In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 1 (Feststellung der Arbeitslosigkeit)  delibera sentenza

(1) Der Zustand der Arbeitslosigkeit oder der Beschäftigungslosigkeit wird von der betroffenen Person nachgewiesen, indem sie beim Arbeitsservice vorstellig wird und gleichzeitig ihre sofortige Bereitschaft erklärt, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise zu suchen.

(2) Die Feststellung der Arbeits- oder Beschäftigungslosigkeit wird durch die zwischen der betroffenen Person und dem Arbeitsservice einvernehmlich festgelegte Vorgehensweise bei der aktiven Beschäftigungssuche ergänzt. Der Arbeitsservice legt der arbeits- beziehungsweise beschäftigungslosen Person zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung zur Unterschrift vor. Diese umfasst Folgendes:

  1. das Dienstleistungsangebot und die Leistungsverpflichtungen des Arbeitsservice, die Dienstleistungsangebote der anderen anerkannten Arbeitsvermittlungsdienste, der Bildungseinrichtungen und der Berufsberatung sowie anderer öffentlicher und privater Dienste,
  2. verpflichtende Gesprächstermine beim Arbeitsservice sowie Informationen über die Umstände, die zum Verlust des Arbeitslosenstatus führen,
  3. die Verpflichtung der betroffenen Person zur Durchführung der vereinbarten Maßnahmen und zur aktiven Arbeitssuche.

(3) Die Leistungsvereinbarung wird durch einen individuellen Aktionsplan ergänzt, in dem die Maßnahmen zur Arbeitssuche und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit festgelegt sind.

(4) Für die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung bleibt die Zuständigkeit der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (NISF) aufrecht.

massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2087 - Abänderung der Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird
massimeBeschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010 - Abänderung der Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird.
massimeBeschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406 - Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird (abgeändert mit Beschluss Nr. 2709 vom 09.11.2009 und Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010) (siehe auch Beschluss Nr. 2087 vom 30.12.2011)

Art. 2 (Überprüfung der Arbeitslosigkeit)

(1) Der Arbeitsservice überprüft den Zustand der Arbeitslosigkeit periodisch - in der Regel im Abstand von höchstens 3 Monaten - mit dem Ziel, die Zusammenführung von Arbeitsangebot und -nachfrage zu fördern und der Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

(2) Eine arbeitslose Person weist ihre sofortige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise aktiv zu suchen, durch Folgendes nach:

  1. die Annahme eines angemessenen Arbeitsangebotes,
  2. die Annahme einer vereinbarten Eingliederungsmaßnahme,
  3. den Besuch von Bildungs- oder Umschulungslehrgängen,
  4. andere Eigeninitiativen, die zur Arbeitsfindung beitragen.

(3) Der Arbeitsservice führt eine zweifache Überprüfung durch:

  1. Er überprüft einerseits, ob die Person tatsächlich arbeitslos ist, und zwar anhand des von Artikel 4 bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, vorgeschriebenen Systems der Pflichtmeldungen über Beginn und Auflösung von Arbeitsverhältnissen sowie durch andere geeignete Kontrollen, die von der Abteilung Arbeit mit Hilfe der verfügbaren und zugänglichen Datenbanken sowie der zuständigen Inspektionsdienste durchgeführt werden,
  2. Andererseits überprüft er die sofortige Bereitschaft der Person, eine Arbeit aktiv zu suchen beziehungsweise anzunehmen, anhand ihres erkennbaren aktiven Einsatzes in Übereinstimmung mit der Erklärung, sofort eine Arbeit annehmen zu wollen, mit der Leistungsvereinbarung und mit dem individuellen Aktionsplan.

(4) Die Überprüfungsergebnisse sind für die Bewahrung oder den Verlust des Arbeitslosenstatus ausschlaggebend. Ein einvernehmliches Überprüfungsergebnis ist anzustreben, zu dokumentieren und von der betreffenden Person sowie vom Berater oder der Beraterin des Arbeitsservice zu unterzeichnen.

Art. 3 (Verlust und Beibehaltung des Arbeitslosenstatus bei Arbeitsaufnahme)

(1) Eine Person verliert den Arbeitslosenstatus, sobald sie eine abhängige Arbeit oder eine selbständige Beschäftigung beginnt. Sie behält den Arbeitslosenstatus jedoch bei, wenn die abhängige oder selbständige Arbeit ihr nicht ein jährliches Einkommen gewährleistet, das das persönliche, steuerfreie Mindesteinkommen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, überschreitet, und wenn sie die Beibehaltung des Arbeitslosenstatus beim Arbeitsservice schriftlich beantragt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsservice einzureichen.

(2) Eine Person, die das Mindesteinkommen laut Absatz 1 nicht überschreitet, behält den Status der Arbeitslosigkeit auch dann bei, wenn sie ein befristetes Arbeitsverhältnis oder ein Leiharbeitsverhältnis von weniger als acht - beziehungsweise vier Monaten bei Jugendlichen - eingegangen ist und einen Antrag laut Absatz 1 stellt. Die voraussichtliche Unterschreitung des persönlichen, steuerfreien Jahresmindesteinkommens ist von der betroffenen Person durch eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde zu belegen.

