In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, N. 39.

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)Diese Verordnung regelt die Erbringung finanzieller Sozialhilfemaßnahmen und die Mitbeteiligung an der Zahlung für Leistungen der Sozialdienste – dies in Anwendung der Artikel 7 und 7 bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr.13, in geltender Fassung, sowie der Artikel 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, zum Zwecke einer gerechten und einheitlichen Behandlung der Nutzerinnen und Nutzer bei gleichen wirtschaftlichen, sozialen Verhältnissen und Bedürfnissen.2)

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden auf die finanzielle Unterstützung von Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen3) gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, nicht angewandt.

2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
3)
Der Ausdruck „taubstumm“ wurde mit den Ausdruck „gehörlos“ durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, bzw. durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, ersetzt.

Art. 2 (Begriffsbestimmung)

(1)Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. wirtschaftliche Lage“ (wL): die Summe des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen Person der jeweiligen Familiengemeinschaft, im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2,
  2. Grundbetrag“ (GB): die zur Befriedigung der Grundbedürfnisse in Hinsicht auf Nahrung, Bekleidung und Hygiene festgelegte Geldsumme, im Sinne von Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  3. Faktor wirtschaftliche Lage“ (FwL): das Maß für die finanziellen Verhältnisse einer jeden Familiengemeinschaft, im Sinne von Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  4. Bedarf“ (B): der auf die Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft bezogene Grundbetrag, im Sinne von Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2,
  5. persönlich verfügbarer Betrag“ (PvB): nach Artikel 37 der vorliegenden Verordnung der Anteil an der wirtschaftlichen Lage, der nicht zur Zahlung der Tarife herangezogen wird, da er für die persönlichen Bedürfnisse der Familiengemeinschaft als unentbehrlich angesehen wird,
  6. Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ (ET): nach Artikel 38 des vorliegenden Dekrets der prozentuell ausgedrückte Anteil an der wirtschaftlichen Lage, der den persönlich verfügbaren Betrag überschreitet und zur Tarifberechnung herangezogen wird,
  7. Nutzer hinsichtlich der Bezahlung der Tarife“ ist die Nutzerin oder der Nutzer, die bzw. der in erster Linie Empfängerin bzw. Empfänger der beantragten Leistung ist.4)
4)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 3 (Subsidiaritätsprinzip)

(1) Die unter Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen sind sämtlichen finanziellen Leistungen nachgeordnet, auf welche die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Anspruch hat; in der Folge gilt die männliche Bezeichnung für beide Geschlechter.5)

5)
Der italienische Wortlaut von Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 4 (Beratung)

(1) Die Sozialdienste beraten die Nutzer, um sie über ihre Rechte und über die ihnen zustehenden Zuwendungen aufzuklären und sie in ihren Beziehungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen zu unterstützen.

Art. 5 (Territorial zuständige Einrichtungen)

(1)Für die Erbringung der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist jener Träger der Sozialdienste zuständig, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen ständigen Aufenthaltsort hat.

(2) Für die Tarifberechnung sowie für die Zahlung der nicht zu Lasten des Nutzers und seiner Familiengemeinschaften gehenden Tarife, sind zuständig:

  1. die Gemeinde, in der sich der Unterstützungswohnsitz, das heißt, der letzte italienische amtliche Wohnsitz des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in einem stationären Dienst oder der Besuch eines teilstationären Dienstes beginnt, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen; kommt der Nutzer von einem anderen sozialen stationären Dienst, ist es die Gemeinde, in der sich der letzte italienische amtliche Wohnsitz des Nutzers zu dem Zeitpunkt befand, an dem er das erste Mal in einem stationären Dienst untergebracht wurde,
  2. der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthaltsort des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in einem Dienst oder der Besuch des Dienstes beginnt, für die Zahlung der Tarife für die Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien und der Tarife für die Unterbringung in stationären Diensten oder für den Besuch von teilstationären Diensten, die zu den delegierten Zuständigkeiten laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gehören.6)
6)
Art. 5 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und dann durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, ersetzt. Schließlich wurde der gesamte Art. 5 durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, so ersetzt.

Art. 6 (Vermögensgarantien zugunsten der zuständigen Körperschaft)

(1) Wenn der Nutzer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage zur vollständigen oder teilweisen Zahlung der Tarife verpflichtet ist, jedoch nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, kann die im Sinne von Artikel 5 zuständige öffentliche Stelle, auf Antrag des Betroffenen, nach Eintragung einer Hypothek auf Sachen oder Rechte laut Artikel 2810 des Zivilgesetzbuches den erforderlichen Betrag in der vollen Höhe der Forderung vorschießen.

(2) In den unter Absatz 1 vorgesehenen Fällen werden die Forderungen der zuständigen Stelle am Tag der Entlassung des Nutzers aus der Einrichtung oder am Tag seines Todes eintreibbar. Die Erben des Nutzers können die Verbindlichkeit löschen, indem sie der zuständigen Stelle laut Artikel 5 den geschuldeten Betrag entrichten.

(3) Die Eintragung der Hypothek wird gelöscht, nachdem der laut Artikel 5 zuständigen Körperschaft der insgesamt der Körperschaft gegenüber geschuldete Betrag überwiesen ist, wobei die Überweisung in einmaliger Zahlung oder nach einem mit den Parteien vereinbarten Tilgungsplan erfolgt.7)

7)
Art. 6 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50; Absatz 1 wurde im italienischen Text ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26.

Art. 7 (Entscheidung über die Begünstigungen im Falle verbindlich festgelegter Tätigkeiten)

(1) Der für die Verfahrensabwicklung zuständige Beamte leitet das Verfahren ein und entscheidet über die Zuerkennung der Begünstigung, außer in den Fällen laut Artikel 8 und wo die vorliegende Verordnung anderes bestimmt. 8)

(2) Die Verfügung muss innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des vollständigen Gesuches erfolgen.

(3) Die Ergebnisse der Verfügung werden den Betroffenen, auch nur auszugsweise, innerhalb von fünf Tagen nach dem Verfügungsdatum mitgeteilt.

8)
Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.

Art. 8 (Entscheidung über die finanziellen Begünstigungen im Falle nicht verbindlich festgelegter Leistungen)

(1)Um die Entscheidungen in Hinsicht auf die Leistung laut Artikel 22 und die Bewertung laut Artikel 45 Absatz 5 zu ermöglichen, sowie in all jenen Fällen, wo für die Entscheidung außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, unterbreitet der zuständige Bedienstete seinen Entscheidungsvorschlag dem Ausschuss laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, welcher über die Zuerkennung der Begünstigung inhaltlich entscheidet.9)

(2) Für die Bereiche, die den Trägern der Sozialdienste delegiert wurden, wird in jedem Sprengel ein solcher Ausschuss errichtet.

(3) Der Ausschuss laut Absatz 2 wird vom zuständigen Organ der Körperschaft ernannt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.

(4) Der Ausschuss laut Absatz 2 besteht aus drei effektiven Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Effektive Mitglieder sind:

  1. der Sprengelleiter,
  2. der für den Dienstbereich der finanziellen Sozialhilfe zuständige Beamte,
  3. eine Sozialfachkraft des Sprengels.

(5) Für die Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen, ist es Aufgabe der Gemeinden, einen Ausschuss für die Erledigung der Aufgaben laut Absatz 1 zu errichten.

(6) Die Entscheidung des Ausschusses wird protokolliert. Sekretär ist ein Verwaltungsbediensteter der Trägerkörperschaft.

(7) Die Entscheidung muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Ansuchens erfolgen.

(8) Die Entscheidungsergebnisse sind den Betroffenen, gegebenenfalls auszugsweise, innerhalb von fünf Tagen ab Entscheidung mitzuteilen.

9)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 9 10)

10)
Art. 9 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 10 (Engere Familiengemeinschaft)

(1)Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 27 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, gehören zur engeren Familiengemeinschaft:

  1. bei stationären Einrichtungen für Frauen in Not: nur die Frau und die mit ihr zusammen in der Einrichtung untergebrachten Kinder,
  2. bei stationären Einrichtungen für Senioren: nur der Nutzer allein, wenn auch das Familienmitglied laut Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, Nutzer einer stationären Einrichtung ist und den Betrag entsprechend seinem Einkommensanteil zur Tarifbegleichung voll ausgeschöpft hat.
  3. bei Leistungen der Hauspflege laut Anlage B): nur der Nutzer allein, wenn auch das Familienmitglied laut Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, Nutzer der Hauspflege ist.11)
11)
Art. 10 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, und später durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, so ersetzt.

