Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1998, Nr. 35.
(1) Die vorliegende Durchführungsverordnung regelt die Führung des Verzeichnisses und die Erteilung von Konzessionen im Bereich der Mineralwässer, in Durchführung von Artikel 13/bis des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, betreffend die Mineralwässer, im folgenden Gesetz genannt.
(2) Sofern in Artikel 13/bis des Gesetzes nichts anderes festgelegt ist, werden für die Mineralwässer die für die Ableitung und Nutzung der öffentlichen Gewässer geltenden Bestimmungen angewendet.