Deutsch
-
Italiano
-
Ladin
|
Rete Civica dell'Alto Adige
|
Amministrazione Provinciale
|
Feedback
|
Alto contrasto
Home
|
Direzione Provinciale
|
A
A
A
In vigore al
*
RICERCA:
Testo
Anno
Numero
Articolo
Natura
Beschluss der Landesregierung
Gutachten
Verwaltungsgericht Bozen
Rundschreiben
Pariser Vertrag
Verfassung der Republik Italien
Durchführungsbestimmungen
Autonomiestatut und Durchführungsbestimmungen
Gesetz oder Verfassungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns
Landesgesetz
Kollektivvertrag
Verfassungsgerichtshof
Deutsch
Italiano
Ladin
In vigore al: 11/09/2012
Visualizza note
Visualizza massime
Stampa
|
Esporta in PDF
|
Invia
Landesgesetzgebung
Kultur
Kulturelle Einrichtungen
Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 26
ANHANG A
6. RAUMAKUSTIK
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 26
1)
Verordnung für den Bau von Musikschulen
Attendere, processo in corso!
1)
Veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.
6. RAUMAKUSTIK
6.1. Vorwort
Bei der Planung von Musikräumen ist eine vorausgehende Bewertung der akustischen Materialeigenschaften mit Bezug auf Schallabsorption und -reflexion erforderlich.
Besondere Aufmerksamkeit soll auf die akustischen Merkmale in den einzelnen Räumen gelegt werden, damit die anwesenden Personen einem möglichst geringen Schalldruck ausgesetzt werden, so wie vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 626/94, unter Titel V-bis "Schutz vor physikalischen Einwirkungen", in geltender Fassung, vorgesehen.
6.2. Richtwerte für Nachhallzeiten in Musikräumen
In Einzel- und Gruppenunterrichtsräumen soll die mittlere Nachhallzeit im ganzen Frequenzbereich möglichst linearisiert werden und 0,5 bis 0,8 Sekunden betragen, um die Kontrolle der Spieltechnik und Präzision zu gewährleisten. Instrumentenspezifische leichte Anpassungen der Nachhallzeit sind zur Minimierung der Lärmbelastung der Lehrpersonen erforderlich. Die Nachhallzeit ist je nach Höhe der Schallleistung der Instrumente länger (z. B. Violine, Gitarre) oder kürzer (z. B. Trompete, Schlagzeug - s. Tabelle 1) zu wählen.
Der Vortragssaal soll eine flexible Nutzung gewährleisten und sei es für Vorspiele mit Publikum sei es für Einzel- und Gruppenunterricht geeignet sein. Die Nachhallzeit soll im besetzten Saal mit Publikum nicht unter 0,9 Sekunden liegen, um eine noch angenehme Klanglichkeit zu garantieren. Die erforderliche Anpassung im leeren Saal kann mittels mobiler Absorber wie z. B. Vorhänge, Stellwände oder leicht gepolsterte Bestuhlung erfolgen.
6.3. Geometrie und Raumakustik
Für Unterrichtsräume sind Rechteckformen sehr geeignet. Zwischen parallelen Raumbegrenzungsflächen besteht jedoch die Gefahr von Flatterechos. Diese können mittels entsprechender Absorberpaneele und/oder Schall streuender Elemente beseitigt werden.
Zu vermeiden sind konkav verlaufende Wände oder Decken, zumal diese zu unangenehmen Schallkonzentrationen führen. Nischen und spitze Raumwinkel können störende, leicht verzögerte Schallrückwürfe bewirken; eine Bedämpfung dieser Bereiche ist erforderlich.
Vortragssaal: vorzugsweise Rechteckform; bei Trichter- oder Fächerform Öffnungswinkel
≤
8°;
Raumhöhe
≥
4,5m;
Verhältnis Höhe zur Breite
≥
0,5;
Bühne oder Podium: es muss im gesamten Saalbereich die Sichtverbindung zwischen Musikern und Zuhörern gewährleistet sein.
6.4. Bautechnische Umsetzung
Die Akustik muss mittels spezifisch wirksamer, genau berechneter Schallabsorber an die raumakustischen Anforderungen angepasst sein.
Für Musikräume gelten folgende Qualitätskriterien:
•
natürliche, unverfälschte Klangentwicklung der einzelnen Instrumente mit
•
Transparenz und klanglicher Tragkraft.
Man vermeide:
•
Überabsorption (tote Akustik)
•
selektive Absorption (Klangverfärbung durch Überabsorption bestimmter Frequenzen).
6.5. Verteilung der Schallabsorber
Die Schall absorbierenden Flächen müssen im Raum regelmäßig verteilt sein. Von zwei gegenüberliegenden Flächen soll jeweils mindestens eine akustisch behandelt werden.
Zur Orientierung bzw. Richtungswahrnehmung braucht das Ohr vor allem den seitlich eintreffenden Schall; deshalb soll die Schallabsorption im Mittel-Hochtonbereich (s. Schallabsorber) hauptsächlich an Decken und eventuell an den Böden erfolgen. Die Wände sollen möglichst mit Schall streuenden Elementen ausgestattet werden und zur Korrektur der Nachhallzeit im Tieftonbereich mittels Plattenschwinger, Schlitzabsorber und Ähnliches geeignet sein.
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
A Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
B Förderung kultureller Tätigkeiten
C Denkmalpflege
D Kulturelle Einrichtungen
a) Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27
b) Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25
c) Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 5
d) Landesgesetz vom 29. Oktober 1991, Nr. 31
e) Landesgesetz vom 30. Juli 1999, Nr. 6
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 26
Art. 1 (Anwendungsbereich der Verordnung)
ANHANG A
1. VORBEMERKUNGEN
2. ANFORDERUNGEN AN DAS GEBÄUDE
3. RAUMPROGRAMM
4. FUNKTIONELLE ZUSAMMENHÄNGE
5. SCHALLSCHUTZ
6. RAUMAKUSTIK
7. SCHULEN MIT WENIGER ALS 400 SCHÜLERINNEN BZW SCHÜLERN
8. SCHLUSSBEMERKUNGEN
RAUMAKUSTIK
n) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 26. Mai 1997, Nr. 2210
o) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 15. September 1997, Nr. 4611
s) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. September 1999, Nr. 3886
v) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 22. September 2003, Nr. 3272
w) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 3. Dezember 1990, Nr. 7617
x) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 2003, Nr. 4246
E Landesarchiv
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis