt wird unter Benützer der Feuerungsanlage der Gebäudeeigentümer, der Mieter oder der Hausverwalter verstanden.

Art. 42 (Pflichten des Kaminkehrers oder der Kaminkehrerin)

(1) Alle in Betrieb stehenden Feuerungsanlagen sind überprüfungs- und reinigungspflichtig.

(2) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin überprüft und reinigt die Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme und reinigt sie dann in regelmäßigen Zeitabständen unter Beachtung der Kehrfristen.

(3) Die raumluftunabhängigen Gaswandgeräte des Typs C können nur von Unternehmen überprüft und gereinigt werden, die im Besitz der Voraussetzungen laut 2. Abschnitt der Handwerksordnung sind.

(4) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin haftet gegenüber dem Benützer der Feuerungsanlage für Schäden, die durch mangelnde Umsicht und durch Unvorsichtigkeit bei der Überprüfungs- und Reinigungsarbeit entstehen. Für die Entsorgung des Rußes ist der Benützer der Feuerungsanlage verantwortlich.

(5) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin:

  1. meldet schriftlich jede Gefahrenquelle der Gemeinde, der örtlich zuständigen Feuerwehr und dem jeweiligen Benützer der Feuerungsanlage,
  2. teilt kleine Mängel ausschließlich dem Benützer der Feuerungsanlage schriftlich mit,
  3. meldet der Gemeinde die Personalien derer, die die Überprüfung und Reinigung der Feuerungsanlagen verweigern oder das vorgeschriebene Kehrbuch laut Artikel 43 Absatz 4 nicht besitzen.

(6) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin muss der zuständigen Gemeinde melden, wenn bei der Überprüfung und Reinigung der Heizanlage die Verwendung unzulässiger Brennstoffe festgestellt wird. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann zudem den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin, zusammen mit den Sicherheitsbeamten oder Sicherheitsbeamtinnen der Gemeinde, mit der Durchführung einer Inspektion beauftragen.

(7) Schließt der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin das Unternehmen für mehr als drei Tage, so beauftragt er bzw. sie einen anderen Kaminkehrer oder eine andere Kaminkehrerin, möglichst des benachbarten Kehrbezirks, ihn bzw. sie für die Zeit der Abwesenheit in seinem bzw. ihrem Kehrbezirk zu vertreten. Die Gemeinde muss davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 43 (Pflichten des Benützers der Feuerungsanlage)

(1) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin meldet die Überprüfung und Reinigung mindestens fünf Tage vorher an. Der Benützer der Feuerungsanlage muss dafür sorgen, dass am festgelegten Tag gekehrt werden kann. Ist das Kehren jedoch nicht möglich, so muss dies dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin mindestens drei Tage vor dem Termin mitgeteilt werden; die Überprüfung und Reinigung müssen sodann innerhalb der darauf folgenden 30 Tage durchgeführt werden.

(2) Der Benützer der Feuerungsanlage muss im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen dafür Sorge tragen, dass der Zugang zum Kamin sicher ist. Er sorgt dafür, dass die Feuerungsanlage während der Reinigungsarbeiten abgedichtet wird, um das Eindringen des Rußes in die Räume zu vermeiden.

(3) Der Termin für die Überprüfung und Reinigung von Feuerungsanlagen in Gebäuden, in denen eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus- oder Dienstleistungstätigkeit ausgeübt wird, ist im Rahmen der Kehrfristen mit dem Benützer der Feuerungsanlage zu vereinbaren.

(4) Jeder Benützer einer Feuerungsanlage führt ein von der Gemeinde ausgegebenes Kehrbuch. Jede durchgeführte Überprüfungs- und Reinigungsarbeit wird vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin oder von der für die Selbstkehrung verantwortlichen Person im Kehrbuch vermerkt. Auf Verlangen muss das Kehrbuch dem Kontrollorgan vorgezeigt werden.

Art. 44 (Kehrbezirke)

(1) Zur Wahrnehmung der Überprüfungs- und Kehraufgaben werden von der Gemeinde, nach Anhören der repräsentativsten Handwerksorganisationen des Landes, Kehrbezirke eingerichtet.

(2) Für jeden Kehrbezirk wird ein Kaminkehrer oder eine Kaminkehrerin bestellt.

