Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Die für die direkte Führung zuständige Körperschaft oder Einrichtung errechnet, im Rahmen der vom Landesausschuss vorgegebenen Richtlinien, alljährlich bis zum 30. November für das folgende Jahr die allumfassenden Kosten und legt die Tarife des Tagespflegeheimes für Senioren fest.