In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. April 2003, Nr. 91)
Durchführungsverordnung betreffend die Finanzgarantie für die Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 2003, Nr. 19.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Art und Weise und das Ausmaß der Finanzgarantie für die Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung in Durchführung der Artikel 10 und 11 des Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 61, und der Richtlinien 1991/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über Abfälle, 1991/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und 1994/62/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Art. 2 (Finanzgarantie)

(1) Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung zur Zwischenlagerung, Wiederverwertung und Entsorgung von Abfällen gemäß Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61, und der Richtlinien 1991/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über Abfälle, 1991/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und 1994/62/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist die Hinterlegung einer Finanzgarantie zugunsten der Autonomen Provinz Bozen zur Abdeckung der durch die Tätigkeit entstandenen Umweltschäden.

(2) Die Finanzgarantie laut Absatz 1 wird in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherungspolizze gemäß Vordruck laut Anhang A gestellt. Die Finanzgarantie gilt für die Dauer der Ermächtigung und für weitere sechs Monate.

Art. 3 (Höhe der Finanzgarantie)

(1) Für die Abfallentsorgungstätigkeiten laut Anhang II A der Richtlinie 1991/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über Abfälle, bei welchen Abfälle behandelt oder gelagert werden, die von Dritten erzeugt wurden, wird die Höhe der Finanzgarantie folgendermaßen festgelegt:

  • a)  0,50 € pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 50.000 € und als Höchstbetrag 1.550.000 € zu entrichten sind;
  • b)  0,25 € pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten ungefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 25.000 € und als Höchstbetrag 775.000 € zu entrichten sind.

(2) Für die Abfallverwertungstätigkeiten laut Anhang II B der Richtlinie 1991/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über Abfälle, bei welchen Abfälle behandelt oder gelagert werden, die von Dritten erzeugt wurden, werden für die Festlegung der Höhe der Finanzgarantie die Beträge laut Absatz 1 halbiert.

(3) Für die Zwischenlagerung oder die Entsorgung der eigenen Abfälle am Entstehungsort wird die Höhe der Finanzgarantie folgendermaßen festgelegt:

  • a)  0,50 € pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 5.000 € und als Höchstbetrag 250.000 € zu entrichten sind;
  • b)  0,25 € pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten ungefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 2.500 € und als Höchstbetrag 100.000 € zu entrichten sind.

(4) In besonderen Fällen, unter anderem wenn sich die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten Tätigkeiten überschneiden, kann die Höhe der Finanzgarantie vom Amt für Abfallwirtschaft festgelegt werden.

(5) Die Bestimmungen über die Finanzgarantie werden auf die öffentlichen Körperschaften und die Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung nicht angewendet. 2)

2)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 8. April 2004, Nr. 13.

Art. 4 (Einreichfrist)

(1) Die Finanzgarantie muss innerhalb von sechs Monaten ab Anforderung von Seiten des Amtes für Abfallwirtschaft eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag auf Ermächtigung für verfallen erklärt.

Art. 5 (Auflösung der Finanzgarantie)

(1) Auf Antrag des Betroffenen kann die Finanzgarantie bei Erneuerung, Ergänzung und Änderung der Ermächtigung sowie bei Auflassung der Tätigkeit nach Überprüfung durch das Amt für Abfallwirtschaft aufgelöst werden.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang 1 3)

An das

Amt für Abfallwirtschaft

Amba-Alagi-Straße 35

39100 BOZEN

FINANZGARANTIE FÜR ABFALLENTSORGUNGSUNTERNEHMEN

Finanzgarantie Nr. ..............................................Datum................

Vorausgeschickt,

1) dass das Unternehmen (die Firma)...............................................

mit Sitz in.....................................................................................

Steuernummer...............................................................................

die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vornehmen will,........

....................................................................................................

2) dass genannte Tätigkeit nur dann ausgeübt werden kann, wenn gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Finanzgarantie zur Deckung der Kosten für die allfällige Abfallentsorgung, Sanierung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie zur Abdeckung der entstandenen Umweltschäden laut Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, geleistet wird.

Dies vorausgeschickt, verbürgt sich die Gesellschaft...........................

mit Sitz in.......................................................................................

Steuernummer.................................................................................

gemäß Gesetz vom 10. Juni 1982, Nr. 348, zur Sicherheitsleistung befugt, im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 1936 u. ff. des Zivilgesetzbuchs zu nachstehenden Bedingungen für das Unternehmen

und für seine gesetzmäßigen Gesamtschuldner zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen, Steuernummer 00390090215, für einen Höchstbetrag von insgesamt ____________€ (____________€). Das Unternehmen nimmt auch für seine Rechtsnachfolger, mit denen es für die Vertragserfüllung solidarisch haftet, an. Diese Finanzgarantie wird zur Abdeckung der durch die Tätigkeit des Unternehmens im Zeitraum der Wirksamkeit der Ermächtigung verursachten Kosten für

  • a)  die Abfallentsorgung,
  • b)  die Sanierung,
  • c)  die Wiederherstellung des früheren Zustands,
  • d)  entstandene Umweltschäden laut Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, geleistet.

