(1)1. Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens soll Menschen helfen, die dem Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind und aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt und den ihrer Familiengemeinschaft sorgen können.
(2) Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens steht dann zu, wenn die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 1,22 verfügt.
(3) Die Ausgleichsleistung entspricht 1,22 mal dem Bedarf im Falle einer Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null und vermindert sich linear bis auf null für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 1,22. Dabei darf die monatlich ausbezahlte Ausgleichsleistung für Familiengemeinschaften bis zu 4 Personen nicht höher als 1.100,00 Euro sein, für Familiengemeinschaften bestehend aus 5 oder 6 Personen, nicht höher als 1.300,00 Euro und für Familiengemeinschaften mit 7 Personen und mehr nicht höher als 1.500,00 Euro; die Höchstbeträge werden von der Landesregierung jährlich gleichzeitig mit dem Grundbetrag festgelegt.18)
(4) Die Ausgleichsleistung kann höchstens für sechs Monate gewährt werden und die Auszahlung erfolgt monatlich. Wenn der Nutzer älter als 75 Jahre ist, alleine lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung bis zum 31. Dezember des Jahres in dem das Ansuchen gestellt wurde gewährt, bei Fälligkeit von Amts wegen neu berechnet und für weitere zwölf Monate gewährt. Dasselbe gilt für zwei zusammenlebende Personen, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen. 19)
(5) Die Auszahlung kann bei besonderen Betreuungsindikationen auch wöchentlich erfolgen.
(6) Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.
(7) Für jede Person der Familiengemeinschaft, die ohne triftigen Grund nichts unternimmt, um, in besonderer Weise durch Arbeitssuche, für ihren Unterhalt und den Unterhalt der Familiengemeinschaft zu sorgen, oder nicht den Tätigkeiten laut Absatz 8 nachgeht, wird die Ausgleichsleistung um maximal 150% des Grundbetrags reduziert. Die Reduzierung erfolgt, nachdem die Person schriftlich darüber informiert wurde und wird progressiv gesteigert. Auf jedem Fall muss gesichert sein, dass die Familiengemeinschaft eine wirtschaftliche Verfügbarkeit im Ausmaß von 25% des Grundbetrags je minderjähriges Familienmitglied hat.20)
(8) Bei Vorliegen von objektiven Gründen kann der Fachausschuss auch nach Einholen eines begründeten Gutachtens des Arbeitsvermittlungszentrums beschließen, dass die Personen anstelle der Arbeitssuche Tätigkeiten ausüben, welche im Programm zur sozialen Integration laut Artikel 35 ausdrücklich vereinbart und geregelt sind.21)