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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 6 (Angemessenheit des Arbeitsangebots)

(1) Ein Arbeitsangebot ist angemessen, wenn es in Übereinstimmung mit der Leistungsvereinbarung und dem individuellen Aktionsplan folgende Merkmale aufweist:

  1. der beruflichen Qualifikation der arbeitslosen Person entspricht,
  2. die wirtschaftlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen mit dem zutreffenden Kollektivvertrag übereinstimmen,
  3. der angebotene Arbeitsplatz von der Wohngemeinde der betroffenen Person aus in weniger als 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Strebt die Person nur eine Teilzeitstelle im Sinne von Artikel 8 an, oder treffen auf sie die Lebensumstände laut Absatz 2 zu, so kann die Anfahrtszeit des Arbeitsplatzes situationsbezogen herabgesetzt werden.

(2) Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Arbeitsangebots ist den individuellen Lebensumständen der jeweiligen Person Rechnung zu tragen, wie etwa bei:

  1. Frauen, die eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt anstreben,
  2. Personen, die infolge der Geburt oder Adoption eines Kindes das Arbeitsverhältnis beendet haben,
  3. Personen, die älter als 50 Jahre sind und keine Fürsorge- oder Vorsorgeleistungen beanspruchen,
  4. Personen, die im Besitz der Voraussetzungen für die gezielte Arbeitsvermittlung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, sind.