In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Oktober 2007, Nr. 561)
Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 2007, Nr. 50.

Art. 1 (Landschaftliche Unterschutzstellung)  delibera sentenza

(1) Bestandteile der landschaftlichen Unterschutzstellung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet, sind:

  1. der erläuternde Bericht,
  2. die Durchführungsbestimmungen,
  3. die kartographischen Anlagen im Maßstab 1: 10.000 oder 1: 5.000, und wenn es für notwendig erachtet wird, in größerem Maßstab bis 1: 100.

(2) Die landschaftliche Unterschutzstellung kann urbanistische Vorschriften enthalten.

(3) Die landschaftliche Unterschutzstellung hat zeitlich unbegrenzte Gültigkeit.

(4) Die im Zuge der Digitalisierung neu aufbereiteten kartographischen Unterlagen zu bestehenden Unterschutzstellungen werden vom Vorsitzenden der I. Landschaftsschutzkommission genehmigt, welcher deren Übereinstimmung mit den Originalkarten bestätigt.

(5) Änderungen erfolgen nach dem für die Unterschutzstellung vorgeschriebenen Verfahren.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 37 del 13.02.2008 - Piano paesaggistico - possibile coordinamento con interessi di altra natura (ad es. urbanistici)
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 277 vom 28.09.1998 - Gegenstand des Schutzes und Inhalt des UnterschutzstellungsdekretesEintragung einer Aufstiegsanlage auf dem Wege der Abänderung des Gebietsplanes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 276 del 28.09.1998 - Piano e decreto di vincolo paesaggistico - possono contenere prescrizioni urbanistiche

Art. 2 (Landschaftsschutzermächtigung)

(1) Die Projekte, die der Landesbehörde für Landschaftsschutz übermittelt werden, müssen den tatsächlichen Zustand vor Ort wiedergeben und den Vorschriften des Bauleitplanes, der landschaftlichen Unterschutzstellung und der Gemeindebauordnung entsprechen. Andernfalls wird der Akt ohne landschaftliche Bewertung an die betroffene Gemeinde zurückgestellt. In diesem Fall kann der Bürgermeister keine Ermächtigung erteilen.

(2) Legt der Bürgermeister das Projekt erneut vor, da es seiner Ansicht nach den urbanistischen Vorschriften entspricht, so wird es dem zuständigen Amt der Landesabteilung Raumordnung übermittelt. Bestätigt das zuständige Amt, dass das Projekt den urbanistischen Vorschriften nicht entspricht, so wird der Akt endgültig an den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde rückverwiesen.

(3) Ist für die Bearbeitung der Anträge um Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung die Anforderung zusätzlicher Unterlagen erforderlich, beginnt die Frist für die Entscheidung ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem die Landesbehörde für Landschaftsschutz diese erhalten hat.

(4) Wenn in der Ermächtigung die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben wird, so kann mit den Arbeiten nicht vor der Hinterlegung des festgesetzten Betrages, auch in Form einer Bankbürgschaft, begonnen werden.

Art. 3 (Gemeindebaukommission)

(1) In der Tagesordnung der Gemeindebaukommission müssen die betroffenen Katasterparzellen, die Widmung der von den geplanten Eingriffen betroffenen Fläche im Bauleitplan und im Landschaftsplan der Gemeinde, die eventuell bestehende und neu zu errichtende Baumasse, unter Angabe der Baudichte, der Höhe des Gebäudes und der Anzahl der Stockwerke, angeführt sein.

Art. 4 (Weiterleitung von Projekten an die Landesbehörde für Landschaftsschutz)

(1) Alle Varianten zu Projekten, die von der Landesbehörde für Landschaftsschutz überprüft wurden, sowie alle in Folge eingereichten Projekte, die dasselbe Bauvorhaben oder denselben Standort betreffen, müssen an die Landesbehörde weitergeleitet werden.

(2) Nach Ablauf der von Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vorgesehenen Frist steht die Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu, auch wenn die Weiterleitung des Projekts zwingend war.

Art. 5 (Schlägerung von Bäumen)

(1) Die Ermächtigung im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes ist vorgeschrieben:

  1. für einzelne Bäume, wenn sie eine Höhe von über 20 m oder einen Stammdurchmesser auf 1,30 m vom Boden von über 50 cm erreicht haben, mit Ausnahme der Kern- und Steinobstbäume,
  2. in den von den Baumschutzsatzungen der Gemeinden vorgesehenen Fällen.

Art. 6 (Entschädigung in Geld)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7, wird die Entschädigung in Geld gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes im Verhältnis zu dem der Landschaft zugefügten Schaden im Ausmaß von 50 bis 150 Prozent der geschätzten Kosten für die Durchführung der widerrechtlichen Arbeiten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden die landschaftliche Unterschutzstellungskategorie, die Natürlichkeit der Landschaft und die Höhenlage berücksichtigt.

Art. 7 (Ersatzpflanzung)

(1) Im Falle der nicht bewilligten Schlägerung oder der groben Beschädigung von Gehölzen, die den Weiterbestand der Pflanze gefährdet oder deren Aufbau gravierend verändert, wird im Sinne von Artikel 21 des Landesgesetzes die Durchführung einer Ersatzpflanzung angeordnet. Der zur Ersatzpflanzung Verpflichtete muss auch das Aufkommen und den Weiterbestand der Pflanzen gewährleisten.