(3) Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, dass:

  1. die Brandsicherheit gewährleistet ist,
  2. der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin seine bzw. ihre Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann,
  3. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes bebautes Gebiet umfassen,
  4. die Anzahl von 10.000 Einwohnern in der Regel nicht überschritten wird.

(4) Wenn die Gemeinde es für notwendig erachtet, kann sie die Einteilung der Kehrbezirke nach Anhören der repräsentativsten Handwerksorganisationen des Landes ändern.

(5) Bei Änderung eines Kehrbezirks hat der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 45 (Kehrfristen)

(1) Feuerungsanlagen von öffentlichen und privaten Gebäuden, von Gebäuden, in denen eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus-, Landwirtschafts- oder Dienstleistungstätigkeit ausgeübt wird, sowie von Kasernen sind wie folgt zu überprüfen und zu reinigen:

  1. Betrieb mit festen Brennstoffen, dreimal im Jahr,
  2. Betrieb mit flüssigen Brennstoffen, zweimal im Jahr,
  3. Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen, einmal im Jahr.

(2) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin kann bei Anlagen mit einer nachweislich sauberen, einer stark verschmutzenden oder einer schlecht eingestellten Verbrennung andere Kehrfristen festlegen. Auf jeden Fall ist mindestens einmal im Jahr die Überprüfung und Reinigung der Anlage durchzuführen.

(3) Feuerstätten von Dampfkesseln in Unternehmen, in denen ein geprüfter Dampfkesselwärter oder eine geprüfte Dampfkesselwärterin beschäftigt ist, dürfen innerhalb der Kehrfristen auch von diesem bzw. von dieser überprüft und gereinigt werden. Die Überprüfung und Reinigung der Abgas- und Zuluftanlagen obliegt dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin des entsprechenden Kehrbezirks; mit ihm bzw. ihr ist der Termin für die Kontrolle und Reinigung unter Einhaltung der Kehrfristen festzulegen.

(4) Für die Abgasprüfung gelten die Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 1993, Nr. 2, in geltender Fassung.

Art. 46 (Kehrtarife)

(1) Für die Kehrtätigkeit finden die Tarife laut Anhang F Anwendung.

Art. 47 (Abnahme der Abgasanlage)

(1) Für alle neu zu errichtenden, umzubauenden oder zu sanierenden Abgasanlagen legt der Bauherr dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin eine entsprechende und geeignete Planunterlage zur kostenlosen Begutachtung vor.

(2) Im Zuge der Bauausführung der Abgasanlage führt der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin mindestens eine Rohbaubeschau durch.

(3) Alle neu gebauten, umgebauten, sanierten und noch nicht benutzten Abgas- und Zuluftanlagen müssen vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin vor der Benützung auf ihre Tauglichkeit überprüft werden. Das entsprechende Abnahmeprotokoll muss dem Eigentümer der Anlage und der zuständigen Gemeinde übermittelt werden. Dasselbe gilt für Abgasanlagen, an welche Feuerstätten angeschlossen werden, deren Brennstoff geändert wird und die eine andere, über 20 Prozent höhere oder niedrigere Feuerleistung aufweisen oder durch die die Funktionsweise der Anlagen geändert wird.

(4) Werden Feuerstätten und angeschlossene Abgasanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so muss dies dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin gemeldet werden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Benützer der Feuerungsanlage mitzuteilen.

Art. 48 (Ausbrennen der Abgasanlage und andere Reinigungsmöglichkeiten)

(1) Abgasanlagen, die durch normales Kehren nicht mehr gereinigt werden können, sind nach Bedarf vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin auszubrennen. Dieser bzw. diese vereinbart den Zeitpunkt des Ausbrennens mit dem Benützer der Feuerungsanlage und der örtlich zuständigen Feuerwehr. Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin muss beim Ausbrennen der Abgasanlage mindestens einen Feuerwehrmann oder eine Feuerwehrfrau beiziehen.

(2) Weitere Möglichkeiten sind das Ausfräsen oder das Ausschlagen der Abgasanlage. Bei entsprechender Notwendigkeit muss eine neue Innenauskleidung angebracht werden.

(3) Für schadhaft erkannte und der Gemeindebauordnung nicht entsprechende Abgasanlagen dürfen nicht ausgebrannt werden.

(4) Am späten Nachmittag, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlassen.

