Kundgemacht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2001, Nr. 53.
(1) Die Kontrollorgane überwachen die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Korrektheit der Verwaltungstätigkeit.
(2) Die Kontrollorgane prüfen die Haushaltsvoranschläge der Schulen und verfassen das Gutachten über die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit derselben.
(3) Die Kontrollorgane überprüfen mittels periodischer Schulbesuche die Buchhaltungsunterlagen auf ihre Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie die Verwendung der Ressourcen auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen der Programme und Pläne.
(4) Die Kontrollorgane prüfen die Jahresabschlussrechnung und
(5) Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben kann jedes einzelne Mitglied in alle Akten und Dokumente, die den Schulbetrieb betreffen, Einsicht nehmen; zudem ist jedes Mitglied ermächtigt, an den Sitzungen des Schulrates, ohne Stimmrecht, teilzunehmen.22)
Art. 57 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 14. November 2008, Nr. 64.