In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

n) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juni 2007, Nr. 371)
Verordnung über die sichere Durchführung von Tätowierungen und Piercings

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.

Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

(1) Diese Verordnung regelt das Tätowieren und Piercing von Seiten beliebiger Personen.

(2) Unter Tätowierung wird jede beliebige Färbung durch subkutane und intradermale Durchdringung oder Einführung von Pigmenten mit Nadeln zum Anbringen von Zeichnungen oder Figuren verstanden. Dazu gehören auch halb permanentes und Permanent Make-up.

(3) Unter Piercing wird das Anbringen von Ringen und Metallen unterschiedlicher Form und Machart an verschiedenen Körperstellen verstanden.

Art. 2 (Ermächtigung zur Tätigkeitsausübung)

(1) Tätowierungen oder Piercings dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der gebietszuständige Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit, der in der Folge Dienst genannt wird, eine Ermächtigung in Bezug auf die für diesen Zweck bestimmten Räumlichkeiten, Anlagen sowie Geräte und Werkzeuge erteilt hat. Vor der Erteilung führt der Dienst einen Lokalaugenschein durch, bei dem festgestellt wird, ob die hygienischen und gesundheitlichen sowie räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und die notwendige Ausstattung vorhanden ist.

(2) Wer die Tätigkeit laut Artikel 1 auch nur vorübergehend ausüben will, muss nachweisen, einen der Ausbildungskurse über Hygiene- und Verhaltensvorschriften laut den Artikeln 4 und 5 erfolgreich absolviert zu haben.

Art. 3 (Gold- und Silberschmiede und schmiedinnen)

(1) Personen, die Ohrläppchen ausschließlich zum Anbringen von Ohrschmuck durchstechen einschließlich der bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragenen Gold- und Silberschmiede und –schmiedinnen unterliegen nicht den Pflichten laut Artikel 2.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen für das Durchstechen von Ohrläppchen ausschließlich ein Ohrlochstechgerät mit Einweg- oder Schutzkartusche verwenden sowie in sterilem Blister abgepackte medizinische Ohrstecker. Bei der Verwendung der Geräte müssen die Anweisungen des Herstellers beachtet werden.

(3) Es müssen medizinische Ohrstecker in ungeöffneter und versiegelter Verpackung verwendet werden, die den geltenden Richtlinien über biokompatible Metalle entsprechen und deren Verpackung mit dem Namen der Herstellers und der Nummer des Produktionsloses gekennzeichnet ist.

(4) Bevor die in Absatz 1 genannten Personen Ohrläppchen durchstechen, müssen sie

  • a)  Einweghandschuhe aus Latex oder, bei Latexallergie, aus einem anderen Material überziehen,
  • b)  überprüfen, ob die Ohrläppchenhaut unversehrt ist,
  • c)  die Haut desinfizieren.

(5) Nach jeder Verwendung muss das Gerät gewaschen und desinfiziert werden.

Art. 4 (Ausbildungskurs)

(1) Zu den Ausbildungskursen für die Befähigung zum Tätowieren oder Piercing ist zugelassen, wer die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen und die Volljährigkeit erreicht hat.

(2) Die Landesregierung kann Körperschaften und Vereine mit der Leitung und Organisation der Kurse betrauen, indem sie mit ihnen eine entsprechende Vereinbarung abschließt.

(3) Der Lehrplan des Ausbildungskurses für die Befähigung zum Tätowierungen oder Piercing muss mindestens 30 Stunden umfassen und folgende Fächer beinhalten:

  • a)  Haut und Schleimhäute: makroskopische Anatomie,
  • b)  Schutzsysteme von Haut und Schleimhäuten,
  • c)  Entzündungen der Haut: Hautinfektionen,
  • d)  wichtigste Infektionsträger und Art und Weise ihrer Übertragung,
  • e)  wichtigste Infektionen durch parenterale Übertragung und Geschlechtskrankheiten: allgemeine Vorbeugung und Immunprophylaxe (Impfung gegen Hepatitis B),
  • f)  Desinfektion, Sterilisierung und Abfallentsorgung,
  • g)  Tätowierung,
  • h)  chemische Zusammensetzung der bei Tätowierungen verwendeten Stoffe; Metalle,
  • i)  Allergien gegen die bei der Tätowierung verwendeten Stoffe und gegen Metalle,
  • j)  Granulome und Keloide,
  • k)  isomorphe Reaktionen bei Personen, die an Psoriasis oder lichen ruber planus leiden,
  • l)  wichtigste Gesundheitsrisiken, vor allem was Vernarbungsprobleme sowie Invalidität verursachende Dauerschäden anbelangt, die nach Tätowierungen oder Piercing eintreten können,
  • m)  praktische Übungen zur Vorbeugung gegen Risiken für Fachpersonen und deren Kundschaft,
  • n)  einschlägige Bestimmungen.

(4) Folgende Personen können die Ausbildungskurse abhalten:

  • a)  Ärzte und Ärztinnen mit Berufsbefähigung und Spezialisierung im Unterrichtsfach,
  • b)  andere Fachleute mit besonderer Vorbereitung in den Fächern und Techniken, die Gegenstand des Unterrichts sind.