(5) Der Tag und der Zeitpunkt des Ausbrennens, des Ausfräsens oder des Ausschlagens sind im Kehrbuch laut Artikel 43 Absatz 4 einzutragen.

Art. 49 (Selbstkehrung)

(1) Die Kehrung von Herden und Öfen mit einer maximalen Feuerleistung von 18 Kilowatt kann zu jedem zweiten Kehrtermin auch vom Benutzer selbst oder von dessen Vertreter durchgeführt werden. Der zuständige Kaminkehrer oder die zuständige Kaminkehrerin muss vor dem Kehrtermin über die Selbstkehrung informiert werden; die Selbstkehrung ist im Kehrbuch zu vermerken.

Art. 50 (Kaminbrand)

(1) Bei Kaminbränden verständigt die Feuerwehr den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin, der bzw. die zum Einsatz verpflichtet ist. Der Brand wird von der Feuerwehr im Kehrbuch vermerkt.

(2) Nach der Kontrolle muss der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin den Überprüfungsbericht abfassen und der örtlich zuständigen Feuerwehr innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Meldung übermitteln.

(3) Bei nicht fristgerechtem Eintreffen des Überprüfungsberichtes laut Absatz 2 ist die Feuerwehr verpflichtet, die zuständige Gemeinde und die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 51 (Schlichtung von Streitfällen)

(1) Bei Streitfällen zwischen dem Kaminkehrer bzw. der Kaminkehrerin und den Benützern von Feuerungsanlagen muss die gebietsmäßig zuständige Gemeinde einen Schlichtungsversuch unternehmen.

Art. 52 (Berufliche Voraussetzungen)

(1) Um ins Handelsregister eingetragen zu werden, muss der Inhaber des Kaminkehrunternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft oder die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief als Kaminkehrer oder Kaminkehrerin und Diplom des Feuerungskontrolleurs oder der Feuerungskontrolleurin,
  2. Gesellenbrief als Kaminkehrer oder Kaminkehrerin und in der Folge mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Facharbeiter oder Facharbeiterin in einem fachspezifischen Betrieb sowie Diplom des Feuerungskontrolleurs oder der Feuerungskontrolleurin,
  3. Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem technischen Bereich und in der Folge mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Facharbeiter oder Facharbeiterin in einem fachspezifischen Betrieb sowie Diplom des Feuerungskontrolleurs oder der Feuerungskontrolleurin.

(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt durch die Handelskammer im Rahmen der Überprüfung des Antrags auf Eintragung des entsprechenden Unternehmens in das Handelsregister.

Art. 53 (Konzession)

(1) Die Vergabe der Konzession der Kaminkehrertätigkeit erfolgt mittels öffentlicher Ausschreibung. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausschreibung ist die Eintragung als Kaminkehrer oder Kaminkehrerin im Handelsregister der Handelskammer.

(2) Bei der Konzessionsvergabe sind folgende wesentliche Kriterien zu berücksichtigen, wobei die Gewichtung nachfolgender Reihenfolge entspricht:

  1. Grad der beruflichen Qualifikation, wobei die Bewertung in der Reihenfolge gemäß Artikel 52 Absatz 1 erfolgen muss,
  2. Ausmaß der praktischen Berufserfahrung,
  3. Ausmaß der praktischen Berufserfahrung in der betreffenden Gemeinde,
  4. Ausmaß der Weiterbildung,
  5. Ortskenntnis.

(3) Die Konzession gilt für sieben Jahre, außer es tritt Folgendes ein:

  1. Widerruf,
  2. Rücktritt,
  3. Versetzung in den Ruhestand, mit einer Vorankündigung von mindestens 90 Tagen,
  4. Tod.

(4) Die Konzession wird widerrufen, wenn der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin sie durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er bzw. sie nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzt; sie wird außerdem widerrufen, wenn gegen den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin innerhalb der letzten fünf Jahre zweimal eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Berufspflichten verhängt wurde und er bzw. sie erneut die Berufspflichten grob verletzt hat. Die Konzession kann ferner widerrufen werden, wenn die Einteilung der Kehrbezirke geändert wird.

(5) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin kann bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 90 Tagen vom Auftrag zurücktreten.

