(1) Die Leistung kann erbracht werden, um zur Befriedigung von Bedürfnissen beizutragen, welche durch besondere Lebensumstände entstehen und die einen individuellen oder familiären Notstand bewirken, welcher mit anderen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen nicht überwunden werden kann.
(2) Die Leistung wird mit Entscheid des Fachausschusses laut Artikel 8 gewährt.
(3) Außer im Fall von begründeten abweichenden Entscheidungen des Fachausschusses wird die Leistung im Höchstausmaß von 80% der zugelassenen Spesen zu 100% für jene Familiengemeinschaften gewährt, die einen Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 erreichen, und vermindert sich bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 2,22.26)
(4) Es wird jenen Fällen der Vorrang gegeben, deren Lage durch die Vergabe der Leistung vollständig saniert werden kann.27)