Art. 4 (Andere Gründe für den Verlust oder die Beibehaltung des Arbeitslosenstatus)

(1) Zwingende Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus sind neben dem Arbeitsantritt die ungerechtfertigte Missachtung einer Einladung des Arbeitsservice zu einem Beratungsgespräch sowie die nicht gerechtfertigte Ablehnung eines angemessenen Arbeitsangebotes.

(2) Die Feststellung der Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus erfolgt auf der Grundlage der Prüfungsverfahren laut Artikel 2, der Leistungsvereinbarung sowie des individuellen Aktionsplans. Der Verlust des Arbeitslosenstatus wegen der im Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Gründe schließt für die Dauer von drei Monaten ab dem Datum des Verlustes die Möglichkeit des/der Betroffenen aus, die sofortige Bereitschaft eine Arbeit anzunehmen zu erklären.

(3) Gerechtfertigte Gründe für die Missachtung einer Einladung zu einem Beratungsgespräch sind höhere Gewalt sowie andere objektive Verhinderungsgründe. Sie werden nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung und des individuellen Aktionsplans fallweise überprüft.

Art. 5 (Arbeitsmarkt und persönliche Arbeitsbereitschaft)

(1) Die sofortige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen und aktiv zu suchen, ist unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus durch den Arbeitsservice. Die Leistungsvereinbarung gibt in allgemein verständlicher Form eine Beschreibung dieser Voraussetzung wieder. Im individuellen Aktionsplan wird die sofortige Bereitschaft der betroffenen Person, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise aktiv zu suchen, unter Berücksichtigung folgender Rahmenbedingungen festgehalten:

  1. Arbeitsmarktbedingungen, wobei den lokalen Strukturmerkmalen und dem saisonalen Arbeitskräftebedarf ein besonderes Augenmerk gilt,
  2. persönliche und berufliche Voraussetzungen, spezifische Kompetenzen und Entwicklungspotenziale, Interessen und Neigungen sowie Lebensumstände der betreffenden Person,
  3. vorhandenes Bildungsangebot und die für die betreffende Person oder für homogene Personengruppen organisierten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Ausbildungsinitiativen.

(2) Die im individuellen Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen zielen auf eine möglichst rasche Wiederbeschäftigung und auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der betreffenden Person.

Art. 6 (Angemessenheit des Arbeitsangebots)

(1) Ein Arbeitsangebot ist angemessen, wenn es in Übereinstimmung mit der Leistungsvereinbarung und dem individuellen Aktionsplan folgende Merkmale aufweist:

  1. der beruflichen Qualifikation der arbeitslosen Person entspricht,
  2. die wirtschaftlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen mit dem zutreffenden Kollektivvertrag übereinstimmen,
  3. der angebotene Arbeitsplatz von der Wohngemeinde der betroffenen Person aus in weniger als 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Strebt die Person nur eine Teilzeitstelle im Sinne von Artikel 8 an, oder treffen auf sie die Lebensumstände laut Absatz 2 zu, so kann die Anfahrtszeit des Arbeitsplatzes situationsbezogen herabgesetzt werden.

(2) Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Arbeitsangebots ist den individuellen Lebensumständen der jeweiligen Person Rechnung zu tragen, wie etwa bei:

  1. Frauen, die eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt anstreben,
  2. Personen, die infolge der Geburt oder Adoption eines Kindes das Arbeitsverhältnis beendet haben,
  3. Personen, die älter als 50 Jahre sind und keine Fürsorge- oder Vorsorgeleistungen beanspruchen,
  4. Personen, die im Besitz der Voraussetzungen für die gezielte Arbeitsvermittlung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, sind.

Art. 7 (Saisonale Beschäftigung)

(1) Im Sinne von Artikel 5 ist dem besonderen, saisonal bedingten Arbeitskräftebedarf der lokalen Wirtschaft Rechnung zu tragen sowie den spezifischen Bedürfnissen der saisonal beschäftigten Personen.

(2) Personen, die nach Beendigung einer saisonalen Beschäftigung in der Leistungsvereinbarung erklären, dass sie:

  1. innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten wieder eine saisonale Beschäftigung bei einem namentlich angegebenen Arbeitgeber annehmen werden und
  2. nicht an der Vermittlung einer anderen Beschäftigung interessiert sind,

behalten den Status der Arbeitslosigkeit bei.

(3) Nehmen Personen laut Absatz 2 innerhalb des angegebenen Zeitraums keine Beschäftigung auf, so werden sie vom Arbeitsservice innerhalb des darauf folgenden Monats zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Wird der Einladung nicht Folge geleistet oder eine angemessene Arbeit abgelehnt, verlieren sie nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, nach dem vorausgehenden Absatz 2 Buchstabe a) den Status der Arbeitslosigkeit.

Art. 8 (Teilzeit)

(1) Die in der Leistungsvereinbarung erklärte Bereitschaft, nur eine Teilzeitarbeit anzunehmen, kann als Arbeitsbereitschaft für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus angesehen werden.