Art. 54 (Wahl des Kaminkehrers oder der Kaminkehrerin)

(1) Der Benützer der Feuerungsanlage hat die Möglichkeit, anstelle des Kaminkehrers oder der Kaminkehrerin, der bzw. die die Konzession innehat, ein anderes befähigtes Kaminkehrunternehmen zu wählen.

(2) Die Wahl eines anderen befähigten Kaminkehrunternehmens muss vom Benützer der Feuerungsanlage innerhalb von 60 Tagen ab der letzten Kehrung sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Kaminkehrunternehmen sowie der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt werden. Die Gemeindeverwaltung teilt die getroffene Wahl der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr mit.

(3) Jeden weiteren Kaminkehrerwechsel muss die Gemeindeverwaltung dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin, der bzw. die die Konzession innehat, und der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr mitteilen.

III. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anhang B (Artikel 9 Absatz 2)

 

 

Elektro-techni-

ker/in

Elektro-

Mechani-

ker/in

Anlagen-

Elektroni-

ker/in

Kommunika-

Tionstechni-ker/in

Installateur/in

von Heizungs-

u. sanitären

Anlagen

Feuerungs-

techni-

ker/in

Kälte-

Anlagen-

bauer/in

Installteur/in

von

Aufzügen

Installateur/in

von

Blitzschutz-

anlagen

Hafner/in

A

Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird

X

X3

 

 

 

X6

X8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

Radio-, Fernseh- und elektronische Anlagen im Allgemeinen, Antennen und Blitzschutzanlagen

X

 

X4

X

 

 

 

 

X9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C

Heiz- und Klimaanlagen, die mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen oder mit beliebig anderen Stoffen betrieben werden, sowie Öfen mit einer Feuerleistung von 15 oder mehr Kilowatt

X1

 

 

 

X5

X7

X8

 

 

X10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D

Sanitäranlagen sowie Anlagen zur Wasserleitung,
-behandlung,
-nutzung und
-speicherung und zum Wasserverbrauch in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der das Wasser vom Lieferanten abgegeben wird

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E

Anlagen zur Beförderung und Nutzung von auch flüssigem Gas in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an welcher der Gasbrennstoff vom Lieferanten abgegeben wird

 

 

 

 

X

X7

X8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F

Förderanlagen für Personen oder Lasten wie Lifte, Lastenaufzüge, Rolltreppen und Ähnliche

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G

Brandschutzanlagen

X2

 

X2

X2

X2

X2

 

 

X2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 beschränkt auf strombetriebene Heizungs- und Klimaanlagen

2 beschränkt auf das jeweilige Arbeitsgebiet

3 beschränkt auf Anlagen zur Stromerzeugung und -verteilung

4 mit Ausnahme der Radio- und Fernsehanlagen

5 mit Ausnahme der elektrischen Anlagen

6 beschränkt auf elektrische Anlagen zur Stromnutzung im Funktionsbereich der Heizzentrale

7 beschränkt auf Feuerungsanlagen

8 beschränkt auf Kühl- und Klimaanlagen

9 beschränkt auf Blitzschutzanlagen

10 beschränkt auf Öfen mit einer Feuerleistung von 15 oder mehr Kilowatt

Art. 55 (Aufhebungen)

(1) Die folgenden Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 2001, Nr. 12,
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Jänner 2006, Nr. 4,
  3. Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 62.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A (Artikel 3 Absatz 2)

BÜROS UND WOHNUNGEN

 

GESCHÄFTSRÄUME UND ANDERE GEEIGNETE RÄUMLICHKEITEN

Metall

 

Anlagenelektroniker/in

 

Büromaschinenmechaniker/in

 

Elektroniker/in

 

Graveur/in

 

Aufzugsanlagentechniker/in

 

Kommunikationstechniker/in

 

Techniker/in für Elektrohaushaltsgeräte

Holz

Fassmaler/in

Fassmaler/in

 

Holzbildhauer/in

 

Holzschnitzer/in

Vergolder/in

Vergolder/in

 

Verzierungsbildhauer/in

Bekleidung, Textil und Leder

Federkielsticker/in

Federkielsticker/in

Hutmacher/in und Modist/in

Hutmacher/in und Modist/in

 

Kürschner/in

 

Lederwarenerzeuger/in

Schneider/in

Schneider/in

 

Schuhmacher/in

Sticker/in (sofern bei der Ausübung der Tätigkeit ausschließlich Maschinen verwendet werden, die nicht mehr Lärm verursachen als im Privathaushalt verwendete Nähmaschinen)