Art. 11 12)

12)
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 12 (Pflichten des Beschenkten)

(1)Bei den Leistungen „soziales Mindesteinkommen“ und „Miete und Wohnungsnebenkosten“ sowie bei der Zahlung der Tarife erfolgt die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen von Seiten der öffentlichen Hand erst, nachdem der Beschenkte seiner Verpflichtung, den Nutzer bis zum Wert der erhaltenen Schenkungen zu unterstützen, nachgekommen ist, und zwar nach dem Nutzer selbst und seiner engeren Familiengemeinschaft und vor jeder anderen, gemäß dieser Verordnung verpflichteten Person.

(2) Zu diesem Zweck muss der Nutzer bei Antragstellung die während der vergangenen zehn Jahre getätigten Schenkungen und deren Begünstigte erklären. Nicht als Schenkungen berücksichtigt werden jene, die vor mehr als zehn Jahren vor Antragstellung getätigt wurden, jene zugunsten von Ehegatten/Ehegattinnen und jene zur Belohnung, wobei dies ausdrücklich aus dem Schenkungsvertrag hervorgehen muss.13)

13)
Art. 12 wurde zuerst durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und später durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.

ABSCHNITT II
Zuordnung der Leistungen

Art. 13 (Leistungen der ersten Ebene)  delibera sentenza

(1).Im Sinne des Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 24, 25, 26 und 27, Leistungen der ersten Ebene.14)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 11.05.1999 - Assistenza pubblica - prestazione di minimo vitale - calcolo delle c.d. eccedenze Atto amministrativo - motivazione in precedenti atti del procedimento
14)
Der Abschnitt II wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 14 (Leistungen der zweiten Ebene)

(1)Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen, welche von Abschnitt IV der vorliegenden Verordnung geregelt werden, und die Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern laut Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, Leistungen der zweiten Ebene.14)

14)
Der Abschnitt II wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 15 (Leistungen der dritten Ebene)

(1)Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 19, 20, 21, 22, 30 und 32, Leistungen der dritten Ebene.14)

14)
Der Abschnitt II wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

ABSCHNITT III
Leistungen der finanziellen Sozialhilfe

Art. 16 (Definition)

(1)Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe sind Maßnahmen, die auf die Deckung der Grundbedürfnisse, die soziale Integration und die finanzielle Unabhängigkeitder Empfänger und ihrer Familien abzielen. Sie bestehen in Geldzuweisungen zur Ergänzung des Einkommens und in der Durchführung individuell abgestimmter Programme.

(2) Kein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfeleistungen hat, wer selbst, insbesondere durch eigenes Vermögen, eigene Einkünfte oder Familieneinkommen, für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

(3) Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe können, außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen, nicht für die Bezahlung von Tarifen gewährt werden. 15)

15)
Art. 16 wurde zuerst durch Art. 5 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und später durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.

Art. 17 (Zielgruppe)

(1)Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:

  1. italienische Staatsbürger,
  2. Bürger der Staaten der EU,
  3. Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,
  4. Personen mit Flüchtlingsstatus,
  5. Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.

(2) Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:

  1. Drittstaatsangehörige,
  2. Staatenlose.

(3) Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden den Personen laut Absatz 2 für maximal zwei Monate im Jahr gewährt und dürfen nur in sozialen Härtefällen für die unbedingt erforderliche Zeit weiter erbracht werden.

(4) Nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol haben die Personen laut Absatz 2 unter denselben Bedingungen Anspruch auf die Leistungen wie die Personen laut Absatz 1.

(5) Von den unter den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann nur im Falle einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die dringende und nicht aufschiebbare Maßnahmen erfordert, abgesehen werden.16)

16)
Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 18 (Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften)

(1)Bei den Leistungen soziales Mindesteinkommen und Miete und Wohnungsnebenkosten ist die Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaft laut Artikel 30 des Dekrets desLandeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, einzufordern. Zur Ermittlung der Beträge der unter den Artikeln 19 und 20 angeführten Leistungen wird der Betrag der Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften vom Gesamtbetrag der De-facto-Familiengemeinschaft zustehendenLeistung abgezogen, wobei als erweiterte Familiengemeinschaft sowohl jene des Antragstellers/der Antragstellerin als auch jene der Ehegattin oder Partnerin/des Ehegatten oder Partners, wenn diese der De facto Familiengemeinschaft angehören, herangezogen werden.

(2) Die erweiterten Familiengemeinschaften beteiligen sich im Ausmaß von 30 Prozent des Betrags, der das Zweifache ihres Bedarf übersteigt.17)

17)
Art. 18 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 19 (Soziales Mindesteinkommen)

(1)1. Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens soll Menschen helfen, die dem Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind und aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt und den ihrer Familiengemeinschaft sorgen können.

(2) Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens steht dann zu, wenn die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 1,22 verfügt.

(3) Die Ausgleichsleistung entspricht 1,22 mal dem Bedarf im Falle einer Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null und vermindert sich linear bis auf null für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 1,22. Dabei darf die monatlich ausbezahlte Ausgleichsleistung für Familiengemeinschaften bis zu 4 Personen nicht höher als 1.100,00 Euro sein, für Familiengemeinschaften bestehend aus 5 oder 6 Personen, nicht höher als 1.300,00 Euro und für Familiengemeinschaften mit 7 Personen und mehr nicht höher als 1.500,00 Euro; die Höchstbeträge werden von der Landesregierung jährlich gleichzeitig mit dem Grundbetrag festgelegt.18)

(4) Die Ausgleichsleistung kann höchstens für sechs Monate gewährt werden und die Auszahlung erfolgt monatlich. Wenn der Nutzer älter als 75 Jahre ist, alleine lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung bis zum 31. Dezember des Jahres in dem das Ansuchen gestellt wurde gewährt, bei Fälligkeit von Amts wegen neu berechnet und für weitere zwölf Monate gewährt. Dasselbe gilt für zwei zusammenlebende Personen, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen. 19)

(5) Die Auszahlung kann bei besonderen Betreuungsindikationen auch wöchentlich erfolgen.

(6) Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.

(7) Für jede Person der Familiengemeinschaft, die ohne triftigen Grund nichts unternimmt, um, in besonderer Weise durch Arbeitssuche, für ihren Unterhalt und den Unterhalt der Familiengemeinschaft zu sorgen, oder nicht den Tätigkeiten laut Absatz 8 nachgeht, wird die Ausgleichsleistung um maximal 150% des Grundbetrags reduziert. Die Reduzierung erfolgt, nachdem die Person schriftlich darüber informiert wurde und wird progressiv gesteigert. Auf jedem Fall muss gesichert sein, dass die Familiengemeinschaft eine wirtschaftliche Verfügbarkeit im Ausmaß von 25% des Grundbetrags je minderjähriges Familienmitglied hat.20)

(8) Bei Vorliegen von objektiven Gründen kann der Fachausschuss auch nach Einholen eines begründeten Gutachtens des Arbeitsvermittlungszentrums beschließen, dass die Personen anstelle der Arbeitssuche Tätigkeiten ausüben, welche im Programm zur sozialen Integration laut Artikel 35 ausdrücklich vereinbart und geregelt sind.21)

18)
Art. 19 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
19)
Art. 19 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
20)
Art. 19 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
21)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 20 (Miete und Wohnungsnebenkosten)

(1) Den Familien wird ein Beitrag zur Deckung der Spesen für Miete und Zusatzkosten gewährt.

(2)Zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichleistung wird der tatsächliche Betrag der Miete und der Wohnungsnebenkosten berücksichtigt, und zwar bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe. Die Beträge können territorial differenziert festgelegt werden.22)

(3)Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, die entsprechenden Wohnungsnebenkosten zu belegen, berechnet die leistungserbringende Körperschaft einen jährlichen Pauschalanteil für die Heizung; dieser beträgt 200% des Grundbetrags für Einzelpersonen und 250% des Grundbetrags für mehrköpfige Familien.23)

(4) Im Falle einer Person, die mit einer anderen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt, oder die bei einer Familie lebt, ohne zur De-facto-Familiengemeinschaft zu gehören, wird die Ausgleichsleistung im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder berechnet.

(5) Zum Zwecke der Gewährung der Ausgleichsleistung darf die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 2,22 verfügen.24)

(6) Die Ausgleichsleistung beträgt 100% der zugelassenen Spesen für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 2,22.24)

(7) Die Ausgleichsleistung wird gemäß den Modalitäten laut Artikel 19 Absätze 4, 5 und 6 gewährt und erbracht.

22)
Art. 20 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 7 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und später durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.
23)
Art. 20 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
24)
Art. 20 Absätze 5 und 6 wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 21. August 2008, Nr. 45.