Art. 9 (Elternschaft und Pflege)

(1) Die Notwendigkeiten der Betreuung von eigenen oder adoptierten Kindern sowie von pflegebedürftigen Angehörigen sind im individuellen Aktionsplan anzugeben und bei der Beurteilung der Arbeitsbereitschaft sowie der Auswahl der Stellen- und Bildungsangebote zu berücksichtigen.

Art. 10 (Menschen mit Behinderungen)

(1) Die in der Liste für die Pflichtvermittlung beim Arbeitsservice eingetragenen Personen verfügen über den Arbeitslosenstatus. Sie haben neben dem Recht auf die gezielte Vermittlung und Betreuung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, und laut Dekret des Landeshauptmanns vom 20. August 1984, Nr. 20, in geltender Fassung, ein Recht auf die Vermittlungs- und Beratungsleistungen des Arbeitsservice im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, und der vorliegenden Regelung.

Art. 11 (Arbeitsbörse)

(1) Die Stellengesuche der arbeitslosen Personen werden in der elektronischen Arbeitsbörse im Bürgernetz im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedingungen laut den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung und des individuellen Aktionsplans.

Art. 12 (Aussetzung des Arbeitslosenstatus)

(1) Die Aussetzung des Arbeitslosenstatus beginnt bei Antritt einer befristeten Arbeit oder einer Leiharbeit, welche die Höchstdauer laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung nicht überschreitet.

(2) Während der Aussetzung des Arbeitslosenstatus gilt die betroffene Person nicht als arbeitslos. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laut vorhergehendem Absatz 1 reift die Arbeitslosigkeit weiter an.

(3) Die an der Feststellung der Arbeitslosigkeitsdauer interessierte Person stellt beim Arbeitsservice einen begründeten Antrag. Bei Vorliegen der Bedingungen laut dem vorausgehenden Absatz 1 stellt der Arbeitsservice die Aussetzung des Arbeitslosenstatus fest und ermittelt die angereifte Dauer der Arbeitslosigkeit. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Bereitschaftserklärung zur Arbeitsannahme zu stellen und mit der Erklärung laut Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht vereinbar. Die Dauer wird ab dem Datum des Antrages um Feststellung der Arbeitslosigkeitsdauer berechnet.

(4) Wenn die interessierte Person ein Jahreseinkommen hat, das die Einkommensgrenze nach Artikel 4 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung nicht überschreitet, erfolgt die Aussetzung des Arbeitslosenstatus nicht. Zum Zweck der Berechnung der Arbeitslosigkeitsdauer behält die interessierte Person während der Dauer der befristeten Arbeit den Arbeitslosenstatus unter der Voraussetzung bei, dass der Antrag laut dem vorausgehenden Artikel 3 Absatz 1 vom Arbeitsservice angenommen worden ist.

Art. 13 (Arbeitskräftekartei)

(1) Die beiliegende Arbeitskräftekartei – Anlage A) – ist genehmigt.

Art. 14 (Durchführung von Auswahlverfahren für öffentliche Verwaltungen)

(1) Die öffentlichen Verwaltungen beziehungsweise die nicht gewerblichen öffentlichen Körperschaften, die sich für die Vermittlung durch Auswahlverfahren laut Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56, entscheiden, teilen dem Arbeitsservice Folgendes mit: die Zahl und, falls vorgesehen, die Ersatzzahl der aufzunehmenden Personen, die Art des Arbeitsverhältnisses, die jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen sowie eventuelle ausdrücklich vom Tarifvertrag vorgesehene persönliche und berufliche Voraussetzungen für den Zugang zur Funktionsebene und zum Berufsbild, für welche die Aufnahme vorgesehen ist.

(2) Der Arbeitsservice veröffentlicht mindestens zehn Tage vor dem Tag des angekündigten Auswahlverfahrens die angebotenen Arbeitsmöglichkeiten durch das Anschlagen eines entsprechenden Hinweises an der Amtstafel der Arbeitsvermittlerzentren.

(3) Zur Auswahl sind Personen zugelassen, die im Sinne dieser Regelung arbeitslos sind. Um an dieser teilnehmen zu können, müssen die interessierten arbeitslosen Personen am Tag des Auswahlverfahrens persönlich bei einem Arbeitsvermittlerzentrum vorstellig werden.

(4) Der Arbeitsservice erstellt sodann eine Rangordnung der am Tag des Auswahlverfahrens vorstellig gewordenen arbeitslosen Personen, die im Besitz der Voraussetzungen für die angebotenen Stellen sind. Einziges Kriterium der Rangordnung ist die angereifte Dauer der Arbeitslosigkeit, die bis zu höchstens 24 Monaten berücksichtigt wird.

(5) Der Direktor beziehungsweise die Direktorin des Arbeitsservice genehmigt die Rangordnung und übermittelt diese innerhalb von 5 Tagen der Verwaltung, die an der Aufnahme von Arbeitskräften mittels solcher Auswahlverfahren interessiert ist.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A