(1) Im Sinne von Artikel 5 ist dem besonderen, saisonal bedingten Arbeitskräftebedarf der lokalen Wirtschaft Rechnung zu tragen sowie den spezifischen Bedürfnissen der saisonal beschäftigten Personen.
(2) Personen, die nach Beendigung einer saisonalen Beschäftigung in der Leistungsvereinbarung erklären, dass sie:
behalten den Status der Arbeitslosigkeit bei.
(3) Nehmen Personen laut Absatz 2 innerhalb des angegebenen Zeitraums keine Beschäftigung auf, so werden sie vom Arbeitsservice innerhalb des darauf folgenden Monats zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Wird der Einladung nicht Folge geleistet oder eine angemessene Arbeit abgelehnt, verlieren sie nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, nach dem vorausgehenden Absatz 2 Buchstabe a) den Status der Arbeitslosigkeit.