(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die der italienischen Sprachgruppe angehören. Der Verwaltungsrat wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates für italienische Kultur ernannt. Zum Verwaltungsrat gehören der Landesrat für italienische Kultur, der Direktor der Bibliothek, zwei Fachleute aus dem Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich, ein Vertreter der Universität Bozen, der unter den Dozenten gewählt und vom Rektor ernannt wird.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben vier Jahre im Amt und können wieder bestätigt werden.
(3) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Wunsch des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern tritt der Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
(4) Den Sitzungen wohnt ein Beamter als Schriftführer bei, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehören muß.
(5) Der Direktor des für das Bibliothekswesen zuständigen Landesamtes wird über die Sitzungen des Verwaltungsrates informiert. Er kann daran ohne Stimmrecht teilnehmen.
(6) Die schriftliche Einberufung, welche die Tagesordnung zu enthalten hat, wird den Mitgliedern vom Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstag zugestellt. Im Dringlichkeitsfall hat die Zustellung mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zu erfolgen.
(7) Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.