In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 121)
Verordnung über den Trinkwasserversorgungsdienst

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 2006, Nr. 20.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Diese Verordnung regelt den Trink- und Löschwasserdienst gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  • a)  Betreiber: die Gemeinde oder, nach entsprechender Vereinbarung, die Genossenschaft, die Interessentschaft oder der öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Betrieb, die bzw. der für die Versorgung mit Trink- und Löschwasser sorgt,
  • b)  öffentlicher Auftraggeber: die Gemeinde, die den Trink- und Löschwasserversorgungsdienst vergibt,
  • c)  Kunde: wer die Dienstleistung des Betreibers in Anspruch nimmt,
  • d)  Rechtsträgergrenze: der technische und rechtliche Schnittpunkt zwischen Betreiber und Kunde,
  • e)  Versorgungsgebiet: das von der auftraggebenden Gemeinde oder, bei übergemeindlichen Trinkwasserleitungen, von der Landesabteilung Wasser und Energie auf Vorschlag der betroffenen Gemeinden abgegrenzte Gebiet.

Art. 3 (Verwendung des Trinkwassers)

(1) Tarife und Wassermenge werden nach folgenden Lieferungsarten bestimmt:

  • a)  Lieferung für den Haushalt, unabhängig von der Anzahl der angeschlossenen Personen,
  • b)  Lieferung für den öffentlichen Gebrauch,
  • c)  Lieferung für die Landwirtschaft,
  • d)  Lieferung für Gewerbe und Industrie,
  • e)  obligatorische Lieferung für die öffentliche Löschwasserversorgung.

(2) Das Trinkwasser darf nicht für neue Beschneiungs-, Kühl- oder Wärmegewinnungsanlagen verwendet werden. Anlagen mit geschlossenem Kreislauf sind von dieser Regelung ausgenommen.

Art. 4 (Pläne)

(1) Der Betreiber erstellt:

  • a)  das Wassersparprogramm mit geeigneten Maßnahmen und Informationskampagnen,
  • b)  den Notfallplan mit Alarm- und Einsatzplan für die Trinkwasserversorgung.

(2) Der Betreiber mit mehr als 3.000 Kunden muss das Qualitätszertifikat ISO 2001 besitzen. Außer den in Absatz 1 genannten Plänen erstellt er:

  • a)  ein geographisches Informationssystem (GIS),
  • b)  den Netzschaltplan,
  • c)  den Wartungsplan.

Art. 5 (Standards und Kriterien)

(1) In der Wasserleitungsordnung gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, werden alle Richtwerte laut Anhang A aufgenommen, wobei jeder Wert vom Gemeinderat festgelegt wird. Die im Anhang A angeführten Werte gelten als Richtwerte und sollten angestrebt werden.

(2) Bei Nichtbeachtung der vom Gemeinderat festgelegten Mindestkriterien kann die Gemeinde die Versorgungsvereinbarung aufheben.

Art. 6 (Versicherung)

(1) Der Betreiber hat sich gegen Schäden, die an Personen, Tieren, Sachen oder an der Umwelt durch die Versorgung entstehen können, zu versichern.

Art. 7 (Lieferung)

(1) Für die Lieferung gelten die in Anhang A angeführten Bestimmungen.

(2) Der Kunde kann weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch während des Versorgungszeitraumes Trinkwasser mit anderer Qualität und anderem Druck beantragen als jene, die am Entnahmepunkt vorhanden sind. Der Betreiber hat die Pflicht, Trinkwasser in der bestmöglichen Qualität zu liefern.

Art. 8 (Trinkwasserknappheit)

(1) Bei Trinkwasserknappheit ergreift der Betreiber folgende Maßnahmen:

  • a)  ersucht den Bürgermeister um den Erlass einer Sonderverordnung,
  • b)  Aufruf zum Wassersparen über die Medien,
  • c)  Einschränkung der nicht wesentlichen Wasserverbräuche,
  • d)  Einschränkung des Verbrauchs in den Produktionstätigkeiten,
  • e)  Einschränkung des Verbrauchs bei bestimmten öffentlichen Nutzern,
  • f)  Druckablass im Netz,
  • g)  alternierende Wasserversorgung,
  • h)  Gewährleistung der Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Art. 9 (Informationen)

(1) Der Betreiber informiert den Kunden über den Versorgungsdienst, gibt dabei die physikalischen und chemischen Wasserwerte an und vermittelt Informationen über die Lieferung sowie die Herkunft des Wassers.