Art. 21 (Taschengeld)

(1) Die Leistung wird Personen oder Familien gewährt, die in den stationären Diensten laut Anlage D untergebracht sind und die nicht in der Lage sind, mit dem eigenen Einkommen oder Vermögen für die kleinen täglichen Ausgaben aufzukommen.

(2) Der Betrag der Leistung entspricht dem Bedarf, multipliziert mit dem Koeffizienten laut Anlage D Spalte 1 "Taschengeld".

(3) Die Leistung steht zu 100 Prozent Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null zu; sie vermindert sich linear bis auf null für Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich dem Koeffizienten laut Anlage D Spalte 1 "Taschengeld".

(4) Das Taschengeld kann auch Personen ausgezahlt werden, die in öffentlichen oder konventionierten Diensten außerhalb Südtirols untergebracht sind, die dieselben Leistungen erbringen wie die Dienste laut Anlage D).

(5) Die Leistung wird nach den Modalitäten laut Artikel 19 Absätze 4, 5 und 6 gewährt und ausgezahlt.25)

25)
Art. 21 wurde zuerst durch Art. 3 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, und dann durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, so ersetzt.

Art. 22 (Sonderleistungen)  delibera sentenza

(1) Die Leistung kann erbracht werden, um zur Befriedigung von Bedürfnissen beizutragen, welche durch besondere Lebensumstände entstehen und die einen individuellen oder familiären Notstand bewirken, welcher mit anderen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen nicht überwunden werden kann.

(2) Die Leistung wird mit Entscheid des Fachausschusses laut Artikel 8 gewährt.

(3) Außer im Fall von begründeten abweichenden Entscheidungen des Fachausschusses wird die Leistung im Höchstausmaß von 80% der zugelassenen Spesen zu 100% für jene Familiengemeinschaften gewährt, die einen Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 erreichen, und vermindert sich bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 2,22.26)

(4) Es wird jenen Fällen der Vorrang gegeben, deren Lage durch die Vergabe der Leistung vollständig saniert werden kann.27)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 433 del 06.12.2006 - Ricorso gerarchico - decisione di rigetto è atto confermativo del provvedimento originario - ricorso giurisdizionale avverso decisione su ricorso gerarchico improprio per diniego prestazioni specifiche - serve notificazione all'autorità emanante provvedimento originario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 441 del 21.12.2005 - Prestazioni sanitarie - spese mediche private - possibilità di assistenza sanitaria da parte strutture pubbliche - nessun rimborso - prestazione sociale di natura economica -reddito dei genitori
26)
Art. 22 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 21. August 2008, Nr. 45.
27)
Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50.

Art. 23 28)

28)
Art. 23 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 24 (Transportspesen)

(1) Menschen mit bleibender Behinderung, die weder die ordentlichen öffentlichen Transportmittel benutzen noch selbst fahren können, wird eine Vergütung von Transportkosten gewährt. Dieser Umstand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.

(2) Der Nutzer hat Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport mit einem Kraftfahrzeug von seiner Wohnung bis zu

  1. den teilstationären Diensten, einschließlich den Kinderbetreuungsdiensten,
  2. anderen Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
  3. dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung.

(3) Die Vergütung der Kosten für den Transport von der eigenen Wohnung zu den Diensten für Prävention, Behandlung und Rehabilitation kann auch für Transporte außerhalb Südtirols gewährt werden, vorausgesetzt, die Notwendigkeit dieses Transports wird durch den zuständigen fachärztlichen Dienst des Sanitätsbezirks bestätigt.

(4) Auch der Nutzer, der selbst fahren kann und das eigene behindertengerechte Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt, hat Anspruch auf die Vergütung der entsprechenden Fahrtkosten.

(5) Die Vergütung wird bis zum nachstehend angeführten Höchstausmaß gewährt:

  1. für den Transport mit dem Privatfahrzeug: 0,080 Prozent des Grundbetrags pro zurückgelegtem Kilometer,
  2. für den Transport durch Transportdienste: der Betrag entspricht der getätigten Ausgabe, vorausgesetzt, sie überschreitet nicht die Grenzbeträge, die jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt werden,
  3. für den Transport durch Transportdienste zum Arbeitsplatz des Nutzers: der Betrag entspricht der getätigten Ausgabe, abzüglich des Betrags, der dem Tarif des öffentlichen Transportmittels für die betreffende Strecke entspricht, und zwar unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage.

(6) Damit die Leistung laut Absatz 5 Buchstabe c) gewährt werden kann, muss die Stellungnahme der sachzuständigen Fachkraft des Sprengels eingeholt werden, die über die geeignetste Art und Weise des Transports auch im Hinblick auf die Bedürfnisse des Nutzers und die verfügbaren Ressourcen im Territorium befindet.

(7) Zum Zwecke der Gewährung der Leistung darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein. 29)

(8)Die Leistungen laut Absatz 5 Buchstaben a) und b) betragen 100 Prozent des Betrags laut Absatz 5 für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; sie vermindertsich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.30)

(9) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.

(10) Die Auszahlung der Leistung erfolgt monatlich, nach Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege.31)

29)
Art. 24 Absatz 7 wurde so sersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
30)
Art. 24 Absatz 8 wurde zuerst durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, und später durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, so ersetzt.
31)
Art. 24 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, später geändert durch Art. 1des D.LH. vom 30. September 2002, Nr. 36, und schließlich so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 25 (Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe)

(1)Personen mit einer schweren ausschließlich physischen Beeinträchtigung laut Artikel 3 Absatz 3 des Staatgesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, die ein Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, beziehen, wird eine monatliche Zulage für die persönliche Unterstützung gewährt, die das selbstbestimmte Leben ermöglicht und die gesellschaftliche Teilhabe erleichtert.

(2) Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände zutreffen:

  1. die Person lebt autonom außerhalb der Herkunftsfamilie oder konkretisiert die eigene Wohnsituation innerhalb von 6 Monaten nach dem Ansuchen,
  2. die Personist in der Lage, finanziell und organisatorisch ihre eigene Wohnsituation zu gestalten,
  3. die Person ist nicht jünger als 18 und nicht älter als 60 Jahre.

(3) Die Höhe der Leistung wird auf der Basis der von derLandesregierungfestgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung folgender Unterlagen berechnet:

  1. Beschreibung der Lebenssituation und der Zielsetzung durch den Nutzer,
  2. Bedarfserklärung des Nutzers, eventuell mit ensprechendem fachärztlichen Zeugnis,
  3. Bescheinigungder Ärztekommission laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung,
  4. Bescheinigung über die gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung anerkannte Pflegestufe.

(4) Der Höchstbetrag des Zuschusses entspricht einem Jahresbetrag der sich aus maximal 2,5 Prozent des Grundbetrages mal anerkannte Assistenzstunden, berechnet; für die Berechnung werden nicht mehr als 3.285 Stunden pro Jahr anerkannt.32) 

(5) Damit der Zuschuss gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 5 sein.

(6) Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für eine Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 3,5 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 5.

(7) Zum Zwecke der Gewährung der Leistung wird nur die persönliche wirtschaftliche Lage des Nutzers berücksichtigt; jene der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft bleibt unberücksichtigt.

(8) Für die Entscheidung ist das obligatorische und bindende Gutachten des zuständigen Amtes der Abteilung Familie und Sozialwesen erforderlich. Dieses wird auf der Grundlage des Vorschlages des zuständigen Sprengels erstellt.

(9) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.

(10) Wenn zwischen Nutzer und Sprengel nicht etwas anderes vereibart wird, erfolgt die Auszahlung der Leistung monatlich, und zwar nach Vorlage der Ausgabenbelege, aus denen hervorgeht, dass die Leistungen im Rahmen regulärer vertraglicher Arbeitsverhältnisse gezahlt wurden.33)

32)
Art. 25 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
33)
Art. 25 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 26 (Erwerb und/oder Umbau von Transportmitteln)

(1) Den Personen, die aufgrund einer bleibenden Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen ein behindertengerechtes Fahrzeug benötigen, wird eine Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs gewährt.

(2) Den Personen mit einer Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Zuschuss für den Erwerb eines eigenen Fahrzeugs gewährt.

(3) Zuschüsse oder Vergütungen können für die Ausgaben für den Erwerb und den Umbau von Motor- und Kraftfahrzeugen, welche der Person mit Behinderung gehören und von den zuständigen Organen autorisiert wurden, gewährt werden. Dies gilt auch für Land- und Arbeitsmaschinen.

(4) Die Vergütung für den Umbau wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der getätigten Ausgabe gewährt und darf das Achtfache des Grundbetrags nicht überschreiten.

