Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 2007, Nr. 50.
(1) Die Kommission für den Landschaftsfonds, vorgesehen von Artikel 18bis des Landesgesetzes in geltender Fassung, wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus:
(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums muss der Stärke der Sprachgruppen gemäß den amtlichen Ergebnissen der letzten Volkszählung in Südtirol entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, wobei der stellvertretende Vorsitz vom Direktor bzw. der Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft übernommen wird.
(3) Die fachliche Bearbeitung und Berichterstattung in der Kommission wird durch das zuständige Amt der Landesabteilung Natur und Landschaft und, sofern es sich um den Bereich des Ensembleschutzes handelt, durch eine Vertretung des Sachverständigenbeirates für Ensembleschutz gewährleistet.
(4) Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder notwendig.