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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 11)
Verordnung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Februar 2005, Nr. 7.

Art. 1 (Feststellung der Arbeitslosigkeit)  delibera sentenza

(1) Der Zustand der Arbeitslosigkeit oder der Beschäftigungslosigkeit wird von der betroffenen Person nachgewiesen, indem sie beim Arbeitsservice vorstellig wird und gleichzeitig ihre sofortige Bereitschaft erklärt, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise zu suchen.

(2) Die Feststellung der Arbeits- oder Beschäftigungslosigkeit wird durch die zwischen der betroffenen Person und dem Arbeitsservice einvernehmlich festgelegte Vorgehensweise bei der aktiven Beschäftigungssuche ergänzt. Der Arbeitsservice legt der arbeits- beziehungsweise beschäftigungslosen Person zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung zur Unterschrift vor. Diese umfasst Folgendes:

  1. das Dienstleistungsangebot und die Leistungsverpflichtungen des Arbeitsservice, die Dienstleistungsangebote der anderen anerkannten Arbeitsvermittlungsdienste, der Bildungseinrichtungen und der Berufsberatung sowie anderer öffentlicher und privater Dienste,
  2. verpflichtende Gesprächstermine beim Arbeitsservice sowie Informationen über die Umstände, die zum Verlust des Arbeitslosenstatus führen,
  3. die Verpflichtung der betroffenen Person zur Durchführung der vereinbarten Maßnahmen und zur aktiven Arbeitssuche.

(3) Die Leistungsvereinbarung wird durch einen individuellen Aktionsplan ergänzt, in dem die Maßnahmen zur Arbeitssuche und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit festgelegt sind.

(4) Für die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung bleibt die Zuständigkeit der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (NISF) aufrecht.

massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2087 - Abänderung der Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird
massimeBeschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010 - Abänderung der Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird.
massimeBeschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406 - Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird (abgeändert mit Beschluss Nr. 2709 vom 09.11.2009 und Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010) (siehe auch Beschluss Nr. 2087 vom 30.12.2011)