Sticker/in

 

Stricker/in (sofern bei der Ausübung der Tätigkeit ausschließlich Maschinen verwendet werden, die nicht mehr Lärm verursachen als im Privathaushalt verwendete Nähmaschinen)

Stricker/in

 

 

Tapezierer/in und Raumausstatter/in

 

Textilreiniger/in

Weißnäher/in (sofern bei der Ausübung der Tätigkeit ausschließlich Maschinen verwendet werden, die nicht mehr Lärm verursachen als im Privathaushalt verwendete Nähmaschinen)

Weißnäher/in

 

Nahrungsmittelgewerbe

 

Konditor/in

 

Speiseeishersteller/in

 

Bäcker *

Hygiene und Körperpflege

Friseur/in

Friseur/in

Schönheitspfleger/in

Schönheitspfleger/in

 

Orthopädiemechaniker/in

 

Orthopädieschumacher/in

Glas, Papier, Keramik, Sonstiges

 

Buchbinder/in

 

Florist/in

Fotograf/in

Fotograf/in

 

Glasmaler/in und -dekorateur/in

 

Gold- und Silberschmied/in

Grafiker/in

Grafiker/in

Mediengestalter/in

Mediengestalter/in

 

Keramiker/in

 

Siebdrucker/in

 

Druckfertiger/in

Uhrmacher/in

Uhrmacher/in

 

 

*beschränkt auf die Öffnungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte der jeweiligen Gemeinde und auf eine Gesamtofenfläche von maximal 4 m².

Anhang C (Artikel 35 Absatz 1)

 

Formzustand

Zutaten

frisch

tiefgefroren

pasteurisiert als Paste oder Püree

Pulverform oder Trockenprodukt

Milch, Sahne und andere Milchprodukte

X

 

 

 

Hühnereier

X

X

X

 

Früchte

X

X

X

 

Kondensierte Vollmilch und entrahmte Varianten

 

 

X

 

Magermilchpulver (nur zur Einstellung der Rezepte)

 

 

 

X

Schalenfrüchte

 

 

 

X

Zu den charakteristischen Zutaten gehören weiters:
Saccharose (Haushaltszucker), Dextrose (Traubenzucker), Fruchtzucker (Fructose), Invertzucker, Honig, Ahornsirup, Glucosesirup mit verschiedenen Dextroseäquivalenten, Maltodextrine.

Anhang D (Artikel 37)

1

Auswahl und Mischung der Zutaten

 

 

2

Zubereitung der Grundmischung

 

 

3

Pasteurisation

(Milcheis)

 

 

4

Reifephase

(bei Bedarf)

 

 

5

Diskontinuierliche Anrührung

 

 

6

Härtung – Lagerung des Eises

(bei Bedarf)

 

 

7

Verzehrsfertiges Produkt

Anhang E (Artikel 40)

Phasen

Voraussetzungen

Niveau der Wichtigkeit (*)

Nr.

Beschreibung

1

Anerkennung des Herstellers

Antragstellung und hygienische und strukturelle Eignung

Z

2

Auswahl der Zutaten

Beschaffung der Rohstoffe (charakteristische und andere Zutaten)

Z

3

Zubereitung der Grundmischung

Verwendung der Zutaten (Rohstoffe und andere Zutaten)

Z

Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Grundmischung

Z

4

Pasteurisation

(Milcheis)

Pasteurisierungsprozess für Milcheis

W

5

Reifephase

(bei Bedarf)

Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Mischung im Reifeprozess

Z

6

Anrührung

Diskontinuierliche Anrührung ohne Einblasen von Pressluft

Z

Eventueller Zusatz von Fettstoffen ausschließlich aus Milch und Hühnereiern

Z

7

Härtung – Lagerung des Eises

(bei Bedarf)

Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Produktes während der Härtung und/oder Lagerung

Z

8

Verzehrsfertiges Produkt

Mindestgehalt an Feststoffen (Trockenmasse):

  1. 32% für Milcheis
  2. 28% für Fruchteis

Z

Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des verzehrsfertigen Produktes (Kennzeichnung)

Z

(*)

Z

=

zwingend (Pflichtvoraussetzung)

 

