Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Zu den Ausbildungskursen für die Befähigung zum Tätowieren oder Piercing ist zugelassen, wer die Pflichtschule erfolgreich abgeschlossen und die Volljährigkeit erreicht hat.
(2) Die Landesregierung kann Körperschaften und Vereine mit der Leitung und Organisation der Kurse betrauen, indem sie mit ihnen eine entsprechende Vereinbarung abschließt.
(3) Der Lehrplan des Ausbildungskurses für die Befähigung zum Tätowierungen oder Piercing muss mindestens 30 Stunden umfassen und folgende Fächer beinhalten:
(4) Folgende Personen können die Ausbildungskurse abhalten:
(5) Wer am Kurs teilgenommen hat, muss am Ende des Kurses vor einer aus drei Kursdozenten bzw. -dozentinnen bestehenden Kommission eine mündliche Prüfung über die behandelten Fächer ablegen. Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden besucht hat. Das Protokoll führt ein Beamter oder eine Beamtin der Abteilung Gesundheitswesen oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Einrichtung, die den Kurs leitet.