(5) Der Zuschuss für den Erwerb wird im Ausmaß von höchstens 40 Prozent der Ausgabe gewährt und darf das Zwölffache des Grundbetrags nicht überschreiten.

(6)Für dieGewährung der Leistungen laut diesem Artikel darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.34)

(7)Die Vergütung für den Umbau entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.34)

(8)Die Höhe des Zuschusses für den Erwerb entspricht 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2und verringert sich linear bis auf zehn Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.34)

(9) Derselbe Antragsteller kann die genannten Leistungen nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen; davon ausgenommen sind entsprechend begründete und vom Ausschuss laut Artikel 8 genehmigte Ausnahmefälle.35)

34)
Die Absätze 6, 7 und 8 des Art. 26 wurden so ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
35)
Art. 26 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 27 (Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder)

(1)Personen, die einen Familienangehörigen laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, haben, der eine Behinderung laut Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, hat, wird ein Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges gewährt. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.36)

(2) Der Zuschuss kann für den laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, vorgesehenen Umbau von Motor- und Kraftfahrzeugen gewährt werden.

(3) Der Zuschuss für den Umbau des Fahrzeugs wird im Ausmaß von 100% der Ausgabe gewährt. Der maximale Zuschuss beläuft sich auf das Zwölffache des Grundbetrags.

(4)Damit ein Zuschuss im Sinne dieses Artikels gewährt werden kann, darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 3,5 aufweisen.37)

(5)Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.38)

(6) Ein und derselbe Antragsteller kann den obigen Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen, unbeschadet außerordentlicher, entsprechend begründeter Fälle, die von dem in Artikel 8 angeführten Ausschuss genehmigt worden sind.

36)
Art. 27 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 11 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und später durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.
37)
Art. 27 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
38)
Art. 27 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 3 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 28 39)

39)
Art. 28 wurde aufgehoben durch Art. 30 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 29 40)

40)
Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 30 (Hausnotrufdienst)

(1) Allein Wohnenden über 65 Jahre und Personen, die den Dienst aus anderen Gründen benötigen, die vom zuständigen Sozialsprengel zu bestätigen sind, wird ein monatlicher Zuschuss für den Hausnotrufdienst gewährt.

(2) Der Zuschuss wird im Ausmaß von höchstens 100 Prozent der Ausgabe gewährt und darf 8,5 Prozent des Grundbetrags nicht überschreiten.

(3) Damit der Zuschuss gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.

(4) Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 3,5.

(5) Der Zuschuss wird nach den Modalitäten laut Artikel 19 Absätze 4 und 6 gewährt und ausgezahlt, nach Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege.41)

41)
Art. 30 wurde abgeändert durch Art. 12 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 31 42)

42)
Art. 31 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 32 (Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts)

(1) Einzelpersonen oder Familien wird ein monatlicher Zuschuss für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts gewährt, unter anderem auch zur Vermeidung einer allfälligen Aufnahme in einen stationären Dienst. Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände gleichzeitig zutreffen:

  1. die Mitglieder der Familiengemeinschaft oder die Einzelperson sind außerstande, das Familienleben aufrecht zu erhalten und den Haushalt selbständig zu führen,
  2. nicht im gleichen Haushalt lebende Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichend zu helfen,
  3. die Bedarfssituation kann nicht durch einen Hausbetreuungsdienst oder einen anderen Dienst mit ähnlichen Zielen gelöst werden,
  4. eine fremde Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe für die Mitglieder der betreuten Familie.

(2) Bei Vorliegen besonders schwerwiegender persönlicher oder familiärer Situationen kann von der Voraussetzung, dass die Hilfe leistende Person nicht zur Familiengemeinschaft gehört, abgesehen werden.

(3) Der Zuschuss wird im Ausmaß von höchstens zwei Prozent des Grundbetrags pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat.

(4) Damit der Zuschuss gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 4,5 sein.

(5) Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 4,5.

(6) Die Entscheidung unterliegt dem obligatorischen Gutachten der Fachkraft, die den Nutzer und seine Familiengemeinschaft begleitet.

(7) Der Zuschuss wird nach den Modalitäten laut Artikel 19 Absätze 4 und 6 gewährt und ausgezahlt.43)

43)
Art. 32 wurde abgeändert durch Art. 13 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 33 44)

44)
Art. 33 wurde aufgehoben durch Art. 14 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26.

Art. 34 45)

 

45)
Art. 34 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 35 (Individuell zugeschnittene Programme zur sozialen Wiedereingliederung)

(1) Die finanziellen Sozialhilfeleistungen sind Bestandteil eines Programms zur sozialen Integration, das die Sprengeldienste, sofern dies als nützlich angesehen wird, zum Zwecke der Überwindung der Ausgrenzung von Einzelnen und Familien ausarbeiten. Dieses Programm zielt auf die Förderung der individuellen Fähigkeiten und der finanziellen Unabhängigkeit der Personen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 arbeitet die Trägerkörperschaft, auch im Hinblick auf die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik vorgesehenen Maßnahmen, die maßgeschneiderten Programme zur sozialen Eingliederung aus, indem sie die jeweiligen persönlichen und familiären Gegebenheiten der Betroffenen berücksichtigt und mit ihnen den Inhalt des Programms und die damit einhergehenden Verpflichtungen vereinbart. Wenn eine Familie vorhanden ist, umschließt das Programm alle ihre Mitglieder.

(3) Die vom Programm betroffenen Personen müssen die durch die Annahme des Programms für die soziale Integration eingegangenen Verpflichtungen einhalten.

(4) Die Programme zur sozialen Integration zielen auf die Wiederherstellung, Förderung und Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und den Wiederaufbau von sozialen Netzen ab. Für Minderjährige umfasst das Programm in erster Linie die Erfüllung der Schulpflicht und die Berufsausbildung. Darüber hinaus sind die Programme mit den anderen Leistungen zu koordinieren, die sich aus dem Zugang der Empfänger zu anderen Sozialdiensten ergeben.

Art. 36 (Form der Leistungserbringung)

(1) Die finanziellen Leistungen haben in der Regel die Form von Geldzuweisungen, abgesehen von den Fällen, in denen dies aus technischen betreuungsspezifischen Gründen kontraindiziert ist.

(2) Das Zahlungsmandat wird innerhalb von 35 Tagen ab dem Datum der Beantragung der Leistung ausgestellt.

(3) Nur in außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen kann die Körperschaft die gewährte Summe an eine vom Empfänger zu diesem Zweck bevollmächtigte Person auszahlen.

(4) Ist der Notstand durch die Verspätung bedingt, mit der dem Empfänger Vorsorge- oder Fürsorgeleistungen erbracht werden oder durch die Verspätung der Auszahlung zustehender Beträge, so kann die Leistung in Form eines zinslosen Darlehens erbracht werden.

(5)Wenn dem Antragsteller die Leistungen nicht erbracht werden können, weil er ein Vermögen besitzt, das nicht unter die Vermögensklassen laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fällt und nicht kurzfristig veräußert werden kann, so kann die Begünstigung in Form eines zinslosen Darlehens gewährt werden.46)

(6) Die Verpflichtung zur Rückgabe der in Form von zinslosen Darlehen erhaltenen Beträge entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Begünstigte tatsächlich die ihm zustehenden Beträge kassiert, deren Herkunft in den Absätzen 4 und 5 beschrieben ist. Werden die geliehenen Summen nicht zurückgegeben, treibt sie die leistungserbringende Körperschaft im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, ein.47)

46)
Art. 36 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 5 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, und später durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.
47)
Absatz 6 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

ABSCHNITT IV
Allgemeine Kriterien für die Bezahlung der Tarife

Art. 37 (Persönlich verfügbarer Betrag)

(1)Der persönlich verfügbare Betrag ist der Anteil des Wirtschaftsaufkommens „wirtschaftliche Lage“, der bei der Berechnung des Tarifs fürstationäre und teilstationäre Dienste beim Nutzer, bei seiner engeren und bei seinen erweiterten Familiengemeinschaften nicht berücksichtigt wird,da er für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Nutzers und seiner Familiengemeinschaften als unentbehrlich angesehen wird.

(2) Dieser Anteil wird ermittelt indem man die Parameter, welche in den Tabellen der Anlagen C und D angegeben sind mitdem Bedarf multipliziert. Er ist differenziert nach Nutzer, engerer und erweiterter Familiengemeinschaft sowie nach den verschiedenen Diensten und darf nicht geringer sein als 50 Prozent des Grundbetrages.48)

48)
Art. 37 wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und später durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.