W

=

wichtig (Grundkriterium, nicht bindend für die Konformitätskontrolle)

Anhang F (Artikel 46)

A) Kehrtarife

a) Private und landwirtschaftliche Gebäude

1. Kamine

1.1. Kamine für Herde und Öfen

  1. bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
  2. über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
  3. über 39 cm Ø = über 1194 cm²
    1. Ortsklasse A
      9,04 €
      12,14 €
      15,99 €
    2. Ortsklasse B
      10,84 €
      14,63 €
      19,21 €

1.2. Kamine für Heizungen und Warmwasseraufbereitungsanlagen

  1. bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
  2. über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
  3. über 39 cm Ø = über 1194 cm²
    1. Ortsklasse A
      1,36 €
      2,04 €
      2,79 €
    2. Ortsklasse B
      1,67 €
      2,48 €
      3,35 €

2. Verbindungsstücke

  1. bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
  2. über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
  3. über 39 cm Ø = über 1194 cm²
    1. Ortsklasse A
      1,36 €
      1,80 €
      2,79 €
    2. Ortsklasse B
      1,67 €
      2,17 €
      3,35 €

3. Herde

  1. bis 70 cm Breite
  2. über 70 bis 100 cm Breite
  3. über 100 cm Breite
    1. Ortsklasse A
      7,63 €
      10,78 €
      13,20 €
    2. Ortsklasse B
      9,18 €
      12,95 €
      15,86 €

4. Öfen

  1. Jede Art von Öfen
    1. Ortsklasse A
      7,63 €
    2. Ortsklasse B
      9,18 €

5. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen

  1. bis 35 kW
  2. bis 350 kW für jedes weitere kW
  3. 351 kW
  4. über 351 kW für jedes weitere kW
    1. Ortsklasse A
      17,36 €
      0,08 €
      41,52 €
      0,07 €
    2. Ortsklasse B
      20,89 €
      0,09 €
      49,84 €
      0,08 €

6. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit festen Brennstoffen

  1. bis 35 kW
  2. bis 350 kW für jedes weitere kW
  3. 351 kW
  4. über 351 kW für jedes weitere kW
    1. Ortsklasse A
      20,83 €
      0,09 €
      49,83 €
      0,08 €
    2. Ortsklasse B
      25,07 €
      0,11 €
      59,81 €
      0,09 €

7. Abgaskontrolle

    1. Ortsklasse A
      22,93 €
    2. Ortsklasse B
      22,93 €

8. Kontrolle Lager für flüssige und gasförmige Brennstoffe

    1. Ortsklasse A
      4,16 €
    2. Ortsklasse B
      4,16 €

9. Arbeitsstunde

    1. Meister – Geselle
      29,13 €
    2. Lehrling
      13,89 €

b) Öffentliche Gebäude, Gebäude, in denen Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus-, Landwirtschafts- oder Dienstleistungstätigkeiten ausgeübt werden, sowie Kasernen

1. Kamine

  1. bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
  2. über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
  3. über 39 cm Ø = über 1194 cm²
    1. Ortsklasse A
      1,36 €
      2,04 €
      2,79 €
    2. Ortsklasse B
      1,67 €
      2,48 €
      3,35€

2. Verbindungsstücke

  1. bis 20 cm Ø = bis 314 cm²
  2. über 20 bis 39 cm Ø = über 314 bis 1194 cm²
  3. über 39 cm Ø = über 1194 cm²
    1. Ortsklasse A
      1,36 €
      1,80 €
      2,79 €
    2. Ortsklasse B
      1,67 €
      2,17 €
      3,35 €

3. Herde

  1. bis 149 cm Breite
  2. über 149 bis 220 cm Breite
  3. über 220 cm Breite
    1. Ortsklasse A
      14,63 €
      20,89 €
      25,73 €
    2. Ortsklasse B
      17,54 €
      25,04 €
      30,86 €

4. Öfen

  1. jede Art von Öfen
  2. Pizzaöfen
    1. Ortsklasse A
      10,41 €
      12,52 €
    2. Ortsklasse B
      13,94 €
      16,74 €

5. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen

  1. bis 35 kW
  2. bis 350 kW für jedes weitere kW
  3. 351 kW
  4. über 351 kW für jedes weitere kW
    1. Ortsklasse A
      17,36 €
      0,08 €
      41,52 €
      0,07 €
    2. Ortsklasse B
      20,89 €
      0,09 €
      49,84 €
      0,08 €

