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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Art. 18 (Waldbaubestimmungen für besondere Waldgesellschaften)

(1) Vom Menschen geschaffene oder stark beeinflusste Waldgesellschaften mit ihren besonderen Nutzungsformen und typischen Merkmalen sowie seltene Waldgesellschaften, wie Lärchenwiesen, Kastanienhaine, Latschenwälder oder Auwälder, sollen als wichtige Bestandteile einer vielfältigen Landschaft durch eine entsprechende Behandlung, auch gegen ihre natürliche Weiterentwicklung, erhalten werden.

(2) Bei Lärchenwiesen muss besonders für eine angemessene natürliche oder künstliche Lärchenverjüngung gesorgt werden.

(3) Bei Kastanienhainen muss besonders für ihre überlieferte Nutzung gesorgt werden. Alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, wie die künstliche Verjüngung, die Veredelung, die Sanierung und die Pflege der Kastanienbäume und die Säuberung des Bodens, sind gestattet. Die Forstbehörde kann in besonderen Fällen eigene Vorschriften erlassen.

(4) Die Nutzung der Latschenwälder muss möglichst kleinflächig und durch Entnahme des gesamten oberirdischen Teiles erfolgen.

(5) Bei Auwäldern sollen die typischen Baumarten auch durch die rechtzeitige Verjüngung der Wurzelstöcke gefördert und die natürliche Entwicklung zu anderen Waldgesellschaften unterbunden werden.