Art. 38 (Prozentsatz des Einkommensanteils zur Tarifbegleichung) 49)

(1) Der Einkommensanteil zur Tarifbegleichung unterscheidet sich je nach der Bezugsfamilie, der programmatischen Priorität der einzelnen Dienste und der Höhe des Tarifs, wie dies in den Tabellen der Anlagen C und D beschrieben ist.

49)
Der deutsche Wortlaut des Titels des Artikels 38 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 39 (Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege und der Sozialmensa)  delibera sentenza

(1)Der Nutzerbeteiligt sich an der Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege im Verhältnis zum Faktor wirtschaftliche Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.

(2) Bis zu dem in der Spalte 2 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.

(3) Die Tarifbeteiligung steigt vom Mindesttarif ausgehend linear mit der Erhöhung des Faktors wirtschaftliche Lage, bis der Höchsttarif erreicht ist; dies gilt nicht für die Leistungen laut Absatz 4.

(4) Für die Leistungen der Tagesstätte und der Leistung Sozialmensa wird bis zu dem in der Spalte 3 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der der Höchsttarif verlangt.

(5) Die Mindest- und Höchsttarife werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Festlegung des Grundbetrags festgesetzt. Die Höchsttarife für Essen auf Rädern und Mensa werden von der jeweiligen Körperschaft festgelegt. Diese müssen bei Essen auf Rädern den gesamten Kosten entsprechen und bei der Mensa mindestens 60 Prozent derselben.

(6) Für minderjährige Nutzer und Nutzerinnenmit einer bleibenden geistigen oder körperlichen Behinderung lautZiffer 5.2 Buchstabe f) der Anlage A) werden die Tarife für die Hauspflege - Leistungen zu Hause - um 50 Prozent reduziert.50)

massimeBeschluss Nr. 2151 vom 16.06.2008 - Festlegung der Tarife der Sozialdienste im Bereich Senioren, Behinderung, Sozialpsychiatrie und Sucht und Hauspflege laut D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltgender Fassung ab. 1.7.2008 (abgeändert mit Beschluss Nr. 3364 vom 15.09.2008)
massimeBeschluss Nr. 4447 vom 09.12.2003 - Festsetzung der Tarife für die Bezahlung der ambulanten Dienste und Hausdienste ab 01.01.2004 (abgeändert mit Beschluss Nr. 4714 vom 22.12.2003; Beschluss Nr. 4047 vom 08.11.2004; Beschluss Nr. 4317 vom 14.11.2005; Beschluss Nr. 4158 vom 13.11.2006; Beschluss Nr. 3720 vom 05.11.2007)
50)
Art. 39 wurde abgeändert durch Art. 15 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und schließlich so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 40 (Zahlung der Tarife für teilstationäre Dienste)

(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der teilstationären Dienste:

  1. für den von der wirtschaftlichen Lage unabhängigen Tarifanteil: mit dem Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9 oder dem Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21.August 1978, Nr. 46, in geltenderFassung,
  2. beziehungsweise für den von der wirtschaftlichen Lage abhängigen Tarifanteil: je nach wirtschaftlicher Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.

(2) Zusätzlich zu den Tarifanteilen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) undunabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage und jener ihrer engeren Familiengemeinschaft zahlt der Nutzer einen Betrag für die Mahlzeiten, der dem für den Mensadienst laut Anlage B festgelegten Mindesttarif entspricht.

(3) Die Berechnung der Beteiligung erfolgt nach den in Anlage C angegebenen Parametern.

(4) Die Tarife und die Leistungen, für die der Betrag laut Absatz 2 zu zahlen ist, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt. 51)

51)
Art. 40 wurde zuerst durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und später durch Art. 21 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.

Art. 40/bis (Tagesmütter-Tagesväterdienst)

(1) Die zuständige Körperschaft ergänzt die Zahlung des Tarifs für den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst laut Landesgesetz vom 9. April 1996, Nr. 8, in geltender Fassung, für maximal 160 Stunden im Monat, und zwar unter der Bedingung, dass der Dienst von einer qualifizierten Tagesmutter oder einem qualifizierten Tagesvater geleistet wird, die bzw. der im Rahmen einer der Organisationen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 9. April 1996, Nr. 8, tätig ist.52)

(2)Die Landesregierung setzt jährlich den Höchstbetrag fest, bis zu dem sie die Nutzerfamilien bei der Begleichung des zu zahlenden Tarifs unterstützt. Der Mindesttarif zu Lasten der Familien, die den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst in Anspruch nehmen, beträgt mindestens 0,50 Euro pro Stunde; er wird jährlich nach dem Verfahren laut Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2 angeglichen.53)

(3) Dem Antrag auf Tarifbegünstigung muss eine Kopie der von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung, welche die Beziehung zwischen der Familie und der/dem Tagesmutter/Tagesvater regelt, beigelegt werden.54)

52)
Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 5. März 2008, Nr. 10.
53)
Art. 40/bis Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 5. März 2008, Nr. 10, und später durch Art. 22 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.
54)
Art. 40/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26.

Art. 41 (Zahlung der Tarife der stationären Dienste)

(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der stationären Dienste:

  1. mit dem für ihn ausbezahlten Pflegegeld und Zusatzbetrag laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, oder dem für ihn ausbezahlten Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21.August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  2. und je nach wirtschaftlicher Lage seinerengeren Familiengemeinschaftan dem mit den Leistungen laut Buchstabe a) noch nicht gedeckten Teil des Tarifs; bei der Berechnung der Höhe der Mitbeteiligung wird der persönlich verfügbare Betrag des Nutzers getrennt vom persönlich verfügbaren Betrag der anderen Familienmitglieder berücksichtigt.

(2) Die erweiterten Familiengemeinschaften beteiligen sich an den Teil, der nicht von der engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird, je nach ihrer wirtschaftlichen Lage.

(3) Die Berechnung der Beteiligung erfolgt gemäß den in der Anlage D angegebenen Parametern. Der “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ laut Punkt 2 „Nutzer“ der Anlage D wird ausschließlich für den Fall angewandt, in dem der Nutzer allein die engere Familiengemeinschaft bildet.

(4) Für die Dienste zugunsten von Personen mit Behinderungen, psychisch kranke oder suchtkranke Personen darf die Mitbeteiligung jeder erweiterten Familiengemeinschaftjedoch auf keinem Fall über dem Betrag liegen, der jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt wird.

(5) Für die Dienste zugunsten von Frauen und Minderjährigen ist keine Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften vorgesehen.

(6) Für erweiterte Familiengemeinschaften, die sich gleichzeitig am Tarif von zwei Senioren in stationären Einrichtungen beteiligen müssen, wird nur einmal der “persönlich verfügbare Betrag“ berechnet und der Prozentsatz “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ angewandt; der aus der Berechnung resultierende Betrag wirdfür die Zahlung beider Tarife verwendet.55)

55)
Art. 41 wurde abgeändert durch Art. 16 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und schließlich so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 42 (Gleichzeitige Inanspruchnahme von stationären und teilstationären Diensten)

(1) Die Landesregierung legt die Fälle fest, in welchen von der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaft die Beteiligung an nur einem Tarif verlangt wird, wenn derselbe Nutzer einen stationären und einen teilstationären Dienst gleichzeitig besucht. Für den von der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaft nicht geschuldeten Tarif kommt die zuständige öffentliche Körperschaft auf.56)

56)
Art. 42 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 42/bis

(1) Falls aufgrund der Berechnung der Beteiligung an den Tarifen der Dienste laut den Anlagen C und D für den Nutzer oder seine Familiengemeinschaften ein unzumutbarer finanzieller Härtefall entsteht, kann der zuständige Fachausschuss laut Artikel 8 mit begründeter Entscheidung die gemäß Artikel 38 anzuwendenden Prozentsätze zugunsten des Nutzers oder seiner Familiengemeinschaften bis zu maximal der Hälfte der in den Anlagen C und D angegebenen Prozentsätze reduzieren.

(2) Falls der Nutzer durch den monatlichen Betrag, den er für die Mahlzeiten gemäß Artikel 40 Absatz 4 zahlen muss, übermäßig belastet wird, kann der Fachausschuss diesen Betrag mit begründeter Entscheidung um höchstens 50 Prozent reduzieren.

(3) Die Entscheidung laut den Absätzen 1 und 2 muss den zuständigen Landesämtern zusammen mit den entsprechenden Unterlagen innerhalb von acht Tagen nach erfolgter Entscheidung übermittelt werden.57)

57)
Art. 42/bis wurde eingefügt durch Art. 17 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50, und so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.