Art. 10 (Störfälle in der Wasserversorgung)

(1) Für Störfälle in der Wasserversorgung garantiert der Betreiber eine Kontaktstelle für die Kunden, eventuell auch über eine Vereinbarung mit Zivilschutzorganisationen.

Art. 11 (Verantwortung)

(1) Der Betreiber hat die Verantwortung zu tragen, die mit der Lieferung des Trinkwassers und der öffentlichen Löschwasserversorgung zusammenhängt. Er stellt die Versorgung ein oder reduziert sie, wenn Gefahr droht oder interne Anlagen nicht sachgemäß ausgeführt wurden. Wenn der Wassertarif nicht entrichtet wurde oder unerlaubte Entnahmen erfolgt sind, wird die Wasserversorgung eingestellt bzw. auf die Mindestversorgung für Haushalte reduziert. Einstellungen oder Reduzierungen werden mittels Türanschlag, Einschreiben oder anderer geeigneter Mittel mitgeteilt.

Art. 12 (Überwachung und Wartung)

(1) Der Betreiber führt die Kontrollen, die Wartung und die Überwachung laut Anhang A durch.

Art. 13 (Interne Qualitätskontrollen)  delibera sentenza

(1) Der Betreiber muss interne Kontrollen zur Überprüfung der Trinkwasserqualität gemäß Anhang A durchführen und bedient sich dabei eigener oder beauftragter Labors.

massimeBeschluss Nr. 333 vom 04.02.2008 - Trinkwasserversorgungsdienst - Richtlinien zur Durchführung von internen Qualitätskontrollen

Art. 14 (Wasserzähler)

(1) Je Gebäude oder Entnahmepunkt ist mindestens ein Wasserzähler vorzusehen, der gemäß Anhang A installiert ist.

(2) In Neubauten ist ein eigener Zähler pro Liegenschaftseinheit einzubauen.

Art. 15 (Verluste)

(1) Die Dichtheit der Einrichtungen des Versorgungssystems ist jährlich gemäß Anhang A zu prüfen.

Art. 16 (Fernüberwachungs- und Fernwirkanlagen)

(1) Jeder Betreiber muss sich mit einem Fernüberwachungs- und Fernwirksystem ausrüsten.

(2) Die Daten werden an den Meldekopf des Wasserwerks übermittelt. Die Fernüberwachungs- und Fernwirkanlagen:

  • a)  erfassen den Ist-Wert durch Messen und Zählen,
  • b)  vergleichen den Ist- und Sollwert durch Melden und Überwachen,
  • c)  stellen den Soll-Wert durch Steuern und Regeln her.

(3) Der Betreiber muss dem Landesamt für Gewässernutzung jährlich folgende Betriebsdaten übermitteln:

  • a)  die Angabe der jährlich verbrauchten Wassermenge in m³,
  • b)  die Angabe des Verkaufspreises pro m³,
  • c)  die von den einzelnen Speicherbecken jährlich entnommenen und mittels eigens dafür angebrachten Zählern gemessenen Wassermengen in m³.

Art. 17 (Betriebsheft)

(1) Die Landesabteilung Wasser und Energie erstellt das Betriebsheft, wobei Inhalt und Ausfüllungsmodalitäten festgelegt werden.

(2) Der Betreiber führt das Betriebsheft, nimmt die monatlichen Eintragungen vor und fasst diese im Jahresbericht zusammen.

(3) Für Betreiber mit weniger als 3.000 Kunden wird ein vereinfachtes Betriebsheft erstellt.

Art. 18 (Notfallplan)

(1) Der Betreiber erstellt einen Notfallplan, der den Alarm- und Einsatzplan für die Trinkwasserversorgung beinhaltet, und führt die in Anhang A vorgesehenen Maßnahmen durch.

(2) Der Notfallplan wird für folgende Fälle eingerichtet:

  • a)  Betriebsunterbrechung,
  • b)  Betriebsstörung,
  • c)  Naturkatastrophen,
  • d)  Umweltereignisse,
  • e)  Anschläge.

