(1) Der Zustand der Arbeitslosigkeit oder der Beschäftigungslosigkeit wird von der betroffenen Person nachgewiesen, indem sie beim Arbeitsservice vorstellig wird und gleichzeitig ihre sofortige Bereitschaft erklärt, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise zu suchen.
(2) Die Feststellung der Arbeits- oder Beschäftigungslosigkeit wird durch die zwischen der betroffenen Person und dem Arbeitsservice einvernehmlich festgelegte Vorgehensweise bei der aktiven Beschäftigungssuche ergänzt. Der Arbeitsservice legt der arbeits- beziehungsweise beschäftigungslosen Person zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung zur Unterschrift vor. Diese umfasst Folgendes:
(3) Die Leistungsvereinbarung wird durch einen individuellen Aktionsplan ergänzt, in dem die Maßnahmen zur Arbeitssuche und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit festgelegt sind.
(4) Für die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung bleibt die Zuständigkeit der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (NISF) aufrecht.