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Landesgesetzgebung
Kultur
Kulturelle Einrichtungen
Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 26
ANHANG A
3. RAUMPROGRAMM
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 26
1)
Verordnung für den Bau von Musikschulen
Attendere, processo in corso!
1)
Veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.
3. RAUMPROGRAMM
3.1. Berechnungsmodus
Das Raumprogramm wird anhand der Tabelle A - "BERECHNUNG RAUMROGRAMM" auf der Grundlage der Anzahl der Schülerinnen bzw. Schüler der betreffenden Schuldirektion erstellt.
3.2. Nutzung vorhandener Strukturen
Für den Bedarf laut Tabelle A sollen bestehende Schulgebäude verwendet werden. Nur wenn der Bedarf damit nicht gedeckt werden kann, sind Gebäudeerweiterungen oder Neubauten vorzunehmen. In diesem Fall muss mit einer angemessenen Begründung nachgewiesen werden, dass das Raumprogramm in den bestehenden Gebäuden nicht umgesetzt werden kann.
Der Neubau eines funktional unabhängigen Schulgebäudes ist nur dann zulässig, wenn das Gebäude für mindestens 700 Schülerinnen bzw. Schüler bestimmt ist.
3.3. Gemeinsame Nutzung einzelner Räume
Räume, die für eine gemeinsame Nutzung mit der Pflichtschule vorgesehen sind, müssen entsprechend ausgestattet werden.
Für beide Schulen muss eine einwandfreie Abwicklung des Unterrichts gewährleistet sein.
3.4. Beschreibung der einzelnen Räume
- A1 Unterrichtsraum, Nutzfläche 20 m²
Dieser Raum ist für den Einzelunterricht bzw. für den Unterricht von Gruppen bis zu 4 Schülerinnen und Schülern bestimmt. Hier werden die verschiedensten Instrumente unterrichtet. In Bezug auf die Raumakustik werden deshalb allgemeine und nicht instrumentenspezifische Anforderungen gestellt.
- A2 Unterrichtsraum, Nutzfläche 40 m²
Dieser Raum ist für den Instrumental-unterricht von Gruppen von 5 bis 15 Schülerinnen bzw. Schülern bestimmt. Es werden dieselben raumakustischen Anforderungen gestellt wie für den Unterrichtsraum A1. Bei einer gemeinsamen Nutzung mit der Pflichtschule muss eine der Größe der Schülergruppe entsprechende möbelfreie Fläche vorhanden sein.
- A3 Unterrichtsraum, Nutzfläche 40 m²
Dieser Raum ist für den Theorieunterricht vorgesehen und unterscheidet sich vom Unterrichtsraum A2 in der Ausstattung. Es müssen ein Klavier, eine Notentafel und Schulbänke für 15-20 Schülerinnen bzw. Schüler bereit stehen.
- A4 Unterrichtsraum, Nutzfläche 60 m²
Dieser Raum ist für den Perkussionsunterricht bestimmt. Es bestehen somit spezifische schallschutztechnische und raumakustische Anforderungen. Nachdem in solchen Räumen sehr sperrige Instrumente aufgestellt und aufbewahrt werden, ist eine gemeinsame Nutzung mit der Pflichtschule nicht möglich.
- A5 Unterrichtsraum, Nutzfläche 60 m²
In diesem Raum werden musikalische Früherziehung, Singen, Kinder- und Jugendchor, Musik- und Tanztheater, Blas- und Streichorchester, Big Band und weitere Ensembles unterrichtet. Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung solcher Räume wird eine sehr flexible Möblierung benötigt.
- B1 Vortragssaal mit Bühne, Raumhöhe mindestens 4,5 m
Der Vortragssaal ist für die kleineren Veranstaltungen während des Schuljahres vorgesehen.