REGELUNG DER RECHTSBEZIEHUNG ZWISCHEN DER GESELLSCHAFT UND DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN

Art. 1 (Umfang der Finanzgarantie)

Die Gesellschaft haftet im genannten Gesamthöchstausmaß für Beträge, die das Unternehmen und seine gesetzmäßigen Gesamtschuldner der Autonomen Provinz Bozen zur Deckung der für den Transport, die Entsorgung von Abfällen, die Sanierung und die Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Ausgaben sowie als Entschädigung für entstandene Umweltschäden gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, schulden, soweit diese auf eine im Zeitraum der Wirksamkeit der Ermächtigung durch eine beliebige fahrlässige oder vorsätzliche Handlung verursachte Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Land zurückzuführen sind, die auf Rechtsvorschriften, etwaigen Abkommen und zusätzlichen Maßnahmen anderer öffentlicher Körperschaften oder Organe, auch Kontrollorgane, beruhen

Art. 2 (Wirksamkeit der Finanzgarantie)

Diese Finanzgarantie ist ab dem Datum der Ermächtigung wirksam.

Art. 3 (Dauer der Finanzgarantie)

Die Finanzgarantie gilt für die Dauer der Ermächtigung und für weitere sechs Monate

Art. 4 (Rücktrittsvorbehalt)

Die Gesellschaft kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Finanzgarantie erlischt nach Ablauf von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung durch Einschreiben mit Rückschein an das Land und an das Unternehmen.

In diesem Fall gilt die Finanzgarantie jedoch weiterhin bei Nichterfüllung vor Wirksamwerden des Rücktritts und das Land kann seine Forderung für weitere sechs Monate im Sinne von Artikel 3 geltend machen.

Art. 5 (Prämienzahlung)

Die Nichtzahlung der Prämie und allfälliger Zusatzprämien vonseiten des Unternehmens sowie sonstige Einwendungen, welche die Rechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem Unternehmen betreffen, dürfen gegenüber dem Land nicht erhoben werden

Art. 6 (Schadensanmeldung - Zahlungsaufforderung)

Sind die im Vorspann genannten Voraussetzungen für die Betreibung der Sicherheitsleistung gegeben und hat das Unternehmen seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so fordert das Land durch begründetes Schreiben, das auch dem Unternehmen zugeschickt wird, die Gesellschaft dazu auf, den gemäß Artikel 1 geschuldeten Betrag im Rahmen des verbürgten Gesamthöchstbetrags einzuzahlen. In diesem Fall ist Folgendes zu beachten:

  • a)  handelt es sich um Kosten für den Transport und die Entsorgung von Abfall, die Sanierung und die Wiederherstellung des früheren Zustands, so nimmt die Gesellschaft innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Zahlungsaufforderung die Einzahlung vor und benachrichtigt das Unternehmen davon - weder die Gesellschaft noch das Unternehmen können Einwendungen erheben;
  • b)  handelt es sich um die Entschädigung für entstandene Umweltschäden laut Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, so nimmt die Gesellschaft erst dann die Einzahlung vor, wenn der Entschädigungsanspruch durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.

Für die Erfüllung dessen, was Absatz 1 vorsieht, ist die Anwendung von Artikel 9 Voraussetzung.

Sind die von der Gesellschaft eingezahlten Beträge nicht oder nur teilweise geschuldet, so kann der entsprechende Rechtsweg bestritten werden.

Mit jeder von der Gesellschaft vorgenommenen Einzahlung erfolgt automatisch eine entsprechende Verkürzung des Bürgschaftsbetrags.

Art. 7 (Verzicht auf die vorherige Betreibung)

Die Gesellschaft darf die in Artikel 1944 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Begünstigung der vorherigen Betreibung beim Unternehmen nicht geltend machen

Art. 8 (Einsetzung in die Rechte)

Die Gesellschaft wird entsprechend dem entrichteten Schuldbetrag in alle Rechte eingesetzt, die das Land dem Unternehmen und seinen aus welchem Rechtstitel auch immer berechtigten Rechtsnachfolgern gegenüber hatte.

Um die Eintreibung zu erleichtern, stellt das Land der Gesellschaft alle in seinem Besitz befindlichen zweckdienlichen Daten zur Verfügung.

Art. 9 (Mitteilungen an die Gesellschaft)

Die mit diesem Vertrag verbundenen Mitteilungen und Zustellungen an die Gesellschaft sind nur dann gültig, wenn sie per Einschreiben an den im Vorspann angeführten Sitz ihrer Generaldirektion ergehen

Art. 10 (Gerichtsstand)

Für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Land ist der Gerichtsstand Bozen.

Unterschrift................................

3)

Anhang 1 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 8. April 2004, Nr. 13.

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