(3) Der Plan wird vom Auftraggeber genehmigt und ist Bestandteil des Gemeindezivilschutzplans.

(4) Die Trink- und Löschwasserversorgung ist so anzulegen, dass eine Redundanz im Versorgungssystem möglich ist.

Art. 19 (Wasserwärter bzw. -wärterin)

(1) Der Betreiber beauftragt einen auch externen Wasserwärter oder eine auch externe Wasserwärterin, der bzw. die einen Kurs mit einer Dauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden belegt. Der Kurs wird von der Landesabteilung Wasser und Energie, eventuell auch in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern, veranstaltet und beinhaltet die in Anhang A angeführten Themen.

Art. 20 (Tarife)

(1) Die Gemeinde legt jährlich innerhalb der Frist für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags die Trinkwassertarife pro Kubikmeter für die Lieferarten laut Artikel 3 für das Folgejahr fest und teilt diese bis zum 30. Juni dem Landesamt für Gewässernutzung mit.

(2) Der Tarif setzt sich aus Betriebs- und Investitionskosten zusammen, die von der Gemeinde festgelegt werden. Der Anteil der Investitionskosten steht demjenigen zu, der die Investitionen tätigt.

Art. 21 (Trinkwasserentnahme)

(1) Der Kunde entnimmt das Wasser gemäß den in Anhang A enthaltenen Vorschriften und ist verantwortlich für jeden Schaden, der dem Betreiber oder Dritten zugefügt wird.

Art. 22 (Anschlussrecht)

(1) Der Kunde hat das Recht, vom nächstgelegenen Betreiber beliefert zu werden, sofern dies technisch möglich ist.

Art. 23 (Anschlusspflicht)

(1) Bei Neubauten im Bereich von 200 Meter Luftlinie zum bestehenden Trinkwassernetz des Betreibers kann die Gemeinde einen Anschluss an das Netz vorschreiben.

Art. 24 (Weiterverkaufsverbot)

(1) Der Kunde darf weder das Wasser weiterverkaufen, noch Entnahmen ohne Zähler vornehmen, außer im Brandfall oder bei Feuerwehrübungen, noch Ableitungen mit Schläuchen aus öffentlichen Brunnen durchführen, andernfalls wird vom Betreiber die Lieferung gemäß Artikel 11 eingestellt oder reduziert.

Art. 25 (Anschlussleitung)

(1) Die Gemeinde legt die nähere Regelung bezüglich der Anschlussleitungen fest. Aus Gründen der rationellen Betriebsführung des gesamten Leitungsnetzes und dessen Wartung ist es empfehlenswert, dass nach der Errichtung der Anschlussleitung diese bis zum Rückschlagventil nach dem Zähler in das Eigentum des Betreibers übergeht, der alle nach dem Bau auftretenden Kosten trägt, und damit für den Kunden jede Verantwortung für diese Leitung erlischt.

(2) Der Kunde ist verantwortlich für die Unversehrtheit der in seiner Liegenschaft untergebrachten Rohre, Armaturen und Zähler. Der Anschluss darf nur für die beantragte Tätigkeit verwendet werden.

Art. 26 (Interne Anlage)

(1) Der Kunde ist für die interne Anlage, die gemäß Anhang A auszuführen ist, verantwortlich. Die Anlage darf in keinem Kontakt zu Rohrleitungen anderer wasserführender Versorgungssysteme stehen.

Art. 27 (Zusätzliche Wasserversorgung)

(1) Sollte Wasser auch aus anderen Bezugsquellen wie Regenwasser, Quellen oder Grundwasser benützt werden, darf es nicht als Trinkwasser verwendet und in keinem Fall mit Trinkwasser in Verbindung gebracht werden.

(2) Jede zusätzliche Wasserversorgung muss dem Betreiber gemeldet werden.

Art. 28 (Übergangsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Betreiber mit mehr als 3.000 Kunden wenden die in Anhang A angeführten Richtwerte innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung an, während solche mit weniger als 3.000 Kunden sie innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anwenden.

(2) Der Betreiber legt das in Anhang A genannte Programm der Qualitätskontrollen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung fest.