(2) Neben der Pflicht zur Ersatzpflanzung besteht auch die Pflicht, eine Entschädigung in Geld zu zahlen. Der entsprechende Betrag wird vom örtlich zuständigen Forstinspektorat in einer Höhe von 70 Prozent des Wertes der gefällten Gehölze festgesetzt, welcher gemäß Anhang A ermittelt wird.

(3) Sofern die gebietsmäßig betroffene Gemeinde über eigene Ämter oder Dienststellen zur Pflege und Instandhaltung öffentlicher Grünanlagen verfügt, setzen die Leiter derselben die Geldentschädigung laut Absatz 2 fest.

(4) Ist die Durchführung einer Ersatzpflanzung aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Entschädigung in Geld mit 100 Prozent des gemäß Anhang A ermittelten Gehölzwerts festgesetzt.

Art. 8 (Kommission für den Landschaftsfonds)

(1) Die Kommission für den Landschaftsfonds, vorgesehen von Artikel 18bis des Landesgesetzes in geltender Fassung, wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus:

  1. dem Landesrat bzw. der Landesrätin für Landschaftsschutz, der bzw. die den Vorsitz führt,
  2. einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Landesabteilung Natur und Landschaft,
  3. einem bzw. einer vom auf Landesebene repräsentativsten Verband für Heimatpflege vorgeschlagenen Vertreter bzw. Vertreterin,
  4. einem Experten bzw. einer Expertin auf dem Gebiet der Naturwissenschaften.

(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums muss der Stärke der Sprachgruppen gemäß den amtlichen Ergebnissen der letzten Volkszählung in Südtirol entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, wobei der stellvertretende Vorsitz vom Direktor bzw. der Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft übernommen wird.

(3) Die fachliche Bearbeitung und Berichterstattung in der Kommission wird durch das zuständige Amt der Landesabteilung Natur und Landschaft und, sofern es sich um den Bereich des Ensembleschutzes handelt, durch eine Vertretung des Sachverständigenbeirates für Ensembleschutz gewährleistet.

(4) Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder notwendig.

Art. 9 (Aufhebung)

(1) Aufgehoben werden:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 21. April 1960, Nr. 24,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 1960, Nr. 48,
  3. das Dekret des Landeshauptmanns vom 16. September 1964, Nr. 64,
  4. das Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Februar 1975, Nr. 5, in geltender Fassung.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A (Art. 7)

Determinazione del valore delle piante legnose

(1)Der Wert der widerrechtlich gefällten oder beschädigten Gehölze ergibt sich aus den  Beträgen laut Tabelle 1 multipliziert mit den Koeffizienten aus den Tabellen 2 und 3. Änderungen und Ergänzungen der Tabelle 1 werden mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag der Landesabteilung Natur und Landschaft genehmigt

Tabelle 1

Laubbäume/Latifoglie

Art/Specie

Euro

Acer (Ahorn/Acero)

85,00

Aesculus (Rosskastanie/Ippocastano)

150,00

Alnus (Erle/Ontano)

80,00

Betula (Birke/Betulla)

50,00

Carpinus (Hainbuche/Carpino)

105,00

Castanea (Kastanie/Castagno)

185,00

Catalpa (Trompetenbaum/Catalpa)

180,00

Fagus (Buche/Faggio)

105,00

Fraxinus (Esche/Frassino)

150,00

Juglans (Nussbaum/Noce)

180,00

Liquidambar (Amberbaum/Liquidambar)

180,00

Liriodendron (Tulpenbaum/Albero dei Tulipani)

125,00

Magnolia (Magnolie/Magnolia)

250,00

Platanus (Platane/Platano)

130,00

Popolus (Pappel/Pioppo)

160,00

Prunus-Arten/Specie

125,00

Quercus (Eiche/ Quercia)

90,00

Robinia (Robinie/ Robinia)

105,00

Salix (Weide/ Salice)

100,00

Sophora (Schnurbaum/Sofora)

150,00

Sorbus-Arten/Specie

150,00

Tilia (Linde/Tiglio)

150,00

Ulmus (Ulme/Olmo)

120,00

andere Laubgehölze/altre latifoglie

140,00

Nadelbäume/Resinose

Art/Specie

Euro

Abies (Tanne/Abete)

130,00

Cedrus (Zeder/Cedro)

190,00

Chamaecyparis (Scheinzypresse/Cipresso)

130,00

Gingko (Gingko/Gingko)

130,00

Larix (Lärche/Larice)

125,00

Picea (Fichte/Abete)

130,00

Pinus (Kiefer/Pino)

170,00

Sequoiadendron (Mammutbaum/Sequoia)

250,00

Taxodium (Sumpfzypresse/ Cipresso)

100,00

Taxus (Eibe/Tasso)

250,00

andere Nadelgehölze/ altre resinose

160,00

Tabelle 2

 

Gesundheitszustand
Stato fitosanitario

gut
buono

mittelmäßig
medio

schlecht
cattivo

Standort
Posizione

im Landschaftsplan ausgewiesene Gärten- und Parkanlagen/ Geschützte Grünanlagen

Giardini e parchi/zone di verde protetto individuati nel piano paesaggistico

10

7

3

Verkehrsflächen

aree per la viabilità

9

6

2

Baugebiete

Insediamenti

8

5

2

Landwirtschaftsgebiet

Verde agricolo

7

4

1

Tabelle 3

Stammdurchmesser
diametro del fusto

Koeffizient
coefficiente

bis/fino a 50 cm

2

bis/fino a 100 cm

5

mehr als/più di 100 cm

10

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