Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 2003, Nr. 19.
Die Gesellschaft kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Finanzgarantie erlischt nach Ablauf von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung durch Einschreiben mit Rückschein an das Land und an das Unternehmen.
In diesem Fall gilt die Finanzgarantie jedoch weiterhin bei Nichterfüllung vor Wirksamwerden des Rücktritts und das Land kann seine Forderung für weitere sechs Monate im Sinne von Artikel 3 geltend machen.