(3) Für Betreiber mit weniger als 3.000 Kunden gilt für die Anschaffung der Netzleitsysteme gemäß Artikel 16 eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

(4) Der Betreiber erstellt den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Notfallplan innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

(5) Der Betreiber wendet die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Tarife pro Kubikmeter innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

massimeBeschluss Nr. 333 vom 04.02.2008 - Trinkwasserversorgungsdienst - Richtlinien zur Durchführung von internen Qualitätskontrollen

ANHANG A

Qualitätsstandards

(1) Qualitätsstandards gemäß Artikel 5 sind

  • a)  Kontinuität und Regelmäßigkeit der Versorgung,
  • b)  unverzügliche Wiederherstellung der Versorgung in Störfällen,
  • c)  kurze Wartezeiten für die Durchführung der Anschlüsse,
  • d)  Sicherheit und Energieeinsparung,
  • e)  Einfachheit der Vorgänge bei Vertragsabschlüssen und bei der Begleichung der Rechnungen,
  • f)  ausführliche und für den Kunden leicht verständliche Information,
  • g)  Korrektheit bei der Messung des Verbrauches und des Lieferdrucks,
  • h)  Genauigkeit der Rechnungslegung,
  • i)  Korrektheit und Höflichkeit des Personals,
  • j)  Umweltschutz.

Richtwerte

(1) Für die Erbringung des Versorgungsdienstes und den Kontakt mit dem Kunden gelten folgende Richtwerte für die Erstellung der Trinkwasserleitungsordnungen:

  • a)  Schalteröffnungszeiten an Werktagen: mindestens 4 Stunden von 8:00 bis 18:00 Uhr;
  • b)  telefonischer Informationsdienst an Werktagen: mindestens 7 Stunden;
  • c)  telefonische Bearbeitung von Anfragen: gleich wie bei schriftlichen Anfragen;
  • d)  Einstellung der Lieferung bei Vertragskündigung: binnen 2 Arbeitstagen;
  • e)  Freigabe der eingestellten Lieferung bei Kundenwechsel: binnen 2 Arbeitstagen;
  • f)  Austausch schadhafter Zähler: binnen 2 Arbeitstagen;
  • g)  Erstellen des Kostenvoranschlags ohne Ortsaugenschein: binnen 4 Arbeitstagen;
  • h)  Erstellen des Kostenvoranschlags mit Ortsaugenschein: binnen 7 Arbeitstagen;
  • i)  Arbeitsbeginn ab Eingang der Anzahlung bei Neuanschlüssen: binnen 10 Kalendertagen;
  • j)  Arbeitsbeginn bei Reparaturen ohne Grabung: binnen 5 Kalendertagen;
  • k)  Arbeitsbeginn bei Reparaturen mit Grabung: binnen 10 Kalendertagen;
  • l)  Beginn der Zählerprüfung: binnen 5 Arbeitstagen;
  • m)  Beginn der Druckprüfung: binnen 5 Arbeitstagen;
  • n)  Einsatzzeit ab Meldung für den Ortsaugenschein bei Havarien: binnen 30 Minuten;
  • o)  Arbeitsbeginn ab Meldung bei Havarien: binnen 3 Stunden;
  • p)  Antwort des Betreibers ab Eingang von Reklamationen: binnen 30 Kalendertagen;
  • q)  Mitteilung einer Unterbrechung: mindestens 24 Stunden vorher;
  • r)  Unterbrechungszeit bei ordentlichen und außerordentlichen Arbeiten: maximal 24 Stunden;
  • s)  Zählerschließungen: binnen 2 Arbeitstagen;
  • t)  Zählerablesung mit Kontrolle im Laufe eines Jahres: mindestens eine;
  • u)  Rechnungslegung für jährlichen Verbrauch: mindestens eine;
  • v)  Rechnungslegung für sonstige durchgeführte Arbeiten: binnen 45 Kalendertagen.

(2) Die Kriterien werden in der zwischen Auftraggeber und Betreiber abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt und können vom Kunden in der Dienstleistungsübersicht eingesehen werden.

(3) Die Frist beginnt am Tag des Eingangs beim Betreiber. Der Tag gilt als Kalendertag. Feiertage werden nicht gezählt. Samstage und Vorfeiertage gelten als Feiertage. Bei Nichtbeachtung eines Kriteriums zahlt der Betreiber dem Kunden einen Betrag von 100,00 €.