(5) Wer am Kurs teilgenommen hat, muss am Ende des Kurses vor einer aus drei Kursdozenten bzw. -dozentinnen bestehenden Kommission eine mündliche Prüfung über die behandelten Fächer ablegen. Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden besucht hat. Das Protokoll führt ein Beamter oder eine Beamtin der Abteilung Gesundheitswesen oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Einrichtung, die den Kurs leitet.

Art. 5 (Gleichwertige Kurse)

(1) Die außerhalb Südtirols besuchten Ausbildungskurse für die Befähigung zum Tätowieren oder Piercing werden als dem Ausbildungskurs laut Artikel 4 gleichwertig anerkannt, wenn sie den Richtlinien des Ministeriums für das Gesundheitswesen entsprechen.

(2) Das Landesamt für Ausbildung des Gesundheitspersonals erklärt die Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise, die außerhalb Südtirols erworben werden.

Art. 6 (Räumliche und Ausstattungsvoraussetzungen)

(1) Die Tätigkeiten laut Artikel 1 können in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die für den Einzelhandel, die Erbringung von Dienstleistungen oder als Wohnung genutzt werden können.

(2) Der Raum, in dem Tätowierungen oder Piercings durchgeführt werden, muss vom Warteraum und vom Raum getrennt sein, der für die Reinigung, Sterilisierung und die hochgradige Desinfektion vorgesehen ist. Außerdem müssen die Räume, in denen das verunreinigte Zubehör und Material behandelt werden, eindeutig von jenen getrennt sein, in denen die sauberen und sterilisierten Materialien aufbewahrt werden. Der Raum mit dem verunreinigten Material muss mit einem Becken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr für die Materialreinigung ausgestattet sein. Ebenso muss in Schönheitssalons der Raum, in dem halb permanentes oder Permanent Make-up durchgeführt werden, streng von den übrigen Räumlichkeiten getrennt sein.

(3) Der Boden und die Wände der Räume, in welchen die Tätigkeit durchgeführt wird, müssen bis zu einer Höhe von zwei Metern mit undurchlässigem und leicht abwaschbarem Material verkleidet sein.

(4) Die Einrichtung muss über eine Toilette verfügen.

(5) In den Räumlichkeiten, in denen Tätowierungen oder Piercings durchgeführt werden, müssen die elektrischen Anlagen den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen, die für Räumlichkeiten vorgesehen sind, in denen Schönheitsbehandlungen durchgeführt werden. Diese Entsprechung muss in der im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften ausgestellten Konformitätserklärung ausdrücklich angeführt sein.

Art. 7 (Hygienische und gesundheitliche Vorschriften)

(1) Vor der Behandlung muss die Fachperson überprüfen, ob die Haut unversehrt ist. Tätowierungen oder Piercings dürfen auf keinen Fall auf Haut- oder Schleimhautpartien durchgeführt werden, die erkennbar Verletzungen oder Verbrennungen aufweisen.

(2) Die Fachpersonen und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen in allen Behandlungsphasen die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) vorgesehenen Handschuhe tragen, unabhängig davon, ob sie dabei mit Blut in Berührung kommen oder nicht. Sie müssen ihre Hände vor und nach der Durchführung der Tätowierung oder des Piercings desinfizieren. Außerdem müssen sie eine Schutzmaske und einen Einwegkittel tragen, der nicht steril sein muss.

(3) Die Nadeln und das Schneidezubehör, die zur Durchdringung der Haut bestimmt sind oder auf sonstige Art mit der Hautoberfläche oder daran angrenzenden Partien in Kontakt kommen, dürfen immer nur einmal verwendet werden.

(4) Nach der Verwendung müssen sämtliche Materialien, die nicht nur einmalig verwendet werden, unverzüglich in ein HIV- wirksames chemisches Desinfektionsmittel gelegt, gründlich abgespült und abgetrocknet und mit Wasserdampf sterilisiert werden. Wenn die Sterilisierung mit Wasserdampf aufgrund der Beschaffenheit bestimmter Materialien nicht möglich ist, kann an ihrer Stelle eine hochgradige Desinfektion erfolgen.

(5) Wenn Tätowiergeräte (electric tattoo guns) mit mehreren Nadeln verwendet werden, die die Haut durchdringen, um die Pigmente in tiefe Hautschichten einzubringen, müssen Einwegnadeln verwendet werden. Der Kopf, auf dem sie angebracht sind, muss mit Wasserdampf sterilisiert werden.

(6) Die zu verwendenden Pigmente müssen unschädlich, ungiftig und steril sein. Solange das Oberste Institut für das Gesundheitswesen die anwendbaren Bedingungen für die Bescheinigung der Unschädlichkeit und Ungiftigkeit nicht festgelegt hat, genügt die Vorlage einer eigenverantwortlichen Bescheinigung von Seiten der Herstellerbetriebe. Unbeschadet der Bestimmungen über die Einwegpräparate, müssen die Fläschchen mit Rückschlagventilen versehen sein.

