Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 2003, Nr. 19.
(1) Auf Antrag des Betroffenen kann die Finanzgarantie bei Erneuerung, Ergänzung und Änderung der Ermächtigung sowie bei Auflassung der Tätigkeit nach Überprüfung durch das Amt für Abfallwirtschaft aufgelöst werden.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.