Art. 43 (Ergänzung der Tarife durch die zuständige öffentliche Einrichtung)  delibera sentenza

(1) Die zuständigen Körperschaften ergänzen die Zahlung der Tarife für stationäre Unterbringung und teilstationäre sowie ambulante Betreuung, auch in der Wohnung des Nutzers, und für Pflegeanvertrauungen, wenn der Nutzer selbst, seine engere Familiengemeinschaft und, falls vorgesehen, die erweiterte Familiengemeinschaft aufgrund einer separaten und nacheinander erfolgten Bewertung ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, den zu Lasten des Nutzers gehenden Tarif voll zu decken.

(2) Die Ergänzung des Tarifs erfolgt nur dann, wenn die Unterbringung, der Besuch oder die Inanspruchnahme des Dienstes vorher mit dem Betroffenen, den Familienangehörigen und der Körperschaft, die zur Zahlung verpflichtet sind, vereinbart wurden.

(3) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) erfolgt nur dann, wenn die Unterbringung vorher von der aufnehmenden Körperschaft der Gemeinde, die zur Zahlung verpflichtet ist, mitgeteilt wurden. 58)

massimeBeschluss Nr. 4224 vom 18.11.2002 - Übernahme der Resttarife bei Senioren und Behinderten
58)
Art. 43 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.

ABSCHNITT V
Über das Verfahren

Art. 44 (Antrag und Verpflichtung zur Zahlung)

(1)Die Gewährung von Leistungen der finanziellen Sozialhilfe und die Ergänzung der Tarife erfolgt aufgrund eines Antrages des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters, sowie, wenn eine spezifische Begründung vorliegt, von Amts wegen.

(2) Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch bis zum 20. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.

(3) Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 43 erfolgt ab Antragsdatum. Wird der Erstantrag innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des Nutzers in einer Einrichtung eingereicht, so erfolgt die Ergänzung ab dem Aufnahmedatum. Wird ein Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches auf dieselbe Tarifbegünstigung gestellt, so erfolgt die Ergänzung ab Datum der genannten Fälligkeit.

(4) Ausgleichsleistungen oder Tarifbeteiligungen von Seiten der öffentlichen Hand, die unter denjährlichvon derLandesregierung, gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags, festgelegten Mindestbeträgen liegen, werden nicht ausbezahlt.

(5) Wenn das Gesuch nicht alle erforderlichen Informationen oder Unterlagen enthält und diese Informationen oder Unterlagen ohne Vorliegen eines triftigen Grundes nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Aufforderung, es zu vervollständigen, nachgereicht werden, wird das Gesuch als wirkungslos betrachtet und archiviert.

(6) Die engere Familiengemeinschaft und die erweiterten Familiengemeinschaften müssen sich, falls ihre Beteiligung vorgesehen ist, gegenüber der zuständigen öffentlichen Körperschaft formal dazu verpflichten, den vom Nutzer nicht abgedeckten Tarif in der von dieser Verordnung vorgesehenen Höhe mitzuzahlen.

(7) Die Entscheidung der zuständigen öffentlichen Körperschaft bezüglich der Zahlung der Tarife von Seiten der einzelnen Familiengemeinschaften ist für einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(8) Bei wesentlichen Änderungen an den Einnahmen, dem Vermögen oder den Tarifen im Laufe des Jahres kann die zuständige öffentliche Stelle auf Antrag des Betroffenen oder auf eigene Initiative hin, die finanzielle Situation neu bewerten und die Höhe der Leistung neu festsetzen. 59)60)

59)
Art. 44 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
60)
Der deutsche Wortlaut des Art. 44 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.

Art. 45 (Ersatzerklärung)  delibera sentenza

(1) Der Antragsteller muss bei den zuständigen Stellen, die laut vorliegender Verordnung für die Anfrage einzelner Leistungen notwendigen Daten erklären, die nicht aus der „Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt „EEVE“ laut Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 hervorgehen. Dafür muss er eine Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung abgeben.

(2) Die Ersatzerklärung über die zusätzlichen Daten der betreffenden Familiengemeinschaft wird von einem Mitglied dieser Familie ausgefertigt und unterzeichnet; die erklärende Person muss jede Änderung der erklärten Daten, die nach der Ausstellung der Ersatzerklärung eingetreten ist, zügig dem zuständigen Sprengel mitteilen.

(3) Der Antragsteller erklärt außerdem, zu wissen, dass die Verwaltung die Möglichkeit hat, unmittelbar zu prüfen, ob die gelieferten Daten der Wahrheit entsprechen; sie kann auch bei Kreditinstituten oder sonstigen Finanzvermittlern nachforschen; in diesem Zusammenhang ist der Antragsteller dazu verpflichtet, den Identifikationskode der Finanzvermittler anzugeben, die sein Anlagevermögen verwalten.

(4) Für die finanziellen Sozialhilfeleistungen müssen die erweiterten Familiengemeinschaften eine eigenverantwortliche Erklärung vorlegen. Dies gilt allerdings nur, wenn ihre Einkommens- und Vermögenslage, die aus den Erklärungen des Antragstellers abgeleitet wird, es nicht von vornherein ermöglicht, die erweiterten Familiengemeinschaften von der Mitbeteiligung auszuschließen.

(5) Wenn objektiv nachweisbare Schwierigkeiten bestehen, die Mitglieder der engeren oder erweiterten Familiengemeinschaft zu erreichen oder am Tarif zu beteiligen, kann der in Artikel 8 genannte Ausschuss den Umfang der Leistung der Körperschaft aufgrund der in seinem Besitz befindlichen Daten festlegen oder davon absehen. Die Entscheidung muss begründet sein.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 44, Absatz 8, muss der Nutzer über 75 laut Artikel 19, welcher um die Leistungen laut Artikel 19 oder 20 ansucht, abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 2 dieses Artikels, Änderungen der Einkommens- oder des Vermögensdaten, welche sich während des Zeitraums der Gewährung der Leistung ergeben, dem zuständigen Sprengel nicht mitteilen. 61)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 412 del 22.12.2008 - Assistenza e beneficenza - reddito minimo di inserimento - mancata compartecipazione familiari del richiedente - impossibilità acquisizione esatta situazione economica dei medesimi
61)
Art. 45 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.

Art. 46 (Feststellung)

(1) Die auszahlende Körperschaft wird aufgrund der vom Antragsteller gemachten Erklärungen tätig; ferner kann sie die in ihrem Besitz befindlichen Informationen durch zusätzliche ergänzen oder mit anderen vergleichen. Das Einholen von Zusatzinformationen kann auch durch Hausbesuche erfolgen. Der Betroffene muss jedoch vorher benachrichtigt werden.

Art. 47 (Kontrollen)

(1) Um die vorgelegten Erklärungen zu prüfen, werden Kontrollen durchgeführt, bei denen die von den Leistungsempfängern gemachten Erklärungen geprüft werden. Zu diesem Zweck werden die Informationen verwendet, welche die Körperschaft oder andere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung besitzen, oder es werden weitere Unterlagen angefordert, mit denen die Vollständigkeit und die Richtigkeit der gemachten Erklärungen nachgewiesen werden soll.

(2) Wer nicht wahrheitsgetreue Erklärungen abgegeben hat, wird bei der Gerichtsbehörde angezeigt. Die Körperschaft erklärt den Verfall des Anspruchs auf die Begünstigung. Des weiteren legt die zuständige Körperschaft die Höhe der finanziellen Leistung neu fest und treibt die überschüssig ausgezahlten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der eventuellen Spesen wieder ein. Für die Rückerstattung der Beträge kommen die Mitglieder der engeren und der erweiterten Familiengemeinschaften gesamtschuldnerisch auf, die für die unwahren Erklärungen verantwortlich sind.

Art. 48 (Beschwerden)

(1) Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann der Nutzer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen Beschwerde gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, einreichen.

(2)Beschwerde kann ausschließlich aus Rechtsgründen erhoben werden; wird der Beschwerde stattgegeben, annulliert die Sektion für Einsprüche die angefochtenen Entscheidungen und entscheidet in der Sache.62)

62)
Art. 48 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

ABSCHNITT VI
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 49 (Aufgehobene Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen werden hiermit aufgehoben:

  1. die Durchführungsverordnung zu Artikel 2 bis des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Februar 1991, Nr. 2,
  2. Artikel 4bis der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1974, Nr. 17,
  3. die Artikel 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung zu Artikel 40/bis des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Februar 1990, Nr. 5,
  4. Artikel 6 der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 9. April 1996, Nr. 8, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Dezember 1997, Nr. 40, in geltender Fassung,
  5. die Artikel 6 und 10 der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 1989, Nr. 19,63)
  6. Durchführungsverordnung zu Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Juni 1990, Nr. 13,
  7. Durchführungsverordnung zu Artikel 14 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 14. August 1992, Nr. 32,
  8. Dekret des Landeshauptmanns vom 17. April 1972, Nr. 12, betreffend die "Gewährung von Beiträgen zur Unterstützung debiler Kinder, welche spezielle Kindergärten oder Schulen besuchen und bei Pflegefamilien untergebracht sind".
63)
Buchstabe e) wurde ersetzt durch Art. 19 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50.

