In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 261)
Verordnung für den Bau von Musikschulen

Visualizza documento intero
1)

Veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.

6. RAUMAKUSTIK

  • 6.1.  Vorwort
    Bei der Planung von Musikräumen ist eine vorausgehende Bewertung der akustischen Materialeigenschaften mit Bezug auf Schallabsorption und -reflexion erforderlich.
    Besondere Aufmerksamkeit soll auf die akustischen Merkmale in den einzelnen Räumen gelegt werden, damit die anwesenden Personen einem möglichst geringen Schalldruck ausgesetzt werden, so wie vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 626/94, unter Titel V-bis "Schutz vor physikalischen Einwirkungen", in geltender Fassung, vorgesehen.
  • 6.2.  Richtwerte für Nachhallzeiten in Musikräumen
    In Einzel- und Gruppenunterrichtsräumen soll die mittlere Nachhallzeit im ganzen Frequenzbereich möglichst linearisiert werden und 0,5 bis 0,8 Sekunden betragen, um die Kontrolle der Spieltechnik und Präzision zu gewährleisten. Instrumentenspezifische leichte Anpassungen der Nachhallzeit sind zur Minimierung der Lärmbelastung der Lehrpersonen erforderlich. Die Nachhallzeit ist je nach Höhe der Schallleistung der Instrumente länger (z. B. Violine, Gitarre) oder kürzer (z. B. Trompete, Schlagzeug - s. Tabelle 1) zu wählen.
    Der Vortragssaal soll eine flexible Nutzung gewährleisten und sei es für Vorspiele mit Publikum sei es für Einzel- und Gruppenunterricht geeignet sein. Die Nachhallzeit soll im besetzten Saal mit Publikum nicht unter 0,9 Sekunden liegen, um eine noch angenehme Klanglichkeit zu garantieren. Die erforderliche Anpassung im leeren Saal kann mittels mobiler Absorber wie z. B. Vorhänge, Stellwände oder leicht gepolsterte Bestuhlung erfolgen.
  • 6.3.  Geometrie und Raumakustik
    Für Unterrichtsräume sind Rechteckformen sehr geeignet. Zwischen parallelen Raumbegrenzungsflächen besteht jedoch die Gefahr von Flatterechos. Diese können mittels entsprechender Absorberpaneele und/oder Schall streuender Elemente beseitigt werden.
    Zu vermeiden sind konkav verlaufende Wände oder Decken, zumal diese zu unangenehmen Schallkonzentrationen führen. Nischen und spitze Raumwinkel können störende, leicht verzögerte Schallrückwürfe bewirken; eine Bedämpfung dieser Bereiche ist erforderlich.
    Vortragssaal: vorzugsweise Rechteckform; bei Trichter- oder Fächerform Öffnungswinkel 8°;
    Raumhöhe 4,5m;
    Verhältnis Höhe zur Breite 0,5;
    Bühne oder Podium: es muss im gesamten Saalbereich die Sichtverbindung zwischen Musikern und Zuhörern gewährleistet sein.
  • 6.4.  Bautechnische Umsetzung
    Die Akustik muss mittels spezifisch wirksamer, genau berechneter Schallabsorber an die raumakustischen Anforderungen angepasst sein.
    Für Musikräume gelten folgende Qualitätskriterien:  natürliche, unverfälschte Klangentwicklung der einzelnen Instrumente mit
    •  Transparenz und klanglicher Tragkraft.
    Man vermeide:
     Überabsorption (tote Akustik)
     selektive Absorption (Klangverfärbung durch Überabsorption bestimmter Frequenzen).
  • 6.5.  Verteilung der Schallabsorber
    Die Schall absorbierenden Flächen müssen im Raum regelmäßig verteilt sein. Von zwei gegenüberliegenden Flächen soll jeweils mindestens eine akustisch behandelt werden.
    Zur Orientierung bzw. Richtungswahrnehmung braucht das Ohr vor allem den seitlich eintreffenden Schall; deshalb soll die Schallabsorption im Mittel-Hochtonbereich (s. Schallabsorber) hauptsächlich an Decken und eventuell an den Böden erfolgen. Die Wände sollen möglichst mit Schall streuenden Elementen ausgestattet werden und zur Korrektur der Nachhallzeit im Tieftonbereich mittels Plattenschwinger, Schlitzabsorber und Ähnliches geeignet sein.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionA Rundfunkanstalt Südtirol (RAS)
ActionActionB Förderung kultureller Tätigkeiten
ActionActionC Denkmalpflege
ActionActionD Kulturelle Einrichtungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27
ActionActionb) Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25
ActionActionc) Landesgesetz vom 16. Februar 1982, Nr. 5
ActionActiond) Landesgesetz vom 29. Oktober 1991, Nr. 31
ActionActione) Landesgesetz vom 30. Juli 1999, Nr. 6
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 26
ActionAction Art. 1 (Anwendungsbereich der Verordnung)
ActionActionANHANG A
ActionAction 1. VORBEMERKUNGEN
ActionAction 2. ANFORDERUNGEN AN DAS GEBÄUDE
ActionAction 3. RAUMPROGRAMM
ActionAction 4. FUNKTIONELLE ZUSAMMENHÄNGE
ActionAction 5. SCHALLSCHUTZ
ActionAction 6. RAUMAKUSTIK
ActionAction 7. SCHULEN MIT WENIGER ALS 400 SCHÜLERINNEN BZW SCHÜLERN
ActionAction 8. SCHLUSSBEMERKUNGEN
ActionAction
ActionActionRAUMAKUSTIK
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 26. Mai 1997, Nr. 2210
ActionActiono) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 15. September 1997, Nr. 4611
ActionActions) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. September 1999, Nr. 3886
ActionActionv) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 22. September 2003, Nr. 3272
ActionActionw) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 3. Dezember 1990, Nr. 7617
ActionActionx) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 2003, Nr. 4246
ActionActionE Landesarchiv
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis