Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 2006, Nr. 20.
(1) Die Gemeinde legt jährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags die Trinkwassertarife pro Kubikmeter für die Lieferarten laut Artikel 3 für das Folgejahr fest und teilt diese bis zum 30. Juni dem Landesamt für Gewässernutzung mit.
(2) Der Tarif setzt sich aus Betriebs- und Investitionskosten zusammen, die von der Gemeinde festgelegt werden. Der Anteil der Investitionskosten steht demjenigen zu, der die Investitionen tätigt.