Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. März 2000, Nr. 10.
(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei von der Landesregierung und einer vom Verwaltungsrat ernannt werden. Sie bleiben für die Amtszeit des Verwaltungsrates im Amt. Die Rechnungsprüfer müssen im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer, der Wirtschaftsberater oder der Buchhalter eingetragen sein. Die Rechnungsprüfer können nicht abgesetzt werden, es sei denn, sie erfüllen ihre Pflichten nicht. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.
(2) In seiner ersten Sitzung wählt das Rechnungsprüferkollegium aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Das Kollegium hat die Kontrolle über die Verwaltungstätigkeit der Bibliothek und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlußrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen muß eine Stellungnahme abgegeben werden.
(4) Die Rechnungsprüfer können ihr Amt auch einzeln ausüben und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.