Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Diese Verordnung regelt die Tagespflege für Senioren laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77. Die Führung dieses Dienstes wurde mit Artikel 10, Absatz 1, Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, an die Gemeinden übertragen.
(1) Die Tagespflege für Senioren besteht aus:
(2) Das Tagespflegeheim für Senioren und die Tagespflege für bis zu drei Senioren gleichzeitig in Alters- und Pflegeheimen stellen Formen der offenen Altenbetreuung dar, bei welchen, alternativ zu den stationären Diensten, untertags Senioren aufgenommen werden, die wegen physischer oder psychischer Gebrechen nicht mehr allein in ihrer eigenen Wohnung bleiben können oder eine Betreuung benötigen, die weder über Dritte noch über die Hauspflege des Sozialsprengels im erforderlichen Ausmaß erbracht werden kann.
(3) Schwerstpflegebedürftige Senioren können im Tagespflegeheim und in der Tagespflege in Alters- und Pflegeheimen nur in Ausnahmefällen und nur für einen begrenzten Zeitraum aufgenommen werden.
(4) Die Tagespflege erfolgt als
(1)Das Tagespflegeheim muss über eine Bewilligung und Akkreditierung im Sinne der geltenden Bestimmungen des Landes verfügen.2)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juni 2011, Nr. 22.
(1)Das Tagespflegeheim kann von einem Träger der Sozialdienste entweder direkt geführt werden oder von diesem mit Konvention einer öffentlichen oder privaten Körperschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft ohne Gewinnstreben übertragen werden; Voraussetzung ist die Bewilligung und Akkreditierung laut Artikel 3.3)
(2) Wenn ein Tagespflegeheim nicht in Eigenregie geführt wird, sind die Führungsbedingungen sowie die eventuelle Bereitstellung der Räumlichkeiten und des Personals in der in Absatz 1 angeführten Konvention festzuhalten, welche auf jeden Fall Folgendes enthalten muss:
Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juni 2011, Nr. 22.
(1) Das Tagespflegeheim für Senioren verfügt über eine Aufnahmekapazität von mindestens 8 und höchstens 25 Klienten, die gleichzeitig während eines Tages betreut werden.
(2) Tagespflegeheime für Senioren, die in Alters- und Pflegeheimen integriert sind, müssen sich räumlich und organisatorisch sowie in Hinblick auf das erforderliche Betreuungspersonal von diesem klar abheben, damit eine übersichtliche Betreuung der Klienten gewährleistet werden kann. Dabei können die Klienten die Dienst- und Raumangebote des beherbergenden Heimes in Anspruch nehmen.
(3) Die Tagespflegeheime für Senioren müssen folgendes gewährleisten:
(1) Für die direkte Betreuung der Klienten des Tagespflegeheimes für Senioren ist als Richtwert ein Personalschlüssel von eins zu vier vorgesehen.
(2) Im Tagespflegeheim für Senioren muss mindestens eine qualifizierte Fachkraft ständig anwesend sein; sie muss im Besitz eines der folgenden Diplome sein:
Mindestens ein Drittel des erforderlichen Betreuungspersonals muss im Besitze eines der oben genannten Diplome sein, das restliche Betreuungspersonal muss die berufliche Ausbildung einer Sozialhilfekraft bzw. eines Pflegehelfers haben.
(3) Das Fachpersonal des jeweiligen Gesundheitssprengel bzw. das Sanitätspersonal des Alters- und Pflegeheimes übernimmt im notwendigen Ausmaß die krankenpflegerische Betreuung.
(1) Die für die direkte Führung zuständige Körperschaft oder Einrichtung errechnet, im Rahmen der vom Landesausschuss vorgegebenen Richtlinien, alljährlich bis zum 30. November für das folgende Jahr die allumfassenden Kosten und legt die Tarife des Tagespflegeheimes für Senioren fest.
(1) Die Tagespflege von bis zu drei Senioren gleichzeitig in Alters- und Pflegeheimen erfolgt gemeinsam mit den Heimbewohnern und kann mit der bestehenden räumlichen und personellen Ausstattung, ohne zusätzliche Erhöhungen, erfolgen.
(2) Die Senioren werden nach den eigenen Bedürfnissen und Fähigkeiten in den Tagesablauf des Alters- und Pflegeheimes eingebunden. Für geeignete Ruhemöglichkeiten (Ruhesessel, Betten) muss gesorgt sein.
(3) Das Alters- und Pflegeheim informiert jährlich die territorial zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste und das zuständige Landesamt im Voraus über die Aktivierung des Angebotes und die Anzahl der vorgesehenen Plätze für die Aufnahme.
(4) Die Landesregierung setzt jährlich die Tarife des Dienstes fest.4)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juni 2011, Nr. 22.
(1) Die Klienten bzw. deren Familienangehörige erklären im Aufnahmegesuch:
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juni 2011, Nr. 22.
(1) Tagespflegeheime für Senioren mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 8 Klienten müssen sich innerhalb von zwei Jahren an den neuen Standard anpassen.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2001, Nr. 44, ist abgeschafft.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.