(4) Die Arbeiten für den Kunden müssen zügig durchgeführt werden und dürfen, außer in Fällen höherer Gewalt, nicht unterbrochen werden.

(5) Die Selbstablesung durch den Kunden ist zulässig, sofern der Betreiber ihm die diesbezüglichen Modalitäten mitgeteilt hat.

(6) Bei Zahlungsverzug wird die erste Aufforderung innerhalb von 20 Tagen zugestellt. Wurde der zweiten Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, wird die Lieferung innerhalb von 10 Tagen eingestellt. Die Mindestlieferung an Haushalte bleibt jedenfalls gewährleistet.

(7) Der Betreiber führt im Dreijahresintervall Umfragen über den Zufriedenheitsgrad der Kunden durch. Die Ergebnisse sind im Jahresbericht angegeben.

Lieferbedingungen

(1) Jede Wasserentnahme aus dem Netz ist zu messen, ausgenommen die Löschwasserversorgungen für Übungen und im Notfall.

(2) Der vorzuhaltende Druck an der Rechtsträgergrenze liegt zwischen 4 und 8 bar. Die Reduktion des Druckes ist Aufgabe des Kunden. Das Druckreduktionsventil liegt hinter der Rechtsträgergrenze. Die Lieferung hat ununterbrochen rund um die Uhr zu erfolgen. Unterbrechungen sind nur bei ordentlichen und außerordentlichen Wartungen und in unvorhergesehenen Fällen zulässig. Die Mitteilung an den Kunden hat über den Türanschlag zu erfolgen. Bei Großraumunterbrechungen kann der Betreiber auch andere Mitteilungsmethoden anwenden.

(3) Die Trinkwasserversorgung wird mittels freiem Abfluss gewährleistet und von einem Zähler mit dem am Entnahmepunkt im Netz vorhandenen Druck gemessen.

(4) Eine Versorgung ohne Zähler ist nur für Feuerlöschhydranten mit direktem Anschluss an das öffentliche Verteilungsnetz zulässig. In Sonderfällen kann die Versorgung mit einer konstanten, genau definierten Wassermenge erfolgen.

Kontrollen und Wartung

(1) Bei allen relevanten Bauwerken wie Quellen, Schächte und Speicher sind geodätische Messpunkte zu installieren um entsprechende Höhenangaben und Lokalisationspunkte zu ermitteln. Die Quellschüttungen in l/s, die Temperatur des Wassers und der Umgebungsluft in Grad Celsius, die elektrische Leitfähigkeit in Mikrosiemens und eventuell der pH-Wert sind monatlich zu messen. Die Bauwerke sind regelmäßig auf ihren Zustand, auf Risse, Öffnungen, Dichtheit und Vorhandensein von Lebewesen zu prüfen. Die Reinigung und Desinfektion ist mindestens halbjährlich durchzuführen.

(2) Die Schutzzonen I und II sind monatlich und die Schutzzone III zumindest jährlich zu begehen und auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Es sind alle Anomalien festzuhalten wie Bau- oder Weidetätigkeit, fremde Einleitungen, Ablagerungen verschiedenster Art und Schädlingsbekämpfung. Weiters ist die Umzäunung auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen und bei Bedarf die Reparatur zu veranlassen. Der Schnitt des Bewuchses ist mehrmals im Jahr durchzuführen.

(3) Die Speicher sind zweimal jährlich mit geeigneten Reinigungsmitteln mechanisch und chemisch zu reinigen. Die Messwerte wie Einfluss, Abfluss, Wasserstand, Temperatur des Wassers und der Umgebungsluft, elektrische Leitfähigkeit und eventuell der pH-Wert sind monatlich zu ermitteln und protokollarisch festzuhalten. Weiters sind die Bauwerke auf ihren Zustand, auf Risse, Öffnungen, Dichtheit, Ablagerungen, Zugänge, Lüftungen, Abdeckung, Umzäunung, Bewuchs, Oberflächenwasser und Sonstigem zu prüfen. Schließlich sind die hydraulischen Einbauten auf ihren Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.

(4) Die Entlüfter sind regelmäßig zu warten und bei Bedarf auszutauschen.

