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In vigore al: 11/09/2012

n) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juni 2007, Nr. 371)
Verordnung über die sichere Durchführung von Tätowierungen und Piercings

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.

Art. 7 (Hygienische und gesundheitliche Vorschriften)

(1) Vor der Behandlung muss die Fachperson überprüfen, ob die Haut unversehrt ist. Tätowierungen oder Piercings dürfen auf keinen Fall auf Haut- oder Schleimhautpartien durchgeführt werden, die erkennbar Verletzungen oder Verbrennungen aufweisen.

(2) Die Fachpersonen und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen in allen Behandlungsphasen die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) vorgesehenen Handschuhe tragen, unabhängig davon, ob sie dabei mit Blut in Berührung kommen oder nicht. Sie müssen ihre Hände vor und nach der Durchführung der Tätowierung oder des Piercings desinfizieren. Außerdem müssen sie eine Schutzmaske und einen Einwegkittel tragen, der nicht steril sein muss.

(3) Die Nadeln und das Schneidezubehör, die zur Durchdringung der Haut bestimmt sind oder auf sonstige Art mit der Hautoberfläche oder daran angrenzenden Partien in Kontakt kommen, dürfen immer nur einmal verwendet werden.

(4) Nach der Verwendung müssen sämtliche Materialien, die nicht nur einmalig verwendet werden, unverzüglich in ein HIV- wirksames chemisches Desinfektionsmittel gelegt, gründlich abgespült und abgetrocknet und mit Wasserdampf sterilisiert werden. Wenn die Sterilisierung mit Wasserdampf aufgrund der Beschaffenheit bestimmter Materialien nicht möglich ist, kann an ihrer Stelle eine hochgradige Desinfektion erfolgen.

(5) Wenn Tätowiergeräte (electric tattoo guns) mit mehreren Nadeln verwendet werden, die die Haut durchdringen, um die Pigmente in tiefe Hautschichten einzubringen, müssen Einwegnadeln verwendet werden. Der Kopf, auf dem sie angebracht sind, muss mit Wasserdampf sterilisiert werden.

(6) Die zu verwendenden Pigmente müssen unschädlich, ungiftig und steril sein. Solange das Oberste Institut für das Gesundheitswesen die anwendbaren Bedingungen für die Bescheinigung der Unschädlichkeit und Ungiftigkeit nicht festgelegt hat, genügt die Vorlage einer eigenverantwortlichen Bescheinigung von Seiten der Herstellerbetriebe. Unbeschadet der Bestimmungen über die Einwegpräparate, müssen die Fläschchen mit Rückschlagventilen versehen sein.

(7) Die Pigmente müssen in kleinen, für den einmaligen Gebrauch bestimmten Behältern abgefüllt sein. Nach dem Einmalgebrauch müssen sie entsorgt werden, auch wenn ihr Inhalt noch nicht aufgebraucht ist.

(8) Das Rohr, durch welches die Pigmente fließen, muss nach jeder Behandlung zusammen mit dem Behälter ausgetauscht werden.

(9) Um versehentliche Nadelstiche zu vermeiden, dürfen die Nadel weder wieder verschlossen noch willentlich verbogen oder zerbrochen werden. Auch jeder sonstige Kontakt mit den Nadeln ist zu vermeiden. Nach der Verwendung müssen die Nadeln und das übrige Schneidezubehör zur Entsorgung in geeignete Behälter gegeben werden, aus denen sie nicht herausstechen können.

(10) Ebenso ist der Kontakt mit mehrmals verwendeter Wäsche, die durch Blut oder andere biologische Flüssigkeiten verunreinigt sein kann, so weit wie möglich zu vermeiden. Sie ist in undurchlässigen Säcken im Behandlungsraum aufzubewahren. Sie muss bei einer Temperatur von über 71° C 25 Minuten lang gewaschen werden.

(11) Alle Einwegmaterialien, die zum Abtupfen des ausgetretenen Blutes oder zur Kompression der Einstichstelle verwendet werden wie Verbandwatte, Papier usw., sowie Nadeln und Schneidezubehör, zählen zum gefährlichen Abfall und unterliegen daher dem Entsorgungsverfahren laut den einschlägigen Bestimmungen.

(12) Blut in sichtbarer Menge muss entfernt werden. Der Raum ist anschließend mit chemischen keimtötenden Mitteln zu reinigen.

(13) Die Verwahrung und die Verabreichung von Arznei- und Betäubungsmitteln sind verboten.

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