6. Heizungen und Feuerstätten für Warmwasseraufbereitung mit festen Brennstoffen

  1. bis 35 kW
  2. bis 350 kW für jedes weitere kW
  3. 351 kW
  4. über 351 kW für jedes weitere kW
    1. Ortsklasse A
      20,83 €
      0,09 €
      49,83 €
      0,08 €
    2. Ortsklasse B
      25,07 €
      0,11 €
      59,81 €
      0,09 €

7. Abgaskontrolle

    1. Ortsklasse A
      22,93 €
    2. Ortsklasse B
      22,93 €

8. Kontrolle Lager für flüssige und gasförmige Brennstoffe

    1. Ortsklasse A
      4,16 €
    2. Ortsklasse B
      4,16 €

9. Arbeitsstunde

    1. Meister – Geselle
      29,13 €
    2. Lehrling
      13,89 €

B) Anwendung der Tarife

1. Die Kehr- und Überprüfungsgebühren richten sich nach folgenden Ortsklassen:

  1. Ortsklasse A betrifft alle Gebäude in zusammenhängend verbauten Gebieten aller Gemeinden Südtirols,
  2. Ortsklasse B betrifft alle Gebäude, die von zusammenhängend verbauten Gebieten mehr als einen Kilometer entfernt sind.

2. Als zusammenhängend verbaut gilt ein Gebiet mit mehr als 15 Gebäuden, sofern der Abstand zwischen den jeweiligen Gebäuden 100 Meter nicht übersteigt.

3. Für außerplanmäßige Dienstleistungen wird ein Zuschlag von 100 Prozent berechnet, ebenso für solche an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

4. Wer sich weigert, die vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin ordnungsgemäß angekündigte Kehr- oder Überprüfungsarbeit durchführen zu lassen, muss beim neu festgesetzten Kehrtermin einen Zuschlag von 30 Prozent bezahlen.

5. Werden nach Vereinbarung mit dem Betreiber nur Teile einer Feuerungsanlage gereinigt und überprüft, so ist für diese ein Zuschlag von 30 Prozent zu zahlen.

6. Die in den Kehrtarifen nicht ausdrücklich angeführten Dienstleistungen werden stundenweise vergütet.

7. Die Tarife gelten als Höchsttarife und können beliebig unterschritten werden. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

8. Die Tarife werden alle drei Jahre dem vom Zentralinstitut für Statistik für die Gemeinde Bozen errechneten Index der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien angepasst.

C) Näheres zu den Tarifen

1. Die unter Buchstabe a) Ziffer 1.1 angeführten Tarife gelten unabhängig von der Länge des Kamins und unterscheiden sich ausschließlich nach dem lichten Querschnitt.

2. Die unter Buchstabe a) Ziffer 1.2 und die unter Buchstabe b) Ziffer 1 angeführten Tarife werden nach dem jeweiligen lichten Querschnitt auf der Basis eines Meterpreises berechnet. Die Länge des Kamins wird von der Kaminmündung bis zur Kaminsohle gemessen, unabhängig von der Höhe des Anschlusses der Feuerstätte. Bis 50 Zentimeter wird abgerundet, ab 51 Zentimeter auf den nächsten Meter aufgerundet.

3. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 2 angeführten Tarife werden nach Länge und Querschnitt berechnet. Bis 50 Zentimeter wird abgerundet, ab 51 Zentimeter wird auf den nächsten Meter aufgerundet.

4. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 3 angeführten Tarife werden nach Breite der Herde von Außenkante zu Außenkante berechnet.

5. Die unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 4 angeführten Tarife gelten für jeden einzelnen Ofen, unabhängig von dessen Größe. Ausgenommen sind gemauerte Öfen, bei denen die Putzkapseln eingemauert sind.

6. Der unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 7 angeführte Tarif gilt für die Abgaskontrolle bei einstufigen Brennern. Bei zweistufigen oder modulierenden Brennern wird jede Stufe separat berechnet.

7. Der unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 8 angeführte Tarif ist pro Brennstofflager zu berechnen.

8. Bei dem unter den Buchstaben a) und b) Ziffer 9 angeführten Stundensatz wird jede angefangene halbe Stunde berechnet.

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