(5) Die Betreiber sind verpflichtet, die Netze alle drei Jahre auf Verluste zu prüfen und das Ergebnis im Jahresbericht anzugeben.

Interne Qualitätskontrollen

(1) Für alle Wasserbezugsquellen legt der Betreiber gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ein Programm für die chemischen und mikrobiologischen Analysen fest und übermittelt es dem gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb, der befugt ist, Änderungen am übermittelten Programm vorzuschlagen.

(2) Die Betreiber können zusammen mit den Kontrollorganen die Probeentnahmestellen der jeweiligen Trinkwasserleitung festlegen.

(3) Die Wasserbezugsquellen sind wenigstens einmal im Jahr einer Routinekontrolle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu unterziehen.

(4) Bei Wasserbezugsquellen, die gegenüber Verschmutzungen anfällig sind, muss die Analysenfrequenz erhöht werden, wobei möglichst kontinuierliche Mess- und Überwachungstechniken einzusetzen sind, andernfalls wird die Funktionalität monatlich geprüft. Bei der Abnahme von Trinkwasserleitungen gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, wird auch die Mindestfrequenz der Analysen festgelegt.

Wasserzähler

(1) Bei der Messung ist die Wohnungsbelieferung von der gewerblichen oder landwirtschaftlichen zu trennen; bei bereits bestehenden Gebäuden ist die getrennte Messung anzustreben. Die gewerblichen Lieferungen müssen untereinander getrennt bleiben. Der Betreiber installiert Zähler, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und alle 8 Jahre auszuwechseln sind. Die Zähler werden vom Betreiber plombiert. Hinter dem Rückschlagventil befindet sich ein Hahn zur Entleerung der internen Anlage, der vom Kunden zu montieren ist. Bei der jährlichen Zählerablesung ist auch der Zustand der Zähler zu erheben. Nicht intakte Anlagen müssen vermerkt und innerhalb von 3 Monaten in Ordnung gebracht werden.

(2) Die Messinstrumente und Zählerstandorte liegen prinzipiell in den Gebäuden, kurz nach dem Eintreten der Anschlussleitung in das Gebäude. Vorzuziehen sind leicht zugängliche Gemeinschaftsräume wie Stiegenhäuser oder Heizräume. Die Zähler müssen so angebracht sein, dass sie vor Frost, Beschädigung, Verschmutzung und Manipulation geschützt sind. Der Kunde ist für jeden Schaden an den Verteilerleitungen, Schiebern, Ventilen und am Zähler verantwortlich und verpflichtet, jeden Defekt unverzüglich zu melden; es ist verboten, die Mess- und Kontrollvorrichtungen zu manipulieren.

Verluste

(1) Alle Einrichtungen des Versorgungssystems sind einmal jährlich auf Dichtheit zu prüfen. Dies gilt nicht nur für Quellfassungen, Sammelschächte, Speicher, Tiefbrunnenanlagen, sondern insbesondere für die Leitungssysteme. Dafür ist das gesamte Netz einmal jährlich einer Nachtmessung zwischen 2:00 – 4:00 Uhr zu unterziehen, damit die Verlustmenge festgestellt werden kann. Über ein Mehrjahresprogramm sind die Leitungssysteme auszutauschen. In den Netzen ist eine Erneuerungszahl von 2,50 anzustreben. Diese Zahl entspricht dem Austausch von 2,50% des Netzes pro Jahr.

Aufgaben des Betreibers im Notfall

(1) Es ist Aufgabe des Betreibers, Folgendes für den Notfall vorzusehen:

