(1) Das Gesuch um Ermächtigung für Kulturänderung im Sinne von Artikel 5 des Forstgesetzes wird beim Landesforstkomitee eingereicht.
(2) Das Gesuch gemäß Absatz 1 kann je nach Zuständigkeit vom Grundeigentümer, vom Bürgermeister der Gemeinde, in welcher sich das Grundstück befindet und von dem für die Raumordnung zuständigen Landesrat vorgelegt werden.
(3) Das Gesuch wird mit einem technischen Bericht, einer Übersichtskarte in einem angemessenen Maßstab, jedoch nicht kleiner als 1:10.000, mit Fotos, dem Auszug aus der Katasterkarte und dem Grundbuchsauszug in der Gemeinde eingereicht, in welcher sich das Grundstück befindet.
(4) Die Gemeinde sorgt für die Veröffentlichung des Gesuches samt Beilagen an der Amtstafel für die nächsten 15 Tage, und während dieser Zeit hat jedermann die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen und Bemerkungen vorzulegen. Innerhalb der nächsten acht Tage übermittelt der Bürgermeister dem Forstinspektorat das Gesuch samt Unterlagen mit der Bestätigung der erfolgten Veröffentlichung, mit den Bemerkungen der Gemeinde und den anderen eventuell eingereichten Bemerkungen.
(5) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Gesuches samt Unterlagen nimmt das Forstinspektorat dessen Überprüfug vor und übermittelt es mit den Vorschlägen über die Art und Weise der Kulturänderung und mit den für notwendig erachteten Vorschriften und Bemerkungen dem Direktor der Abteilung Forstwirtschaft.
(6) Wenn das Forstinspektorat in Folge einer objektiv bestehenden Sachlage an Ort und Stelle oder wegen höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die in Absatz 5 vorgesehenen Tätigkeiten abzuwickeln, wird die dafür vorgesehene Frist ein einziges Mal unterbrochen und läuft ab jenem Tage weiter, an welchem die Verhinderung der Ausübung der Tätigkeit wegfällt. Die Fristunterbrechung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
(7) Innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Gesuches übermittelt der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft dieses samt seinem Gutachten dem Landesforstkomitee.
(8) Innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Gesuches trifft das Landesforstkomitee die Entscheidung, bestimmt die Art und Weise der Durchführung der Kulturänderung und stellt die Entscheidung dem Antragsteller zu; sie wird auch dem Forstinspektorat, der Forststation und der Gemeinde übermittelt.
(9) Im Falle eines Rekurses gegen die Entscheidung des Landesforstkomitees bei der Landesregierung wird die Entscheidung derselben dem Rekurswerber zugestellt sowie dem Forstinspektorat, der Forststation und der Gemeinde übermittelt.
(10) Die Maßnahme des Landesforstkomitees beziehungsweise der Landesregierung hinsichtlich der Kulturänderung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zustellung an den Antragsteller beziehungsweise Rekurswerber. Wenn innerhalb dieser Zeitspanne nicht der diesbezügliche Genehmigungsbeschluss der Landesregierung für den Gemeindebauleitplan erfolgt, muss für die Kulturänderung ein neues Gesuch im Sinne und mit dem Verfahrensablauf des vorliegenden Artikels eingereicht werden.
(11) Wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gemeindebauleitplanes keine Baukonzession für die Durchführung der Arbeiten erlassen wird, verliert die Ermächtigung für die Kulturänderung ihre Wirksamkeit, und das Grundstück wird in die ursprüngliche Flächenwidmung zurückgeführt.
(12) Für Kulturänderungen mit einer Fläche bis zu 2.500 Quadratmetern erteilt das Forstinspektorat direkt die Ermächtigung; dabei wird das in vorliegendem Artikel vorgesehene Verfahren angewandt.