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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 7 (Saisonale Beschäftigung)

(1) Im Sinne von Artikel 5 ist dem besonderen, saisonal bedingten Arbeitskräftebedarf der lokalen Wirtschaft Rechnung zu tragen sowie den spezifischen Bedürfnissen der saisonal beschäftigten Personen.

(2) Personen, die nach Beendigung einer saisonalen Beschäftigung in der Leistungsvereinbarung erklären, dass sie:

  1. innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten wieder eine saisonale Beschäftigung bei einem namentlich angegebenen Arbeitgeber annehmen werden und
  2. nicht an der Vermittlung einer anderen Beschäftigung interessiert sind,

behalten den Status der Arbeitslosigkeit bei.

(3) Nehmen Personen laut Absatz 2 innerhalb des angegebenen Zeitraums keine Beschäftigung auf, so werden sie vom Arbeitsservice innerhalb des darauf folgenden Monats zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Wird der Einladung nicht Folge geleistet oder eine angemessene Arbeit abgelehnt, verlieren sie nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, nach dem vorausgehenden Absatz 2 Buchstabe a) den Status der Arbeitslosigkeit.