  • a)  Erstellen und halbjährliches Aktualisieren von Telefonlisten wichtiger Telefonnummern;
  • b)  Erstellen der Listen von zur Verfügung stehenden Materialien;
  • c)  Festlegen von Alarmstufen;
  • d)  stationäre oder mobile Notstromversorgung von elektrisch betriebenen Anlagen;
  • e)  elektrische Versorgung aus zwei Strombetreibern;
  • f)  dezentrale Wassergewinnung an mindestens zwei Punkten, Quellen oder Tiefbrunnen;
  • g)  Desinfektion durch stationäre oder mobile Anlagen;
  • h)  Beschaffung von Desinfektionsmitteln und Chlor;
  • i)  Sicherung eines für eine mindestens 24-stündige Wasserversorgung ausreichenden Speichervolumens;
  • j)  Transport von Trinkwasser mittels Lebensmitteltankwagen;
  • k)  Überwachung der Versorgungsanlagen durch Zugangskontrollen und eventuelle Bildüberwachung;
  • l)  Abschließen von Verträgen mit Firmen und Fachleuten für Einsätze in Notfällen;
  • m)  Kontrolle aller Netzteile;
  • n)  Installation von Warn-, Fernmelde-, Sprechfunk- und Photovoltaikanlagen;
  • o)  Lagerung von Geräten, Baumaterialien, Verschleißteilen und Mitteln;
  • p)  Bereitschaftsdienst des Personals;
  • q)  Möglichkeit des Zusammenschlusses nahe gelegener Betreiber;
  • r)  Beschaffung von Materialien für provisorische Leitungen.

(2) Während des Notstands obliegt dem Betreiber Folgendes:

  • a)  Bewertung des Umfangs des Notstandes;
  • b)  Bewertung der Gefährdung von Anlagen;
  • c)  Feststellung allfälliger Anlagenschäden;
  • d)  Feststellung allfälliger Anlagenausfälle;
  • e)  Überprüfung der Möglichkeit der Versorgung mit desinfiziertem Wasser;
  • f)  Inbetriebnahme der Notbrunnen;
  • g)  Organisation der Transporte;
  • h)  Organisation der Versorgung aus einem anderen Netz;
  • i)  Festsetzung des Wasserbedarfs;
  • j)  Dichtheitsprüfung sämtlicher Einrichtungen des Versorgungssystems;
  • k)  Reparatur der Leitungen mit anschließender Spülung und Desinfektion;
  • l)  Vermeidung von Druckstößen durch langsame Füllung der Leitungssysteme.

Wasserwärter bzw. -wärterin

(1) Der Wasserwärter bzw. die Wasserwärterin belegt einen Grundausbildungskurs. Der Unterricht umfasst die Themen Wasservorkommen, geschichtlicher Überblick, Wassergewinnung, Wassereigenschaften, Technologie der Werkstoffe, Werkstoffzerstörung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung, maschinelle und elektrische Einrichtungen, Wasserverteilung, Werkzeuge und Geräte im Rohrleitungsbau, Rohrleitungen, Armaturen und Einbauten, Anschlussleitungen, Wasserzählung und -messung, Rohrnetzschäden und Wasserverluste, Schutzmassnahmen für elektrische Anlagen, Gesetze, Durchführungsverordnungen, Richtlinien, Vorschriften, Bauvorhaben, technische Verwaltung und Betriebsführung, personelle und kaufmännische Verwaltung, Sicherheitseinrichtungen, Behörden.

Interne Anlage

(1) Der Kunde muss nach der Rechtsträgergrenze ein Druckregelventil und einen Filter installieren. Das Ventil muss ausreichend dimensioniert sein, um den Druck der internen Anlage innerhalb der für die hydraulischen Geräte verträglichen Werte zu halten. Filter- und Druckreduzierungsgeräte der internen Anlage werden vom Kunden gereinigt und gewartet.

(2) Die interne Anlage umfasst alle Einbauten nach dem Druckreduktionsventil. Der Kunde lässt sie von einem in der Handelskammer eingetragenen Fachbetrieb bauen. Er legt im Einvernehmen mit dem Betreiber die Rechtsträgergrenze fest. Die interne Anlage ist nach den Regeln der Technik auszuführen und liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Ein wie immer gearteter Kontakt zu Rohrleitungen anderer wasserführender Versorgungssysteme ist nicht erlaubt. Wer die Anlage installiert, hat die Pflicht, eine entsprechende Konformitätserklärung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften abzugeben. Die interne Anlage ist bei Bedarf von zugelassenen Fachkräften zu prüfen. Genannte Anlage ist von der Anschlussleitung elektrisch zu trennen und muss auf die Wasserqualität abgestimmt sein. Bei Neubauten ist für jede Liegenschaftseinheit ein eigener Zähler vorzusehen. Der Zähler kann auch beim Betreiber beantragt werden, sofern ein Wasserliefervertrag abgeschlossen wurde.

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