Art. 50 64)

64)
Art. 50 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 51 (Übergangsbestimmungen)

(1)Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffern 6 und 11 der Anlage A, finden die Abänderungsbestimmungen zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, immer nur auf die Erstgesuche und auf alle Gesuche, die nach Fälligkeit des vorhergehenden Gesuches um dieselbe Leistung gestellt werden Anwendung.65)

65)
Art. 51 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.

ANLAGE A
Definition des Faktors wirtschaftliche Lage
 delibera sentenza

1. Berechnung der wirtschaftlichen Lage

1.1 Vorliegende Verordnung legt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, alle zusätzlich zu erhebenden Daten fest, ebenso alle anderen Bestimmungen, die für die Erreichung der Ziele der mit vorliegender Verordnung geregelten Leistungen notwendig sind.

1.2 Für die Berechnung der Leistungen werden die Daten jener EEVE, berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht, jedoch immer bezogen auf denselben Zeitraum.

1.3 Im Sinne des Artikels 10 des obgenannten Dekrets erfolgt die Berechnung gemäß Artikel 8 desselben.

1/bis Zusätzliche Zahlungen, die in der ersten Ebene bei der erweiterten Familiengemeinschaft zur Senkung der Einkünfte beitragen.

1. Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Buchstaben c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge und bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag von 10.000,00 Euro abgezogen:

  1. die Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  2. die ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. die Darlehensraten, sowohl Kapital- als auch Zinsanteil, auf Darlehen für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.66)

2. Bewertung des Vermögens der ersten Ebene

2.1 Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, der einzelnen Familienmitglieder.

2.2 Vom Vermögen der Kernfamilien oder der erweiterten Familiengemeinschaften wird der Betrag bis zu 50.000,00 Euro zu 20 Prozent und der über 50.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen.

3. Zusätzliche Einkünfte für die zweite Ebene

3.1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

3.2 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden folgende Einkünfte herangezogen:

  1. alle anderen einkommenssteuerpflichtigen Einkommen,
  2. alle anderen, nicht einkommenssteuerpflichtigen Renten,
    alle nicht einkommenssteuerpflichtigen Beiträge und Entschädigungen für Personen mit Einschränkungen, auch jene, welche von den Hinterbliebenen bezogen werden,
    die Einkommen der Grenzpendler und die Einkommen der Amateursportler, welche nicht bereits gemäß EEVE erhoben werden,
    die Vergütungen für gelegentliche Mitarbeiten laut Artikel 70 des Legislativdekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, in geltender Fassung,
  3. 50 Prozent der Einkünfte aus Sonderprojekten für die Berufsausbildung benachteiligter Personen, aus Projekten zur beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung, aus geschützten Werkstätten, aus sozialnützlichen Tätigkeiten und aus der Entlohnung für Leistungen des Nutzers bei Sozialdiensten,
  4. das Familiengeld des Landes welches für den Nutzer/der Nutzerin einer Einrichtung für Kleinkinder laut Anlage C ausbezahlt wird, ausschließlich für die Berechnung des Tarifs des entsprechenden Dienstes. 67)

3.3Lebt der Nutzer in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder für psychisch Kranke laut Anlage D, so wird, ausschließlich zur Berechnung des entsprechenden Tarifs, das aus seiner Arbeitstätigkeit erzielte Einkommen nur im Ausmaß von 50 Prozent berücksichtigt.

4. Zusätzliche Einkünfte, die für die zweite Ebene nicht berücksichtigt werden

4.1 Nicht als Einkünfte bewertet werden: 68)

  1. die Abfertigung (TFR), wenn sie sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht; sie wird als Vermögen bewertet,
  2. die Rückstände der Jahre vor jenem, auf das sich die Dokumentation bezieht,
  3. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. das Pflegegeld und der Zusatzbetraglaut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

4.2 Bei Tarifberechnungen für die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen bleiben die Einkünfte des Nutzerslaut Ziffer 4.1 Buchstaben c) und d) nur unberücksichtigt, wenn sie bereits für die Bezahlung dieser Dienste verwendet werden.

5. Zusätzliche Zahlungen, die in der zweiten Ebene zur Senkung der Einkünfte beitragen

5.1 Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Buchstaben c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen:

  1. die Miete laut Buchstabe d) der Hauptwohung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge, oder
  2. die Darlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.

5.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen:

  1. die ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung,
  2. die getätigten Ausgaben für die Zahlung der Tarife für Sozialdienste laut vorliegendem Dekret,
  3. die Ausgaben für den Besuch von Sekundarschulen und universitären Bildungseinrichtungen, die gemäß den Bestimmungen des Einheitstextes der Steuern auf das Einkommen getätigt wurden,
  4. die angefallenen Anwaltsspesen für Streitsachen des Familienrechts,
  5. die getätigten Ausgaben für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen der regionalen Ergänzungsvorsorge,
  6. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder mit einer bleibenden körperlichen oder geistigen Behinderung, die von einer öffentlichen Sanitätskommission oder dem zuständigen Rechtsmediziner festgestellt wurde und mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität vergleichbar ist, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist.

6. Zeitbezug für die Einkünfte der zweiten Ebene

6.1 Es werden die Daten der EEVE, berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht – bezogen immer auf denselben Berechnungszeitraum -, sofern sich nicht in den letzten drei Monaten vor der Vorlage des Gesuches um eine Leistung die Einnahmen im Ausmaß von 20 Prozent oder mehr geändert haben.

6.2 Zum Zweck der Berechnung laut Ziffer 6.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittswert der Bruttoeinkommen der letzten drei Monate verglichen.

Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuerrückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahreseinkommen beziehen, auf die 12 Monate aufgeteilt. 69)

6.3 Stellt sich beim obgenannten Vergleich heraus, dass sich die Einkommen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage.

Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.70)

7. Vermögen der zweiten Ebene

7.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

7.2 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 7.1:

  1. muss das Mobiliarvermögen zur Gänze erklärt werden,
  2. bleiben 20.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt und wird der Betrag über den Freibetrag hinaus bis zu 50.000,00 Euro zu 20 Prozent und über 50.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen, wobei das Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht.

7.3 Wenn der Nutzer in einer Einrichtung stationär untergebracht ist, wird der Wert seines Vermögens separat vom Wert des Vermögens der anderen Familienmitglieder betrachtet und wie folgt berechnet:

  1. es bleiben 5.500,00 Euro seines Gesamtvermögens als Freibetrag unberücksichtigt,
  2. der darüber hinausgehende Betrag wird gemäß den folgenden Quoten gewichtet, wobei vom Alter des Nutzers am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird:

 

 

 

Alter des Nutzers (in Jahren)

Vermögensanteil

von 0 bis 20

5%

von 21 bis 30

10%

von 31 bis 40

15%

von 41 bis 45

20%

von 46 bis 50

25%

von 51 bis 53

30%

von 54 bis 56

35%

von 57 bis 60

40%

von 61 bis 63

45%

von 64 bis 66

50%

von 67 bis 69

55%

von 70 bis 72

60%

von 73 bis 75

65%

von 76 bis 78

70%

von 79 bis 82

75%

von 83 bis 86

80%

von 87 bis 92

85%

von 93 bis 99

90%

über 99

95%.

7.4 Wenn ein Nutzer seit mehr als einem Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, wird die sich gänzlich oder anteilsmäßig im Eigentum befindende Erst- oder Hauptwohnung oder ein dingliches Nutzungsrecht auf eine Wohnung gemäß den von Artikel 6 vorgesehenen Modalitäten mit einer Hypothek belastet, sofern einer der folgenden Umstände zutrifft:

  1. es gibt keine engere oder erweiterte Familiengemeinschaft des Nutzers,
  2. die engere Familiengemeinschaft und die erweiterten Familiengemeinschaften besitzen bereits eine Erst- oder Hauptwohnung.
    Die Hypothek wird gelöscht, ohne dass die Körperschaft irgendwelche Ansprüche geltend machen kann, wenn der Nutzer von der Einrichtung entlassen wird und wieder selbständig wohnt.

