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In vigore al: 11/09/2012

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 31. Juli 1998, Nr. 201)
Durchführungsverordnung zum Artikel 13/bis des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, betreffend die Bestimmungen über die Mineralwässer

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Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1998, Nr. 35.

Art. 3 (Konzessionsgesuch)

(1) Das Gesuch um die Konzession ist auf Stempelpapier bei dem für Gewässernutzung zuständigen Landesamt einzureichen, und es muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  einem Plan der Fassungsanlage, der Wasserzuleitung und allfälliger anderer Bauwerke, der den technischen Bericht, die Maßstabskarte, die Katasterlagepläne sowie die Draufsicht und Längs- und Querprofile der Fassung, des Sandfangs, des Speichers sowie jeder Überquerung enthält,
  • b)  einer hydrogeologischen Studie für die Ausweisung der Schutzzonen,
  • c)  einem Durchführbarkeitsprojekt, falls es sich um einen Abfüllbetrieb, ein Thermalbad oder einen Betrieb für andere Tätigkeiten handelt,
  • d)  der von der Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgestellten Bescheinigung über die Eignung als mineralhaltiges Wasser, wenn es sich um Wässer handelt, die nicht im Verzeichnis gemäß Artikel 2 enthalten sind,
  • e)  der Eignungsbescheinigung gemäß Artikel 13/bis Absatz 3 des Gesetzes, wenn es sich um Wässer für die Verwendung als Thermal- oder Heilwasser oder für das Abfüllen von Mineralwasser handelt.

(2) Das zuständige Landesamt kann die Ergänzung, die Behebung von Mängeln oder die Berichtigung der im Absatz 1 genannten technischen Unterlagen anfordern.