Für das Abschlusskonzert oder für größere Veranstaltungen soll in der Regel auf andere öffentliche Strukturen zurückgegriffen werden. Deshalb entspricht die Anzahl der Sitzplätze ca. 10% der Schülerzahl. Die Fläche wurde mit 1,5 m² je Sitzplatz berechnet und mit der Fläche der Bühne ergänzt. Die Raumhöhe des Saals ist im Hinblick auf die Raumakustik als wesentliches Qualitätsmerkmal zu betrachten. In Schulen mit weniger als 900 Schülerinnen bzw. Schülern wird der Saal nur für interne Veranstaltungen genutzt; in Schulen mit mehr als 900 Schülerinnen bzw. Schülern muss der Saal auch für öffentliche Veranstaltungen ausgestattet und zugelassen sein. Der Saal muss mit einem festen oder beweglichen Podium ausgestattet sein.
- C1 Lehrerzimmer
Das Lehrerzimmer muss mit einem Konferenztisch und mit Ablagen ausgestattet sein. Für die Bemessung gilt als Richtlinie, dass täglich die Hälfte des gesamten Lehrpersonals
gleichzeitig anwesend ist.
- C2 Verwaltungsbüros
Auf der angegebenen Fläche soll ein Büro mit Besprechungszone für den Direktor bzw. die Direktorin der Schule und ein Sekretariat untergebracht werden.
- D1 Foyer Vortragssaal
Über das Foyer muss ein vom Schulgebäude unabhängiger Zugang zum Vortragssaal möglich sein.
- D2 WC-Anlage Vortragssaal
Durch die getrennte Anlage wird die externe Nutzung des Saales ermöglicht.
- D3 Lagerraum Vortragssaal
Der Raum wird als Stuhllager und für die Aufbewahrung anderer mit der Nutzung des Saals zusammenhängender Gegenstände benötigt.
- D4 Archiv Verwaltung
Dieses Archiv soll in der Nähe der Büros angeordnet werden.
- D5 Lagerräume
Hier werden vor allem Musikinstrumente und Notenmaterial gelagert. Die Gesamtfläche kann auch auf mehrere Räume aufgeteilt werden, die von den Unterrichtsräumen gut erreichbar sind.
- D6 Wartebereiche
Schülerinnen bzw. Schüler, die auf den Unterrichtsbeginn warten, sollen die Möglichkeit haben, in angemessenen Räumen Hausaufgaben zu erledigen.
Diese Bereiche können je nach Verkehrsfläche unterschiedlich gestaltet werden.
- D7 WC-Anlagen, Putzräume
Es müssen getrennte Anlagen für Schülerinnen bzw. Schüler und Lehrpersonen vorgesehen werden. Bei mehrgeschossigen Gebäuden muss jedes Geschoss mit WC-Anlage und Putzraum ausgestattet sein.
- E1 Technikräume
Die Technikräume müssen gemäß den technischen Erfordernissen und den einschlägigen Rechtsvorschriften bemessen werden.
- F1 Flure und Treppen
Der Anteil der Verkehrsfläche beträgt 20%
der Nutzfläche.
- G1 Konstruktionsfläche
Der Anteil der Konstruktionsfläche beträgt
15% der Nettogeschossfläche.
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
A Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
B Förderung kultureller Tätigkeiten
C Denkmalpflege
D Kulturelle Einrichtungen
a) Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27
b) Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25
c) Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 5
d) Landesgesetz vom 29. Oktober 1991, Nr. 31
e) Landesgesetz vom 30. Juli 1999, Nr. 6
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 26
Art. 1 (Anwendungsbereich der Verordnung)
ANHANG A
1. VORBEMERKUNGEN
2. ANFORDERUNGEN AN DAS GEBÄUDE
3. RAUMPROGRAMM
4. FUNKTIONELLE ZUSAMMENHÄNGE
5. SCHALLSCHUTZ
6. RAUMAKUSTIK
7. SCHULEN MIT WENIGER ALS 400 SCHÜLERINNEN BZW SCHÜLERN
8. SCHLUSSBEMERKUNGEN
RAUMAKUSTIK
n) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 26. Mai 1997, Nr. 2210
o) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 15. September 1997, Nr. 4611
s) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. September 1999, Nr. 3886
v) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 22. September 2003, Nr. 3272
w) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 3. Dezember 1990, Nr. 7617
x) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 2003, Nr. 4246
E Landesarchiv
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
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Chronologisches inhaltsverzeichnis