(1)Um die Entscheidungen in Hinsicht auf die Leistung laut Artikel 22 und die Bewertung laut Artikel 45 Absatz 5 zu ermöglichen, sowie in all jenen Fällen, wo für die Entscheidung außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, unterbreitet der zuständige Bedienstete seinen Entscheidungsvorschlag dem Ausschuss laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, welcher über die Zuerkennung der Begünstigung inhaltlich entscheidet.9)
(2) Für die Bereiche, die den Trägern der Sozialdienste delegiert wurden, wird in jedem Sprengel ein solcher Ausschuss errichtet.
(3) Der Ausschuss laut Absatz 2 wird vom zuständigen Organ der Körperschaft ernannt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.
(4) Der Ausschuss laut Absatz 2 besteht aus drei effektiven Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Effektive Mitglieder sind:
- der Sprengelleiter,
- der für den Dienstbereich der finanziellen Sozialhilfe zuständige Beamte,
- eine Sozialfachkraft des Sprengels.
(5) Für die Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen, ist es Aufgabe der Gemeinden, einen Ausschuss für die Erledigung der Aufgaben laut Absatz 1 zu errichten.
(6) Die Entscheidung des Ausschusses wird protokolliert. Sekretär ist ein Verwaltungsbediensteter der Trägerkörperschaft.
(7) Die Entscheidung muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Ansuchens erfolgen.
(8) Die Entscheidungsergebnisse sind den Betroffenen, gegebenenfalls auszugsweise, innerhalb von fünf Tagen ab Entscheidung mitzuteilen.