8. Zusätzliche Einnahmen der dritten Ebene und deren Bewertung

8.1 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden alle anderen Einkünfte herangezogen, auch wenn sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind.

8.2 In Abweichung zu den Bestimmungen von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

8.3 Zu 50 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einnahmen aus Sonderprojekten für die Berufsausbildung benachteiligter Personen, aus Projekten zur beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung, aus geschützten Werkstätten, aus sozialnützlichen Tätigkeiten und aus der Entlohnung für Leistungen des Nutzers bei Sozialdiensten,
  2. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde,
  3. das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde.

8.4Zu 20 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einnahmen, die aus der Vergütung von Familienanvertrauungen resultieren.

9. Zusätzlich unberücksichtigte Einnahmen in der dritten Ebene

9.1 Nicht als Einnahmenselemente bewertet werden:

  1. die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
  2. die von einer anerkannten karitativen Körperschaft gelegentlich ausbezahlten Beträge.

10. Zusätzliche Zahlungen, die in der dritten Ebene zur Senkung der Einnahmen beitragen

10.1 Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den berücksichtigten Einnahmen folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. die Arztspesen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des genannten Dekrets, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. die Darlehensraten für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben, jedoch im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge, oder
  3. die Miete laut Artikel 19 Buchstabe d) des genannten Dekrets, der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Umfang der effektiven Ausgaben, jedoch im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge.

10.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. die ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung,
  2. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder mit einer bleibenden körperlichen oder geistigen Behinderung, die von einer öffentlichen Sanitätskommission oder dem zuständigen Rechtsmediziner festgestellt wurde und mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität vergleichbar ist, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist.

10.3 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 10.1 können bei der Berechnung der Leistungen “Soziales Mindesteinkommen“, “Miete und Wohnungsnebenkosten“, und “Sonderleistungen“ die Zahlungen laut Ziffer 10.1 Buchstaben b) und c) und die Zahlungen laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden.

11. Zeitbezug für die Einnahmen in der dritten Ebene:

11.1 Es werden die Daten der EEVE berücksichtigt, welche sich auf die letzte verfügbare Einkommenserklärung oder andere Bescheinigungen bezieht – bezogen immer auf denselben Berechnungszeitraum -, sofern sich nicht in den letzten drei Monaten vor der Vorlage des Gesuches um eine Leistung die Einnahmen im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr geändert haben.

11.2 Zum Zweck der Berechnung laut Ziffer 11.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittswert der Bruttoeinkommen der letzten drei Monate verglichen.

11.3 Stellt sich beim obgenannten Vergleich heraus, dass sich die Einkommen im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage.
Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.

11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1. bis 11.3 wird für die De-facto-Familiengemeinschaften, welche bei Vorlage des Gesuches Leistungen laut Artikel 19 oder laut Artikel 20 oder laut beiden beziehen, nur die Nettoeinnahmen des letzten Monats berücksichtigt. 71)

12. Vermögen der dritten Ebene

12.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien- und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

12.2 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 12.1:

  1. wird das Vermögen mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zu Ende des Monats besteht, welcher dem Monat, in welchem das Gesuch um Gewährung der Leistung eingereicht wird, vorausgeht und laut Ziffer 13.1,
  2. muss das Mobiliarvermögen zur Gänze erklärt werden,
  3. bleiben 2.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei das Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht.

13. Berücksichtigung der Einkünfte und des Vermögens der Familienmitglieder

13.1 Bei der Berechnung der finanziellen Sozialhilfeleistungen der dritten Ebene werden alle Einkünfte und Vermögen jedes einzelnen Familienmitgliedes wie folgt berücksichtigt:

  1. 100 Prozent der Einkünfte und des Vermögens des Nutzers und des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin,
  2. zu 40 Prozent der Einkünfte und des Vermögens aller anderen Mitglieder der De-facto- Familiengemeinschaft.72)

 

 

ANLAGE B (Artikel 39) 73)

ANLAGE C (Artikel 40) 74)

 

Anlage D (Artikel 41) 75)

 

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZU TARIFBEGLEICHUNG DERSTATIONÄREN DIENSTE

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZA PER IL PAGAMENTO DEI SERVIZI RESIDENZIALI

1.

Artikel 21

Articolo 21

2.

Nutzer

Utente

3.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

4.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucleo familiare collegato

Taschengeld

Assegno per le piccole spese personali

persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

persönlich

verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur

Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

persönlich

verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Alters- oder Pflegeheime

Casa di riposo o centro di degenza

0,5

0,5

100

1,5

85

1,5

30

Wohngemeinschaft für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per anziani - senza vitto

1

1

80

1,5

80

1,5

30

Wohngemeinschaft für Senioren – mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per anziani - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

1,5

30

Betreutes Wohnen für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung

Residenze assistite per anziani - senza vitto

1

1

80

1,5

80

1,5

30

Begleitetes Wohnen für Senioren und Seniorinnen – ohne Mahlzeitzubereitung

Accompagnamento abitativo per anziani - senza vitto

1

1,22

80

1,5

80

1,5

30

Wohnheim und Heime für Menschen mit Behinderung

Convitto ed istituti per persone con disabilità

0,5

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung/Poli ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone con disabilità/poli -  senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung/Poli - mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone con disabilità/poli - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen - ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per malati psichici - senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen - mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per malati psichici - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für suchtkranke Menschen - ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone affette da dipendenza - senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für suchtkranke Menschen - mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone affette da dipendenza - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Trainingswohnung - ohne Mahlzeitzubereitung

Centro di addestramento abitativo - senza vitto

1

1

80

1,5

70

2,5

10

Ferienaufenthalte -Soggiorni fuori sede

0,5

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollzeitige Familienanvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo pieno di persone adulte

0,5

0,9

80

1,5

80

2,5

10

Vollzeitige Familienanvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo pieno di minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Fürsorgeheim für Minderjährige

Istituto socio-pedagogico per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Familienähnliche Einrichtung /  familiäre Wohngruppe für Minderjährige

Comunità di tipo familiare / casa famiglia per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Betreutes Wohnen für Minderjährige

Residenze assistite per minori

0,8

1

80

2

80

/

/

Frauenhaus - mit Mahlzeitzubereitung

Casa delle donne - con vitto

0,8

/

/

1,8

80

/

/

Geschützte Wohnungen desFrauenhausdienstes- mit Mahlzeitzubereitung

Alloggi protetti del servizio Casa delle donne - con vitto

0,8

/

/

1,8

80

/

/

Schwangere oder Mütter mit Kindern im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Gestanti o madri con figli presso l’Istituto prov. per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

1

/

/

2

80

/

/”

 

 

 

 

 

75)
Die Anlage D wurde zuerst durch Art. 13 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, dann durch Art. 29 Absatz 1 (Anlage C) des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, und schließlich durch Art. 30 Absatz 1 (Anlage B) des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28, so ersetzt.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 441 del 21.12.2005 - Prestazioni sanitarie - spese mediche private - possibilità di assistenza sanitaria da parte strutture pubbliche - nessun rimborso - prestazione sociale di natura economica -reddito dei genitori
massimeBeschluss Nr. 3750 vom 09.10.2000 - Korrekturkriterien für die Bewertung des Einkommen aus individueller selbständiger Tätigkeit und aus Einzelunternehmen, aus Beteiligungen an Personengesellschaften oder gleichgestellten Organisationen und Beteiligungsgemeinschaften
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 140 del 11.05.1999 - Assistenza pubblica - prestazione di minimo vitale - calcolo delle c.d. eccedenze Atto amministrativo - motivazione in precedenti atti del procedimento
66)
Die Ziffer 1/bis der Anlage A wurde durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1, eingefügt und später so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
67)
Die Ziffer 3.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1.
68)
Der italienische Wortlaut des Titels der Ziffer 4.1 der Anlage A wurde ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
69)
Die Ziffer 6.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
70)
Die Ziffer 6.3 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
71)
Die Ziffer 11 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1.
72)
Die Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
73)
Die Anlage B wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 19. Juni 2001, Nr. 34, und dann durch Art. 27 Absatz 1 (Anlage A) des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21, so ersetzt.
74)
Die Anlage C wurde ersetzt durch Art. 12 des D.LH. vom 16. Juli 2002, Nr. 26, später geändert durch Art. 13 des D.LH. vom 7. September 2005, Nr. 43, und durch Art. 10 Absatz 4 des D.LH. vom 5. März 2008, Nr. 10, und schließlich so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 (Anlage B) des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21.
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ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2009 , Nr. 42
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