(7) Die Pigmente müssen in kleinen, für den einmaligen Gebrauch bestimmten Behältern abgefüllt sein. Nach dem Einmalgebrauch müssen sie entsorgt werden, auch wenn ihr Inhalt noch nicht aufgebraucht ist.

(8) Das Rohr, durch welches die Pigmente fließen, muss nach jeder Behandlung zusammen mit dem Behälter ausgetauscht werden.

(9) Um versehentliche Nadelstiche zu vermeiden, dürfen die Nadel weder wieder verschlossen noch willentlich verbogen oder zerbrochen werden. Auch jeder sonstige Kontakt mit den Nadeln ist zu vermeiden. Nach der Verwendung müssen die Nadeln und das übrige Schneidezubehör zur Entsorgung in geeignete Behälter gegeben werden, aus denen sie nicht herausstechen können.

(10) Ebenso ist der Kontakt mit mehrmals verwendeter Wäsche, die durch Blut oder andere biologische Flüssigkeiten verunreinigt sein kann, so weit wie möglich zu vermeiden. Sie ist in undurchlässigen Säcken im Behandlungsraum aufzubewahren. Sie muss bei einer Temperatur von über 71° C 25 Minuten lang gewaschen werden.

(11) Alle Einwegmaterialien, die zum Abtupfen des ausgetretenen Blutes oder zur Kompression der Einstichstelle verwendet werden wie Verbandwatte, Papier usw., sowie Nadeln und Schneidezubehör, zählen zum gefährlichen Abfall und unterliegen daher dem Entsorgungsverfahren laut den einschlägigen Bestimmungen.

(12) Blut in sichtbarer Menge muss entfernt werden. Der Raum ist anschließend mit chemischen keimtötenden Mitteln zu reinigen.

(13) Die Verwahrung und die Verabreichung von Arznei- und Betäubungsmitteln sind verboten.

Art. 8 (Gelegentliche Ausübung der Tätigkeit)

(1) Bei Gelegenheitsveranstaltungen ist die gelegentliche Durchführung von Tätowierungen oder Piercings erlaubt, wenn der Dienst die entsprechende Ermächtigung erteilt hat.

(2) Die Ermächtigung wird erteilt, nachdem die Übereinstimmung mit den Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 überprüft wurde.

(3) Außerdem müssen folgende Sicherheitsbedingungen gegeben sein:

  • a)  Bereitstellung von Räumlichkeiten, auch Fertigbauten, mit Böden und Flächen, die mit undurchlässigem und leicht abwaschbarem Material verkleidet sind. Dabei müssen jeweils getrennte Warteräume und Räume für die Behandlung, für die Aufbewahrung des sauberen und sterilisierten Zubehörs und des Einwegmaterials sowie für die Aufbewahrung des verunreinigten Zubehörs und Material vorhanden sein. Wenn es nicht möglich ist, für jede Fachperson einen Raum für die Sterilisierung des Materials bereitzustellen, so kann ein gemeinsamer Raum eingerichtet werden;
  • b)  Verwendung durchsichtiger Platten, um die Sicherheits- und Hygienebedingungen zu gewährleisten, falls Personen während der Behandlung zuschauen;
  • c)  warmes und kaltes Trinkwasser und ein Anschluss an die Kanalisation zur Ableitung der Abwässer müssen vorhanden sein.

(4) Mindestens sieben Tage vor Beginn der Gelegenheitsveranstaltung müssen dem Dienst das Verzeichnis der Personen, die Tätowierungen oder Piercings durchführen, sowie sämtliche Informationen übermittelt werden, die notwendig sind, um das Vorhandensein der verlangten Voraussetzungen zu überprüfen.

Art. 9 (Zugang zu den Leistungen)

(1) Die Fachperson darf Tätowierungen oder Piercings nur an Volljährigen oder von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten begleiteten Minderjährigen durchführen.

Art. 10 (Überwachung)

(1) Das Inspektionspersonal für Gesundheitskontrolle des Dienstes überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Der Dienst verfügt die unverzügliche Einstellung der Tätowierungs- oder Piercingtätigkeit, wenn sie ohne Ermächtigung ausgeübt wird oder wenn die Voraussetzungen laut Artikel 7 nicht gegeben sind.

(3) Die Aussetzung der Tätigkeit wird verfügt, wenn die Voraussetzungen laut den Artikeln 6 und 8 nach Aufforderung zur Erfüllung innerhalb der Höchstfrist von 30 Tagen nicht gegeben sind.

(4) Bei zeitlich begrenzten Veranstaltungen kann das zuständige Inspektionspersonal für Gesundheitskontrolle vorläufig die unverzügliche Einstellung und Aussetzung der Tätigkeit verfügen.

Art. 11 (Übergangsbestimmung)

(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Besitz der Ermächtigung laut Artikel 2 ist, muss die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit durchgeführt wird, innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung den Bestimmungen laut Artikel 6 Absätze 1 und 5 anpassen.

Art. 12 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Oktober 1999, Nr. 56, wird aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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