(1) Ein Arbeitsangebot ist angemessen, wenn es in Übereinstimmung mit der Leistungsvereinbarung und dem individuellen Aktionsplan folgende Merkmale aufweist:
(2) Bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Arbeitsangebots ist den individuellen Lebensumständen der jeweiligen Person Rechnung zu tragen, wie etwa bei: